Hallo ulipa,
soviel vorweg: Grundsätzlich kann man Sie nicht so einfach entlassen!
Allerdings wird Ihnen niemand eine abschließende Einschätzung Ihres Sachverhaltes geben können, weil die Angelegenheit viel zu komplex ist.
Zunächst einmal unterstelle ich bei Ihrem Betrieb eine gewisse Größe, so daß ein Betriebsrat vorhanden sein sollte.
Wegen der Mitbestimmung muß Ihnen der Betriebsrat erläuern können, weshalb Ihnen gekündigt wird/ wurde.
Wenn es sich um mehrere, miteinander vergleichbare Arbeitsplätze handelt, muß eine Sozialauswahl stattfinden, wobei grundsätzlich zunächst den „externen Mitarbeitern“ zu kündigen ist.
Unter „externen Mitarbeitern“ würde ich mal annehmen, daß es sich um sogenannte Leiharbeiter handelt. Dabei stört mich dann allerings Ihre Aussage mit den „mehreren Jahren“. Es könnte den Anschein eines Vertosses gegen das AÜG (Arbeitnehmer-Überlassungs-Gesetz) vermitteln. Entweder stimmt das mit den mehren Jahren nicht so richtig, oder der wahrscheinlich vorhandene Betriebsrat hat gepennt oder ggfls. bei einem rechtswidrigen Vorgang mitgespielt.
In einem solchen Falle wäre es meines Erachtens dann auch zweifelshaft, ob Sie sich evtl. rechtlichen Beistand bei der zuständigen Gewerkschaft holen können. Falls noch kein Gewerkschaftsmitglied sind, könnten Sie immer noch „schnell“ eintreten; nach meinen Erfahrungen würde die Gewerkschaft Sie in einem Arbeitsgerichtsprozess dann immer noch vertreten.
Sollte allerdings der Betriebsrat bezüglich eines Verstosses gegen das AÜG „Dreck am Stecken“ haben, weiß ich nicht, ob Sie dann bei der Gewerkschaft unbedingt vernünftig aufgehoben wären. In einem solchen Fall wäre dann eine private Rechtschutzversicherung dienlich, die den Arbeitsrechtschutz beinhaltet. Bei Vorhandensein einer solchen RS-Versicherung empfehle ich Ihnen dann, unbedingt nach einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu suchen, und nicht zu irgendeinem Anwalt zu gehen.
Abschließend will ich Ihnen noch eine nüchterne Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten geben:
Bei einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung wird wahrscheinlich alles auf einen Vergleich hinauslaufen. Einen solchen Vergleich wird das Gericht sicherlich empfehlen, wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß eine betriebsbedingte Kündigung vorliegt und Ihr Arbeitsplatz tatsächlich erhalten bleibt.
Für einen solchen Fall wird üblich eine Abfindung von 1/2 Gehalt pro Beschäftigungsjahr vorgeschlagen und in der Regel auch bezahlt. Allerdings darf das Gericht eine Abfindung durch Urteil nicht festschreiben; es darf nur eintscheiden, ob die Kündigung rechtswirksam und unwirksam war. Bei unwirksam haben Sie einen Fortbeschäftigungsanspruch, bei wirksam noch nicht einmal einen Anspruch auf Abfindung.
In Ihrem Falle unterstelle ich mal einfach ein monatliches Gehalt von EUR 3.000,00, was einen steuerpflichtigen Abfindungsbetrag von 30.000,00 EUR ausmachen würde.
Das belastet Ihren Arbeitgeber schlicht weg überhaupt nicht. Neben den Sozailversicherungsbeiträge muß Ihr Arbeitgeber zusätzlich Kosten für Urlaubs- und Krankenvertretung sowie Urlaugs- und Weihnachtsgeld aufbringen, also nochmals rd. 50% auf Ihr Monatsgehalt. Bei Ihrer Weiterbeschäftigung zahlt Ihr Arbeitgeber pro Jahr also 12 mal 3.000,00 EUR plus 50%, mithin rd. 54.000,00 EUR. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Stelle dann wirklich noch billiger besetzten kann, wird eine Abfindung quasi zur Nullnummer.
Sie stehen nach meiner Einschätzung vor dem Problem eine solche Abfindung anzunehmen (Vorsicht: bei falscher Gestaltung kann sie dann noch durch Verrechnung mit dem ALG I aufgefressen werden), oder das Gericht (zu Ihren Gunsten positiv angenommen) die Kündigung für unwirksam ausurteilen zu lassen.
Wenn Ihr Arbeitgeber ein solches Urteil leidenschaftslos sieht, haben Sie im Prinzip gewonnen. Sieht er es nicht leidenschaftslos, was ich eher annehme, stehen Ihnen schwierige Zeiten bevor. Einerseits dürfen Sie sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Andererseits müssen Sie bei jeder „Personalentscheidung“, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen trifft, aufpassen, ob er Sie nicht gerade für die nächste betriebsbedingte Kündigung „zurechtlegt“, die dann wirksam sein könnte, und bei der es keinen Anspruch auf Abfindung gibt.
Sehen Sie meine Ausführungen bitte lediglich als Gedankenstütze. Es gibt nämlich noch eine ganze Reihe von Sachverhalten, die Ihre Kündigung betreffen könnten, hier aber bisher noch gar nicht angesprochen wurden.
Am Besten aufgehoben wären Sie sicherlich bei einem guten Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Sollte Sie erfolgreich auf Weiterbeschäfigung klagen, muß Ihr Arbeitgeber die Kosten des Anwaltes tragen. Kommt es zu einem Vergleich, bezahlen Sie Ihren Anwalt selbst, soweit keine Rechtschutzversicherung vorliegt.
Insoweit wünsche ich Ihnen viel Glück bei Ihrer Entscheidung.
Mit freundlcihen Grüßen
maasterp