Frage zu AGBs!

Hallo,

habe mal irgendwo gehört, dass es nicht (mehr) ausreichen würde, bei Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Rechnungen den Vermerk „…siehe unsere AGBs unter der Internetseite …“ zu hinterlegen, da vom Geschäftspartner die Nachforschung nicht zuzumuten sei oder so.
Trifft dies zu, sodass man seine AGBs entweder auf einer Rückseite des Geschäftspapiers hinterlegen muss, oder vor Vertragsabschluss die AGBs über die Homepage anmelden oder so?

Frohe Weihnachten nachträglich und einen gesegneten Jahresübergang!

Hallo,
ich denke, da sollte ein Anwalt dran. Es dürfte schon davon abhängen, ob Dein Kunden Verbraucher ist oder nicht.
GGfls. wäre zu überlegen, wozu eine AGB?
Grüße
MM

Hallo!
Etwas off-topic:

Es heisst AGB und nicht AGBs. Oder sagst Du „Allgemeine Geschäftsbedingungs“ ?
MFG
S.

Hallo und ein glückliches neues Jahr!

Aufgrund einer offenbar eingetroffenen Verwirrung möchte ich gerne eine nähere Erklärung zu meiner Frage loswerden.

Also ich frage ganz allgemein für Geschäftstätigkeiten zwischen Kaufleuten, also zwei Betrieben. Wenn jetzt bspw. ein Kunde einem Lieferanten eine Bestellung einreicht mit dem obligatorischen Hinweis :"…wir bestellen zu unseren allgem. Geschäftsbedingungen…". Nun kann es ja vorkommen, dass in diesen AGB Leistungen und Konditionen hinterlegt (vorgegeben) werden, die der Lieferant nicht erfüllen möchte, bspw. kostenlose Lieferung, etc.

Jetzt ist die Frage, ob diese AGB bei Abgabe der Bestellung ganz offensichtlich, also auf der Rückseite oder einer gesonderten Seite, hinterlegen oder beigefügt werden müssen, oder ob ein „Hinweis“ auf eine Homepage oder Auslagen der AGB in den Geschäftsräumen, etc. genügt um gültig zu sein.

Vielen Dank und ich hoffe auf eine Rückantwort.