Liebe/-r Experte/-in,
mein Vater ist im November verstorben. Meine Mutter hat ein kleines Geschäft, welches sich kaum trägt (Gewinn fast gleich Null), ich verdiene ordentlich und habe angeboten, alle Beerdigungskosten in Höhe von etwa 4000€ zu übernehmen.
Mein Vater vererbt ca.20000€ an seine Frau und an 5 Kinder, wenn ich richtig rechne, erbe ich theoretisch also 2000€, möchte aber aufs Erbe verzichten, da ich es lieber meiner Mutter zukommen lassen will.
Kann ich die Kosten für die Beerdigung bei der Steuer geltend machen? Die anderen Kinder verdienen alle nicht die Welt, somit trage ich alleine die Kosten.
Herzlichen Dank.
Guten Abend vanchen, da Sie das Kind des Verstorbenen sind, können Sie die Beerdigungskosten als sog. Außergewöhnliche Belastung geltend machen. D.h., die Kosten werden um einen sog. „zumutbaren Eigenanteil“ gekürzt angesetzt, dieser Anteil errechnet sich automatisch aus dem zu versteuernden Einkommensbetrag - das lässt sich aber immer nur im individuellen Fall beziffern. Deshalb kann ich hier keine Summe nennen.
HG Jan van Dieken
Liebe/-r Experte/-in,
mein Vater ist im November verstorben. Meine Mutter hat ein
kleines Geschäft, welches sich kaum trägt (Gewinn fast gleich
Null), ich verdiene ordentlich und habe angeboten, alle
Beerdigungskosten in Höhe von etwa 4000€ zu übernehmen.
Mein Vater vererbt ca.20000€ an seine Frau und an 5 Kinder,
wenn ich richtig rechne, erbe ich theoretisch also 2000€,
möchte aber aufs Erbe verzichten, da ich es lieber meiner
Mutter zukommen lassen will.
Kann ich die Kosten für die Beerdigung bei der Steuer geltend
machen? …trage ich alleine die Kosten.
Herzlichen Dank.
Hallo,
zunächst mein Beileid zu Ihrem Verlust.
Bei den Kosten der Beerdigung handelt es sich immer um so genannte Nachlassverbindlichkeiten, diese müssen immer zunächst aus dem Nachlass bestritten werden, ehe eine Übernahme durch andere und damit steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen entstehen.
Wenn Ihr Vater die Summen entsprechend vererbt, gilt die Pflichtteilsregelung, womit Ihre Mutter die 4.000 € aus dem Nachlass bestreiten kann, damit entfällt die Abzugsfähigkeit.
Dazu auch bitte beachten, wenn, sind nicht alle Kosten
absetzbar.
Es gibt ggfl. aber für jeden einzelnen Erben noch Möglichkeiten für den Fall, dass neben dem Barvermögen auch Schulden vererbt werden, bzw. dauernde Lasten übernommen werden müssen, was hier nicht zu sein scheint.
Grüße
Al
Hallo.
Hinsichtlich der Abziehbarkeit von Beerdigungskosten muss man darauf achten, dass kein Drittaufwand entsteht. Drittaufwand entsteht immer dann, wenn jemand Aufwendungen bezahlt, der rechtlich nicht der Schuldner der Aufwendungen ist.
Hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten und der abzugsfähigen Aufwendungen empfiehlt es sich einen Steuerberater zu konsultieren, da dies auch von den eigenen Verhältnissen abhängt. Zudem ist das Erbe als solches auch maßgebend für die Bemessung der Abzugsfähigkeit.
Eine pauschale Antwort lässt sich also nicht geben.
Ein Tipp noch: Nehmen Sie zum Termin mit dem Steuerberater auch eine Kopie des Grundbuchauszugs mit, falls Ihnen soetwas vorliegt.
Sie können sich vorab eine Auskunft über die zu erwartenden Gebühren geben lassen.
Grüße.
Hallo,
Kosten für die Beerdigung sind steuerlich absetzbar, sofern sie das Erbe übersteigen.
Da das Erbe weitergegeben wird, können Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Grüße
Hallo vanchen,
erstmal mein Beileid zum Tode deines Vaters.
Hat er und Mutter ein Testament? Gegebenenfalls mit der Begrenzung auf den Pflichtteil falls ein Kind sein Erbe vor dem Ableben der Mutter haben will. Sonst hast du Recht das jeder Kindererbanteil 2.000,00 Euro beträgt. Aber auch nur wenn die 20.000 Euro nicht auf Eheleute lauten, sonst gehört deiner Mutter schon die Hälfte und das Erbe beträgt nur noch insgesammte 10.000 Euro.
Grundsätzlich sind natürlich den Beerdigungskosten alle Erbeinnahmen gegenüber zu stellen. Eventuell gibt es auch noch einen Versicherungsanteil, diesen bitte auch berücksichtigen. Da hier die Einnahmen die Kosten übersteigen bliebt natürlich nichts zur Berücksichtigung als „Außergewöhnliche Belastungen“ (von denen auch noch der sog. Eigenanteil abzuziehen ist.
Leider kann ich dir keine unter diesen Umständen keine andere Antwort geben.
Zu erst sollten die Beerdigungskosten natürlich von dem Erbe abgezogen werden, erst dann steht ja das tatsächliche Erbe zur Verteilung an alle Erbberechtigten fest. Insoweit würde sich auch dann der Erbteil aller Kinder verkleinern. Wenn du natürlch deiner Mutter finanziell unter die Arme greifst, sind das bei dir keine Finanzamtfähigen Kosten.
Meine Falleinschätzungen stellen keine Rechtsverbindliche Auskunft dar.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer