Wir haben eine Immobile in NRW erworben mit einer Garage, die seit 30 Jahren nun direkt auf der Grenze zum Nachbargrundstück steht. Wir gehen mal davon aus, dass das irgendwie rechtens ist oder inzwischen recht geworden ist.
Jetzt möchte der Nachbar ein zusätzliches Haus auf sein Grundstück stellen, was dieser Garage gefährlich (
Wir haben eine Immobile in NRW erworben mit einer Garage, die
seit 30 Jahren nun direkt auf der Grenze zum Nachbargrundstück
steht. Wir gehen mal davon aus, dass das irgendwie rechtens
ist oder inzwischen recht geworden ist.
Möglicherweise hat damals der Nachbar sein Einverständnis gegeben - vielleicht auch nicht. Dazu müßte erstmal geklärt werden wie es damals mit der Baugenehmigung für die Garage ausgesehen hat.
Jetzt möchte der Nachbar ein zusätzliches Haus auf sein
Grundstück stellen, was dieser Garage gefährlich (
Möglicherweise hat damals der Nachbar sein Einverständnis
gegeben - vielleicht auch nicht. Dazu müßte erstmal geklärt
werden wie es damals mit der Baugenehmigung für die Garage
ausgesehen hat.
Wie könnte ich das rausfinden? Beim Kauf des Hauses haben wir damals nur fast unleserliche Pläne bekommen, die bei der Gemeinde falsch gescannt worden waren. Wenn ich jetzt zum Bauamt gehe und Wind mache, könnte das ja auch nach hinten losgehen.
Jetzt möchte der Nachbar ein zusätzliches Haus auf sein
Grundstück stellen, was dieser Garage gefährlich (
Hallo,
eine Garage ist im Sinne der Landesbauordnung NRW eine sog. „Nebenanlage“, kein eigenständiges „Haus“.
Eine Garage darf innerhalb des zulässigen Grenzabstandes eines „echten“ Gebäudes errichtet werden, muss dann aber auch in der Regel an der Grenze errichtet werden, damit ggf. der Nachbar das gleiche kann, ohne einen hinderlichen (z.B. „Brandgefährlichen“ Spalt) zwischen den Bauwerken zu hinterlassen.
Wenn ein „echtes Haus“ diesen Mindestabstand zur Grenze (von üblicherweise 3m) unterschreitet, muss man entweder den Rest durch Baulast sichern (was hier anscheinend nicht geht) oder kann es im Rahmen einer „Abweichung“ vom Bauordnungsamt genehmigen lassen, welches das nur darf, wenn keine nachbarrechtlichen Belange berührt sind. Das lässt sich ein Bauordnungsamt in NRW schon mal ganz gern durch eine Zustimmung vom Nachbarn „beweisen“ (was ja auch gut so ist).
Da eine Garage kein Bauwerk ist, das zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen gedacht ist und generell schlecht brennt , gilt auch der Mindestbrandschutzabstand von 5 m zum nächsten Gebäude nur für Euer Haus und das neu zu errichtende Haus . Ich nehme an, die werden eingehalten.
Möglicherweise hat damals der Nachbar sein Einverständnis
gegeben - vielleicht auch nicht. Dazu müßte erstmal geklärt
werden wie es damals mit der Baugenehmigung für die Garage
ausgesehen hat.
Wie könnte ich das rausfinden? Beim Kauf des Hauses haben wir
damals nur fast unleserliche Pläne bekommen, die bei der
Gemeinde falsch gescannt worden waren. Wenn ich jetzt zum
Bauamt gehe und Wind mache, könnte das ja auch nach hinten
losgehen.
Warum gleich „Wind machen“? Schön bescheiden beim Baumat nachfragen, wie das damals bei der Garage war. Die müssten alles in ihren Akten haben. Vom Projekt des Nachbarn muß doch nicht die Rede sein.
Ist es nicht grundsätzlich untersagt, Gebäude zu dicht
aneinander zu stellen (Brandschutz etc.)? Gilt nicht auch für
die Garage ein Abstand von 3m Minimum?
Ist es nicht immer. Das hängt von einer ganzen Reihe von Bundes-, Landes- und kommunalen Vorschriften ab. (Hier beispielsweise können Garagen ohne Weiteres auf die Grenze gebaut werden.) Und auch von der Art und Ausführung der Wände. Denk doch mal an die Innenstädte, wo die Bebauung „Wand an Wand“ normal ist.
Wir hatten schon die
Idee, ihm die Garage komplett mit der dazugehörigen Auffahrt
zu überlassen und im Gegenzug dann die gleiche Fläche im
hinteren, schöneren Teils des Garten von ihm einzutauschen.
Das wäre für das neue Haus sehr vorteilhaft, weil die dann
überhaupt nur eine Zufahrt von vorne schaffen (müssen sonst
hinten um einen Block herum) und uns täte der Verlust der
Garage auch nicht weh. Wir wollen eigentlich nur mehr Garten
haben
Dann mach ihm das Angebot möglichst schnell. Vielleicht hat er auch schon diese Gedankenspiele gemacht …
eine Garage ist im Sinne der Landesbauordnung NRW eine sog.
„Nebenanlage“, kein eigenständiges „Haus“.
ah,OK
Eine Garage darf innerhalb des zulässigen Grenzabstandes eines
„echten“ Gebäudes errichtet werden, muss dann aber auch in der
Regel an der Grenze errichtet werden, damit ggf. der Nachbar
das gleiche kann, ohne einen hinderlichen (z.B.
„Brandgefährlichen“ Spalt) zwischen den Bauwerken zu
hinterlassen.
ah, verstehe. Ich denke, das hat man hier auch so gemacht bzw.versucht. Leider ist das Grundstück ein bisschen schiefwinklig und zwischen Garage und Grenze scheint ein Spalt von ca.30-70cm entstanden zu sein. Aber das ist ein anderes Thema
Wenn ein „echtes Haus“ diesen Mindestabstand zur Grenze (von
üblicherweise 3m) unterschreitet, muss man entweder den Rest
durch Baulast sichern (was hier anscheinend nicht geht)
doch doch,das geht prinzipiell schon. Das möchte unser Nachbar ja. Wir wollten uns nur vor der Diskussion mit Hinweis auf „Die Garage steht eh im Weg“ drücken. Das ist aber hier durch deine Antwort weitgehend schon widerlegt.
…
Da eine Garage kein Bauwerk ist, das zum dauerhaften
Aufenthalt von Menschen gedacht ist und generell schlecht
brennt , gilt auch der Mindestbrandschutzabstand von 5 m
zum nächsten Gebäude nur für Euer Haus und das neu zu
errichtende Haus . Ich nehme an, die werden eingehalten.
Ja, das sollte wohl gegeben sein. Dazu soll er erstmal Pläne vorlegen.