Frage zu 'Artvollmacht', bzw 'i.A' u. 'i.V.'

Moinsen,

ich schreibe mal in der „ich“-Form, da es sich nicht um einen Rechtstreit handelt…

Ich habe zur Zeit mit meinem Chef eine recht angeregte Kontroverse, die sich aus den Kürzeln „i.A.“ und „i.V.“ entwickelt hat. Ich bin Einkäufer, wo man verständlicherweise oft Verhandlungen zu führen hat und logischerweise auch Verträge, Bestellungen, etc zu unterzeichnen hat. Gleiches gilt für meine mir gegenübersitzenden Geschäftspartner.

Nun ist mein Chef der Ansicht, man müsse „jeden, der mit i.A.“ ein Verhandlungsprotokoll oder Vertrag unterschreibt, sofort nach Hause schicken, „da man das bei größeren Auftragssummen in den Papierkorb werfen könnte“. Genauso meint er, auch eine von mir mit nur „i.A.“ getätigte Bestellung oder Beauftragung wäre „eigentlich“ jederzeit von uns anfechtbar. (…Weil man mit iA nicht zurechnungsfähig ist??)

Ich bin jedoch der Ansicht, auch mit einer Artvollmacht, wie sie Ein- und Verkäufer ja in der Regel haben (und daher oft mit i.A. unterzeichnen) kann man, wenn es sich um das übliche Geschäft handelt praktisch ohne Wertobergrenze drauflosverhandeln und Verträge abschließen. Solang sie dem üblichen Geschäftsbetrieb entsprechen. Intern fürs Innenverhältnis geregelte Höchstgrenzen und doppelte Unterschriftenregelungen mal aussen vorgelassen, dafür muss derjenige dann halt bei seinem Chef die Rübe hinhalten. Mich interessiert hier nur das Aussenverhältnis. Und die Anfechtbarkeit bzw. Wirksamkeit solcher zwischen „i.A.lern“ geschlossenen Verträge.

Insbesondere ist hier meine Frage, da ich mit meinen Begründungen bei ihm nicht weiterkomme, wo rechtlich hieb- und stichfest die Begriffe „Artvollmacht“, bzw. das damit verbundene Kürzel „i.A.“ geregelt ist. Denn sogar unser Firmenanwalt ist der Ansicht, „i.A.“ wäre gar nix.

Reines Googeln brachte mir bisher nur verschiedene Definitionen, die mir zwar recht geben, aber keine halbwegs brauchbaren Quellen wie Gesetzestexte oder dergleichen.

Vielen Dank vorab

i.A. Markus :wink:

Hi,

die Frage, was vor der Unterschrift steht, ist rein akademischer Natur; die entsprechenden Regelungen des HGB sind schon lange von der Realität überholt worden. Entscheidend ist, was derjenige für eine Vollmacht hat. Wenn der Kunde dem Braten nicht traut, kann er sich immer noch ein Unterschriftenverzeichnis geben lassen, aus dem hervorgeht, wer was mit wem zusammen unterschreiben darf.

Dann wäre da noch FAQ:1072

Gruß,
Christian,
der noch nie mit i.V. bzw. ppa. unterschrieb und trotzdem rechtswirksam vertrat.