Habe ein Problem, und zwar habe ich auf ebay ein Artikel versteigert wo die Überschrift anders lautete wie die Beschreibung.
In der Überschrift stand Sportdämpfer.
In der Beschreibung habe ich sogar in Roter Schrift darauf hin gewiesen das es sich nur um ein Satz Federwegsbegrenzer handelt.
Jetzt die Frage:
Kann der Käufer darauf bestehen das er seine Sportdämpfer bekommt ob wohl in der Beschreibung eindeutig beschrieben war das es sich nur um ein Satz Federwegsbekrenzer handelt???
So viel ich weiss nicht…denn wenn ich als Überschrift schreibe VW Golf kann ich in der Auktion ja auch nur ein Rücklicht für einen Golf verkaufen…oder??
Bedanke mich und hoffe mir kann geholfen werden
Mfg. Runte
wie das rechtlich aussieht, kann ich Dir nicht sagen. Allerdings ist es gegen die ebay-Bedingungen, Sachen mit irreführender Bezeichnung/Beschreibung zu verkaufen. Beispiel ist da z.B. eine Auktion „Nokia 6500 OVP“ und verkauft wird nur der Karton (was dann meist ganz klein in der Beschreibung steht).
Aus dieser Tatsache heraus könnte der Käufer ebay kontaktieren und den Deal platzen lassen.
Ich denke in der Überschrift stecken die Suchworte, was im Text steht gilt.
Beispiel Überschrift Videorecorder xxyzz
und im Text das es keine Garantie gibt das Gerät defekt ist und als defekt verkauft wird - was gilt die Überschrift???
Verkauft wird eine Staubschutzhaube für das Ding ??? was gilt???
UUUUnd???
Ein Einigungsmangel siehe BGB 140iger u. f.
Besonders wenn Ebay sich selbst anmaßt den Beschreibungstext wegzulassen - absichtlich - selber schon gehabt.
ergo der Text gilt
Johannes
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wie das rechtlich aussieht, kann ich Dir nicht sagen.
Allerdings ist es gegen die ebay-Bedingungen, Sachen mit
irreführender Bezeichnung/Beschreibung zu verkaufen. Beispiel
ist da z.B. eine Auktion „Nokia 6500 OVP“ und verkauft wird
nur der Karton (was dann meist ganz klein in der Beschreibung
steht).
Aus dieser Tatsache heraus könnte der Käufer ebay kontaktieren
und den Deal platzen lassen.
Vorsicht: die AGBs von ebay helfen da meist gar nix, da müsste man als Käufer schon z.B. arglistige Täuschung geltend machen können:
„…daß dieses Vorgehen nun evtl. gegen die AGB des Auktionshauses verstößt, ändert wohl nichts daran, daß Eurer Vertrag gültig ist: Die AGB können zwar helfen, falls es zu Schwierigkeiten bei der Auslegung der Willenserklärungen kommt: „Verständnislücken können dann unter Rückgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden.“ (BGH, Urteil vom 07.11.2001, AZ: VIII ZR 13/01,…“ http://www.auktionen-faq.de/#4144
meiner Meinung nach sollte es sich hier um einen Fall des „falsa demonstratio non nocet“ handeln.
In der Überschrift stand Sportdämpfer.
In der Beschreibung habe ich sogar in Roter Schrift darauf hin
gewiesen das es sich nur um ein Satz Federwegsbegrenzer
handelt.
Jetzt die Frage:
Kann der Käufer darauf bestehen das er seine Sportdämpfer
bekommt ob wohl in der Beschreibung eindeutig beschrieben war
das es sich nur um ein Satz Federwegsbekrenzer handelt???
Vorausgesetzt, die Überschrift sollte nicht zur absichtlichen Täuschung eines Käufers dienen und aus der Produktbeschreibung ergibt sich exakt, um welche Dämpfer es sich handelt, so kam m.E. der Vertrag hinsichtlich der beschriebenen Sachen zustande. So lange sowohl dem Verkäufer, als auch dem Käufer eindeutig klar ist, um welches Gut es sich handelt, kann man dem Gut sogar Phantasienamen o.ä. geben.
