Frage zu Auslandsgeschäften.../ Steuerrecht

Hallo zusammen,
Person A hatte einst 2 Jahre in den USA gelebt und dort eine INC-Firma angemeldet (hatte aber nur ein Besuchervisum, welches nach erfolgreichem Handelns und Abgabe von Steuern an den amerikanischen Fiskus in ein E1/E2-Unternehmervisum umgewandelt werden sollte).
Er kam wieder nach Deutschland (meldete da auch seinen Hauptwohnsitz an) und fing an, Geschäfte im großen Stil über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren abzuwickeln:
Er kaufte hierfür in Deutschland Ware ein und verkaufte diese über Handelsplattformen im Internet (Online-Auktionshäuser, Online-Anzeigenmarkt,…) vorwiegend in die USA. Dabei kassierte er größere Beträge und schickte alle Waren als Geschenk deklariert ins Ausland, um nicht auffällig zu werden. Die Gewinnspanne war enorm hoch.
Sein Steuerbüro (in den USA) forderte ihn oftmals auf, seine geschäftlichen Einnahmen zu versteuern, sonst müsse ihm die Firmenanmeldung wohl (irgendwie, genaueres ist unbekannt) entzogen werden (??). Er fing an, das hinaus zu zögern und sagte immer wieder, dass das Geschäft noch nicht optimal laufen würde (was nicht stimmte).
In Deutschland gab er auch keine Steuern ab, mußte wegen seiner früheren in Konkurs geratenen Firma, durch die er privat haftend gemacht wurde, öfters die eidestattliche Versicherung abgeben, bei der er vorgab, nichts zu haben, keine Geschäfte zu betreiben usw.!

Kernfrage:
Ist Person A verpflichtet in Deutschland (von dem aus das Geschäft betrieben wird) Steuern an das Finanzamt abzuführen (ggf. durch Anmeldung einer Niederlassung)???

Inwieweit hat sich Person A strafbar gemacht?

Vielleicht sollte ich noch hinzufügen, dass man annehmen soll, dass Person A für die Konkursfirma noch Steuern an das Finanzamt in Höhe von 120.000 Euro zu zahlen hätte. Dieser Betrag würde regelmäßig gestundet werden. Er würde nämlich behaupten, dass der Konkurs durch den Konkursverwalter regelrecht behindert wird, da dieser den Konkurs nicht abschließen würde (es sei aber wohl keine Konkursmasse mehr vorhanden).

Vielen Dank vorab für Eure Antworten.
MFG… :o)

Hallo,

hängt davon ab, ob die inc. in D eine Betriebsstätte hat. Wenn ich das recht verstehe, wurden die Geschäfte über die inc. abgewickelt. Diese ist m.E. Körperschaft und wäre somit eigenständiges Steuersubjekt. Wenn man eine Betriebsstätte in D hat, dann kann es zu steuerpflichtigen Einkünften nach dem Körperschaftsteuergesetz in D kommen für die der Geschäftsführer dann als gesetzliches Organ auch persönlich haften kann.

Über Hinweise und ausführlich belegte Schverhalte nebst Anzeige, das Beweise vorhanden sind freut sich jede Steuerfahnungsabteilung und jedes Finanzamt.

Mfg vom

showbee

Hallo showbee,

danke für Deine schnelle Nachricht.
Also, es wird angenommen, dass die INC. keine Betriebsstätte in D hat.
Somit müßte sich nämlich Person A m. W. als Geschäftsführer melden und das würde ja seinen vielen Gläubigern (zum größten Teil Banken) zu Gute kommen, in dem diese sein Einkommen pfänden dürften.

MfG
stupsi :o)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Also, es wird angenommen, dass die INC. keine Betriebsstätte
in D hat.
Somit müßte sich nämlich Person A m. W. als Geschäftsführer
melden und das würde ja seinen vielen Gläubigern (zum größten
Teil Banken) zu Gute kommen, in dem diese sein Einkommen
pfänden dürften.

Hi,

nein! Wenn in D keine Betriebsstätte vorliegt, hat D kein Besteuerrungsrecht. Dann kann auch kein Vertreter der inc. in D haftbar gemacht werden, weil ja keine Haftgrundlage besteht.

Inwieweit A als Geschäftsführer von seiner inc. Gehalt bezieht und dieses Pfändbar ist, ist eine weitere Frage. Dies hat aber REIN GAR NICHTS mit der Frage der Steuerpflicht der inc. zu tun.

Wenn hier jemand wirklich von A Geld will, muss man ggf. die inc. als Scheingesellschaft darstellen. Dann könnten Gelder der inc. ggf. dem A zurechenbar sein, wenn diese inc. eigentlich keinen Zweck hat, außer als Haftungsabgrenzung zu dienen. Das anglo-amerikanische Recht ist da etwas „durchlässiger“ als das deutsche Recht mit der GmbH!

Hier hilft im konkreten Einzelfall nur ein Rechtsanwalt, der sich mit internationalen Recht auskennt!

