Frage zu arbeitslosengeld 2

meine Tochter ist fünfzehn und hat eine eigene bedarfsgemeinschaft ,sie wohnt noch bei mir ,sie soll arbeitslosengeld2 beantragen ,muß ich da meine kontobewegungen offenlegen ?
vielen dank

Hallo

ab 15 kann man selber einen ALG2-Antrag stellen. Unter 25 bei den Eltern lebend gehört sie gemäß § 7 SGB II automatisch zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, solange sie ihren eigenen Bedarf (= ihren Regelbedarf und ihre kopfanteiligen Unterkunftskosten + ihre eventuellen Mehrbedarfe) noch nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann (z.B. aus ihrem Kindergeld, Unterhalt, Lohn abzgl. Freibeträgen, und/ oder ihren ALG2-vorrangigen Ansprüchen wie Bafög, BAB, Wohngeld etc.). Als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern müssen die Eltern sie ggf. aus ihrem anrechenbaren Einkommen „mitversorgen“ - und Auskünfte zu ihrem Einkommen und Vermögen erteilen. (§ 9 Abs. 2 SGB II).

Unter 25 kann sie grundsätzlich nur dann nicht zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie (siehe oben) bedarfsdeckendes Einkommen hat - oder wenn sie schwanger ist bzw. ein eigenes Kind hat. In dem Fall dürfte laut § 9 Abs. 3 SGB II für die Dauer der Schwangerschaft und solange sie danach ihr eigenes Kind betreut (max. bis das Kind 6 Jahre alt ist) das Einkommen der Eltern nicht auf den Bedarf der Tochter angerechnet werden. Tochters ALG 2- Anspruch wäre unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern zu berechnen. (siehe dazu auch hier, Fachliche Hinweise der Arbeitsagentur zu § 9 SGB II, Randziffer 9.46: http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA… )

Ihr Anspruch auf Betreuungsunterhalt vom Kindesvater und (ab Geburt) der Kindesunterhaltsanspruch würden überprüft werden.
http://hartz.info/index.php?topic=4908.0

LG