Frage Urlaubsbezahlung

Einen guten Morgen,

Frau X hat mit ihrem Arbeitgeber eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden vereinbart. Wegen betrieblicher Umstände arbeitet sie jedoch seit 4 Monaten regelmäßig täglich 8 Stunden, gelegentlich auch mehr. Diese zusätzlichen Stunden wurden auch immer mit dem normalen Stundensatz bezahlt.

Nun hatte Frau X Urlaub und hat auf dem Stundenzettel für jeden Urlaubstag 8 Stunden aufgeschrieben. Ihr Arbeitgeber will aber nur die seinerzeit vereinbarten 6 Stunden täglich für die Urlaubsbezahlung berücksichtigen.

Dabei beruft er sich auf den auf den § 11 Bundesurlaubsgesetz (Urlaubsentgelt), in dem u.a. steht:
„Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.“

Kann das so richtig sein? Oder bezieht sich der „zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst“ möglicherweise auf einen (in diesem Fall nie gezahlten) Überstundenzuschlag?

In diesem Zusammenhang: Gibt es einen grundsätzlichen Anspruch auf Überstundenzuschlag oder muß dieser im Tarifvertrag/Arbeitsvertrag vereinbart sein?

Für alle Antworten dankt schon mal
Frank

Hallo,

nein, es ist schon so zu verstehen, wie es in § 11 BUrlG steht: Keine Urlaubsvergütung für Überstunden UND einen ggf. geschuldeten Zuschlag.

Ausnahmen sind nur Fälle, in denen man nicht mehr von Überstunden sprechen kann, sondern der Vertrag konkludent einen höheren Umfang bekommen hat, der dann natürlich auch Maßstab der Urlaubsvergütung ist. Das wäre aber nur der Fall, wenn es sich nicht mehr um absehbar vorübergehende betriebliche Umstände handeln würde. Und hätte zur Folge, dass der AN dauerhaft zu dieser Mehrleistung verpflichtet wäre.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge gibt es nicht. So etwas ist in der Regel in Tarifverträgen geregelt.

VG
EK