Mfg vom

showbee

Hallo showbee,

sorry, es kann sein, dass ich mich etwas falsch ausgedrückt habe…
Also Person A hat in D keine Betriebsstätte angemeldet, hat aber seit 5 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in D und steuert auch von hier jahrelang seine Geschäfte (im Keller eines Hinterhofes). Weiterhin wird angenommen, dass auch für die INC. keine Steuern im Ausland abgegeben werden. Person A würde bei den eV’s auch nicht angeben, dass er Geschäfte betreibt. Ein ebenso vorhandenes Vermögen im Ausland würde er bei der eV nicht angeben.

MfG
stupsi :o)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Also Person A hat in D keine Betriebsstätte angemeldet, hat
aber seit 5 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in D
und steuert auch von hier jahrelang seine Geschäfte (im Keller
eines Hinterhofes). Weiterhin wird angenommen, dass auch für
die INC. keine Steuern im Ausland abgegeben werden. Person A
würde bei den eV’s auch nicht angeben, dass er Geschäfte
betreibt. Ein ebenso vorhandenes Vermögen im Ausland würde er
bei der eV nicht angeben.

Hallo,

also doch eine Betriebsstätte. Dann liegt hier Steuerhinterziehung für die inc. sowie für die natürliche Person (in Höhe der Geschäftsführungsvergütung) vor. Zusätzlich scheinen unkorrekte eideststattliche Versicherungen abgegeben worden zu sein. Dafür interessiert sich namentlich der Staatsanwalt!

Hier hilft nur der Gang zum StA und zum FA, die kümmern sich um Steuerschulden und Strafbarkeiten. Bei genügenden Beweisen (nicht nur „ich habs gesehen“) kann auch der Gang zum Anwalt zusätzlich sinnvoll sein, dann kann der behilflich sein, Schulden einzutreiben, wenn die Falschheit der eV nachweisbar ist. Hierzu muss allerdings überhaupt Vermögen vorhanden sein, sonst schmeisst man nur schlechtem Geld (was man bereits verloren hat) gutes Geld hinterher (Kosten für RA).

Mfg vom

showbee

Hallo Showbee,

vielen Dank für Deine Antwort.
Man kann davon ausgehen, dass Mrs. X (Anzeigenerstatterin) sich bereits mit der Staatsanwaltschaft S durch einen Anwalt RA in Verbindung gesetzt hat und bei der Kriminalpolizei KP vorgeladen wurde. Bei ihrer 2. 3-stündigen Zeugenaussage, bei der sie auch belastendes Beweismaterial zur Verfügung stellte, machte ihr der Kriminalkommissar K, welcher Person A persönlich durch seine früheren Geschäftsaktivitäten als zuverlässigen Mann kannte, wenig Hoffnung, dass Person A strafrechtlich verfolgt werden könne, obwohl Mrs. X einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlungen gegenüber der Person A durch einen Anwaltsvergleich geltend gemacht hat (welche natürlich nie von Person A beglichen wurden, da er dann auch wieder sein Vermögen gekonnt verschleiert hat) und es weitere Zeugen Z zu seinen geschäftlichen Aktivitäten, die nie versteuert wurden, geben würde. Er wäre der Ansicht, dass der deutsche Staat keine Ansprüche auf Steuern hätte, so lange es eine Geschäftsanmeldung im Ausland geben würde, auch wenn die Geschäfte von hier aus betrieben werden würden.

Da Mrs. X gegenüber dieser Aussage des ermittelnden Kriminalkommissars K verunsichert war, fragte stupsnase für sie nach.

MfG
stupsi :o)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Er wäre der Ansicht, dass der
deutsche Staat keine Ansprüche auf Steuern hätte, so lange es
eine Geschäftsanmeldung im Ausland geben würde, auch wenn die
Geschäfte von hier aus betrieben werden würden.

Hallo,

na Gott sei dank entscheidet über Strafbarkeit nicht ein „Kommissar“ sondern der Richter, wenn der Staatsanwalt eine Anklageschrift eingereicht hat. Hier hat die Praxis des Strafrechts das allgemeine Problem des „Blankettstrafrechts“. Es ist etwas verboten, wenn man einer Pflicht nicht nachkommt, die nicht im Strafgesetz steht.

Hier ist es die Steuerhinterziehung. Um die Strafbarkeit zu ermitteln, muss erst klar sein, ob eine Steuerpflicht vorlag. Diese wird aber selten der Kripomann feststellen können, weil er einfach nicht über Kenntnisse im Steuerrecht, gerade im Fall von Auslandsaktivitäten hat.

Deshalb bestehen bei Finanzämtern (nicht unbedingt bei allen im Bundesland) sogen. „Straf- und Bußgeldstellen“ (StraBu / BuStra), welche sozusagen „Spezialstaatsanwaltschaften“ (ungenau) darstellen, die sich primär im Steuerrecht auskennen.

Insoweit sollte man sich an diese wenden bzw. die Kripo um Weiterleitung an selbige bitten.

Mfg vom

showbee