Hallo!
Hallo,
Mit Doppelpostings schafft ein Fragesteller idR Verwirrung.
Nehmen wir mal an, A schafft bei B in der Gastronomie. A muss
jeden Abend die Bestuhlung von vor dem Haus ins Restaurant
stellen.
Dann ist es ganz klar 'ne arbeitsrechtliche Frage.
Nun hat A gestern Abend beim reinstellen aus Versehen
die SCheibe der Türe (Doppelglas, aber nur eine hat es
„erwischt“ eingeschlagen.
Soll vorkommen.
Es ist nur eine kaputt, die Innere,
da die Türe offen stand.
Zuerst mal kommt es nicht auf die Höhe des Schadens an, sondern auf den Grad der Fahrlässigkeit (einfach, mittel, grob)oder (theoretisch) Vorsatz bei der Handlung des AN.
Wer muss den SChaden nun bezahlen?
Kommt auf den grad der Fahrlässigkeit an, ob AG, AN oder teils/teils und ob im Arbeitsvertrag was zum Thema „Regress“ vereinbart wurde.
Die Haftpflichtversicherung von A oder die von B??
Eine Privathaftpflicht zahlt idR nicht für Schäden aus dem Arbeitsverhältnis.
B hat blöd
herumgetan. „A, du musst das bezahlen, du musst das Deiner
Versicherung melden.“
Zuerst muß mal der AG den Schaden reparieren lassen und dann prüfen, ob einerseits seine Unternehmenshaftpflicht eintritt oder andererseits ein Anspruch ggü. dem AN besteht. Ist der AG der Meinung, daß er einen Anspruch ggü. dem AN hat, muß er diesen Anspruch schriftlich anmelden und darf ohne Zustimmung des AN auch keine Aufrechnung mit Lohnansprüchen vornehmen.
Danke
&Tschüß
Wolfgang