muss eigentlich für den Fall, dass der Richter ein persönliches Erscheinen einer oder beider Parteien gemäß § 141 (1) ZPO nicht für geboten hält, bei einer mündlichen Verhandlung mindestens ein Vertreter der nicht geladenen Partei geladen werden oder kann das Gericht bei einer mündlichen Verhandlung nach § 141 (1) ZPO gänzlich auf die Anwesenheit von Partei und Vertreter verzichten, wenn z. B. kein weiterer Sachvortrag zur Klärung benötigt wird?
Wie sähe es bei einer mündlichen Verhandlung in einem Verfahren nach billigem Ermessen aus?
Wird das persönliche Erscheinen nicht angeordnet, kann die Partei nicht gezwungen werden, vor Gericht zu erscheinen (keine Pflicht). Wenn sie dann aber nicht einmal vertreten ist, ist sie säumig (Obliegenheitsverletzung würde ich das nennen). Es kann dann auf Antrag der Gegenseite Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen. Eine „Verhandlung“ mit nur einer Partei gibt es nicht. Ein Versäumnisurteil ergeht aber auch nicht zwingend, z.B. dann nicht, wenn der Beklagte nicht vor Gericht erscheint, die Klage aber auch gar nicht schlüssig ist.
Noch als Zusatz zu den bisher zutreffenden Ausführungen von Benvolio:
Wie sähe es bei einer mündlichen Verhandlung in einem
Verfahren nach billigem Ermessen aus?
In einem Verfahren nach § 495a ZPO kann bei Säumnis einer Partei in der mündlichen Verhandlung nach entsprechendem Hinweis (der sich aber normaler Weise in der Anordnungsverfügung befindet) Endurteil ergehen.
Hm, mir ist nicht klar, was du damit sagen willst. Die von mir
genannten Urteilsarten sind ja auch Endurteile.
Natürlich ist ein Versäumniurteil ein Endurteil, unterliegt aber nunmal der Einspruchsmöglichkeit. Eine Entscheidung nach Lage der Akten ist nur bei vorhergehender mündlicher Verhandlung möglich.
Im Verfahren nach § 495a ZPO kann aber bei Säumnis (im ersten Termin) anstelle eines Versäumnis- nach entsprechendem Hinweis auch ein ganz normales Urteil ergehen.