Hallo
ich habe eine Frage
Wir haben zur zeit ein Konto noch bei einer volksbank
nun haben wir innerhalb von 2 wochen 2 pfändungen gehabt
diese konnten wir dann aussetzen bzw ruhen lassen weil wir uns mit dem gläubiger auf raten zahlung geeinigt haben
nun das problem
meine bank verlangt dafür 50 euro entgelt für die ausgesetzte pfändung
d.h. innerhalb von 2 wochen haben wir 100 euro verloren
ist das überhaupt rechtens darf die bank das oder wollen die uns einfach loswerden
mir fällt es zur zeit schwer mit dieser bank zu kooperieren da mein vater kürzlich verstarb
was kann ich tun oder ist das überhaupt normal soviel geld zu verlangen??
die Bank ist zur Bearbeitung der Pfändung verpflichtet und darf dafür gem. Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) und Bundesgerichtshof keinesfalls dem Kontoinhaber Gebühren in Rechnung stellen.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil (BGH XI ZR 219/98 vom 18.05.1999 und XI ZR 8/99 vom 19.10.1999) für einen Kläger entschieden, der gegen seine Bank geklagt hatte. Gem. Urteil sind die Banken dazu verpflichtet, bei Pfändungen konstruktiv mitzuwirken. Auch würde die Bank im Fall einer Pfändung ja keine Leistung für den Kunden erbringen (für die sie Gebühren verlangen könnte), sondern im eigenen Interesse bzw. im Interesse des Gläubigers handeln.
Es ist ganz klar, dass die Banken in solchen Fällen gerne versuchen, die Kunden loszuwerden (zumal der Bank bei einer Pfändung ein Bearbeitungsaufwand entsteht). Da sie nicht einfach mit der Begründung der Pfändung die Geschäftsverbindung zum Kunden kündigen können, versucht man sicher gerne, den Kunden zu vergraulen und damit selbst zum Bankenwechsel zu bewegen.
Mein Rat: schriftlichen Widerspruch gegen die Gebühren mit Verweis auf die Unrechtsmäßigkeit gem. BGH-Urteil bei der Bank einreichen und Erstattung der Gebühren verlangen.
Außerdem: damit so was zukünftig nicht noch mal passiert und das Einkommen zumindest bis zur gesetzlichen Pfändungsfreigrenze gesichert ist: bei der Bank gleich einen Antrag auf ein P-Konto gem. § 850k ZPO stellen. Damit hat man einen Basis-Pfändungsschutz für das Konto. Die Bank ist, bei Antrag des Kontoinhabers, dazu verpflichtet, ein bereits vorhandenes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wird, gilt dies auch rückwirkend für die schon vorhandene Pfändung. Achtung: evtl. abweichende Kontogebühren bei Umwandlung Girokonto in P-Konto. Also vorher genau erkundigen!