Zur Lektüre sei der „Harkjöringsköd-Fall“ angeraten, der eine ähnliche Konstellation zwischen Walfischfleisch und Haifischfleisch beinhaltet.
Ich habe also eindeutig in Roter Schrift als ersten Satz geschrieben um was es sich handelt.
Allerdings war die Überschrift und auch das Bild von was anderem…hatte ich als Werbung gemach.
Ich werde es zwar nicht mehr machen aber ich hoffe eben nicht das ich jetzt ein Anwaltschreiben bekomme und der Käufer auf seien Sportdämpfer für 15euro besteht.??
Danke
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Nein keine Sorge, wenn aus der Beschreibung klar hervorgeht, was gemeint war, dann ist die falsche Bezeichnung (zumindest aus vertragsrechtlicher Sicht zum Käufer) völlig egal. Cleaner hat hier schon recht.
Hm, auch wenn, wie jetzt ergänzt, ein -falsches- Bild dabei ist ?
Da würde ich doch gerne mal ein anderes Beispiel aus ebay bringen:
Da wird in der Überschrift wie in der Beschreibung „Meissen…Zwiebelmuster…Punktzeit“ geschrieben.
Unter „Punktzeit“ versteht man nun ein SEHR altes Porzellan aus der Zeit vor 1800.
(für Fachleute: ich habe das sehr verkürzt und nur für diesen Zusammenhang beschrieben)
Im Ergebnis ist Porzellan aus der „Punktzeit“ natürlich recht teuer.
Nun gab es später die sogenannten Knaufschwerter - die man daran erkennt, dass sie als Knauf dicke Punkte haben.
Aber das ist KEINE Punktzeit und die sind erheblich preisgünstiger.
So, und nun sind auf der beigefügten Abbildung eben jene Knaufschwerter zu sehen, d.h. im Widerspruch zur Beschreibung.
Tolle Rechtslage: in dem einen Fall - falsches Bild - falsche Anpreisung - aber richtige Beschreibung kann sich der Verkäufer auf die Beschreibung berufen
im anderen Fall - richtiges Bild - falsche Anpreisung - falsche Beschreibung würde er sich wohl auf das Bild berufen können !!
Eigentlich hoffe ich darauf, dass einmal ein Prozess soweit geführt wird, dass es einem Obergericht möglich ist, diese merkwürdigen Praktiken mal etwas genauer unter die Lupe zu nehmen.
Gruß
Peter
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Nein, so habe ich das nicht gesagt. Es kommt darauf an, was gemeint war. Ausgehend vom objektiven Wortlaut der Beschreibung inkl. Bild muss man erforschen, was die Vertragsparteien tatsächlich vereinbart haben. Wenn jemand ein bestimmtes Auto kauft und Verkäufer und Käufer wissen welches konkrete Auto gemeint ist und im Vertrag steht dann Audi statt Toyota, dann ist die Falschbezeichnung egal - das habe ich gemeint, ich habe nicht gesagt, dass die Beschreibung dem Bild vorgeht.
Wie sollte ich vorgehen wenn er mir jetzt schon das Geld überweisst??
Habe ihm ja gesagt das es keine Sportdämpfer sind aber es kam bis jetzt keine Antwort mehr…soll ich ihm dann einfach das schicken was in der Beschreibung steht??
Denke das wird dann nur ärger geben??
Mir währe es am liebsten ihm das Geld einfach zurück zu überweissen aber da fehlt mir ja die Kontonummer
Dann würde ich ihn kontaktieren und vereinbaren, dass der Vertrag einvernehmlich aufgelöst wird (und nach Möglichkeit jeder der beiden eine positive Bewertung bekommt).
Ich denke eine solche einvernehmliche Lösung ist das für beide Seiten Sinnvollste, wenn eine Einigung möglich ist.