Frage Zivilrecht

Lieber Experte,

ich habe eine, für Sie sicherlich leicht zu beantwortende Frage zum Zivilrecht: Jemand hat einen gastronomischen Betrieb. Auf diesem Gelände ereignete sich ein Sturz eines Gastes. Jetzt erhält der Gatronom Post von einem Anwalt. Der Gast hat erhebliche Schäden davon getragen. Das ganze sei ein Unfall auf offiziellem Weg, hervorgerufen durch ein nicht ersichtliches Loch in erheblicher Größe. Anmerkung: Es handelt sich um einen Frostschaden im Asphalt. Der Weg gehört noch zum Gelände des Gastronoms. „Erhebliche Größe“: 80 cm breit, 6 - 7 cm tief. Zum Personenschaden wird angegeben: Bänderdehnung, Prellung am Knie und eine Verletzung am Gelenk. Der Gastronom wird nun aufgefordert, den Schaden anzuerkennen und die Summe von 1000 € an den Gast zu zahlen.

Was sagen Sie zu diesem Vorgang? Wie soll er sich verhalten? Danke schön für Ihre Mühe.

Ein freundlicher Gruß
S. Marten

Grundsätzlich ist der Grundstücksinhaber (Eigentum/Pacht/Miete) für die sichere Nutzung seines begehbaren Grundstückes vollumfanglich haftbar.
Zudem ist ein Gastwirt IMMER für den sicheren Weg zu und von seiner Gaststätte verantwortlich und haftbar.
Es kommt hinzu, dass der Gastwirt eine Art „Fürsorgepflicht“ für die Unversehrtheit eines Gastes trägt.
Der Gastwirt wird zahlen müssen.
Allerdings kann der Anwalt nicht einfach eine Summe fordern, sondern muss diese belegen.
Zudem hätte der Gast unmittelbar nach der Verunfallung den Gastwirt informieren müssen, um danach sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
Die gastronomische Haftpflichtversicherung müsste den Schaden abdecken.
Mit freundlichen Grüßen - Ernst

Hallo Herr Stuhl,

DANKE SCHÖN!!!