Frage zu §9 Mutterschutzgesetz

Hallo!

Während dem Lernen auf eine Klausur ist folgende Frage aufgekommen:

Während der Schwangerschaft darf eine Schwangere nach §9 MuschG nicht (ordentlich) gekündigt werden.
Was ist jedoch, wenn die Schwangere A dem ArbG B z.B. Geld aus der Kasse klauen würde, was zu einer außerordentlichen Kündigung führen würde.
Ist die Schwangere durch das MuschG hier auch noch geschützt, oder greift dort ein anderer Paragraph?

Danke
Gruß
Manulla

Hallo!

Ist die Schwangere durch das MuschG hier auch noch geschützt,
oder greift dort ein anderer Paragraph?

So weit entfernt steht die Lösung gar nicht.

Auszug aus § 9 (Kündigungsverbot) - Mutterschutzgesetz:

„Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.“

http://bundesrecht.juris.de/muschg/__9.html

MfG