Frage Vorsteuerabzug §15 UStG

Hallo,

ich habe eine Frage zu einem Sachverhalt zum thema Vorsteuerabzug:

Folgender Sachverhalt ist angegeben:
Ernst Lustig betreibt sein Unternehmen in Wuppertal und versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Aus seinen Aufzeichnungen ergeben sich folgende Umsätze und vorsteuerbeträge

  1. nicht steuerbare sonstige Leistungen als Sachverständiger gem. §3a Abs 4 Nr 3 UStG

Vorsteuer hieraus 1200 EUR

Nun meine Frage:
Ich hatte zunächsterarbeitet, dass der Vorsteuerabzug gem §15 Abs 2 Nr 1 UStG nicht möglich ist, da die

Im Skript steht aber dass der Vorsteuerabzug gem §15 Abs 1 Nr 1 möglich ist. Wieso ist meine erste Einschätzung falsch?

Gruß
Stefan

Folgender Sachverhalt ist angegeben:
Ernst Lustig betreibt sein Unternehmen in Wuppertal und
versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des
UStG. Aus seinen Aufzeichnungen ergeben sich folgende Umsätze
und vorsteuerbeträge

  1. nicht steuerbare sonstige Leistungen als Sachverständiger
    gem. §3a Abs 4 Nr 3 UStG

Vorsteuer hieraus 1200 EUR

Nun meine Frage:
Ich hatte zunächsterarbeitet, dass der Vorsteuerabzug gem §15
Abs 2 Nr 1 UStG nicht möglich ist, da die

Im Skript steht aber dass der Vorsteuerabzug gem §15 Abs 1 Nr
1 möglich ist. Wieso ist meine erste Einschätzung falsch?

Gruß
Stefan

Hallo Stefan,

wie kommst Du zu § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn über die Steuerfreiheit gar nichts geschrieben steht? „Nicht steuerbar“ heißt noch nicht"steuerfrei", die steuerfreien Umsätze stehen im § 4 UStG.

Da der Umsatz nur „nicht steuerbar“ ist und ansonsten nicht von § 4 UStG erfaßt wird, kann VorSt-Abzug gewährt werden.

Ich hoffe, es verständlich genug ausgedrückt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

L. ist inländischer Unternehmer, hat aber seine Leistung offenbar im Ausland ausgeführt, sonst wäre sie nicht „nichtsteuerbar“.
§ 3a Abs.4 i.V.m Abs.3 UStG besagt, dass eine sonstige Leistung i.S.v. § 3a Abs.4 UStG dort ausgeführt wird, wo der Empfänger, sofern er ein Unternehmer ist, sein Unternehmen betreibt.
Die Tatbestände des § 15 Abs.2 UStG beziehen sich auf steuerfreie, nicht auf „nichtsteuerbare“ Umsätze.