Herr und Frau A. haben zu Lebzeiten ein „Beliner Testament“ verfügt. Durch Krankheit verstirbt Herr A. . Die gemeinsame Tochter versorgt nun die altersgezeichnete Frau A. . Über die Jahre der Pflege offeriert sich ein extrem negatives Bild der Tochter gegenüber der Mutter. Diese möchte nun trotz des „Berliner Testaments“ die Tochter aufgrund ihrer Geldsucht und -hascherei gegenüber der Mutter in der Erbfolge übergehen und ihre beiden Enkel allein bedenken. Sie erwägt daher den Verkauf der entsprechenden Wertsachen (hier Immobilien), um den Erlös den Enkeln in Form einer Schenkung zukommen zu lassen. Wäre dies eine rechtskonforme Lösung oder könnte Sie auf andere rechtskonforme Art die geldgierige Tochter enterben?
Eine kleine Lektüre von http://www.ruby-erbrecht.de/erbrecht-abc/erbrecht_b/…
legt nahe, dass die Tochter nicht einfach so übergangen werden kann. Man sehe den Passus „(…)Der überlebende Ehegatte ist normalerweise an die Einsetzung der Kinder als Schlußerben gebunden, das heißt er kann die Einsetzung der Kinder als seine eigenen Erben nicht mehr wirksam durch eine neues Testament abändern. Das kann sehr ärgerlich sein, wenn sich eines der Kinder negativ entwickelt (Hier hilft ein „Abänderungsvorbehalt“) (…)“
Was eine mögliche Enterbung nicht doch ausschliesst, aber an eine solche sind sehr hohe Anforderungen gestellt. Ein FA für Erbrecht kann hier aber wohl Genaueres sagen.
ohne spezielle Öffnungsklausel ist ein Berliner Testament nach dem Tode des Erstversterbenden nicht mehr änderbar. D.h. wenn hier keine entsprechende Klausel aufgenommen wurde ist Essig.
Selbst wenn die Klausel aufgenommen worden wäre, müsste man allerdings das Pflichtteilsrecht berücksichtigen. Demnach würde der Tochter die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zustehen.
Sollte das Erbteil durch Schenkungen vorab auf einen Betrag unterhalb des Pflichtteils gemindert worden sein, würde der Tochter zudem ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber den Beschenkten zustehen, soweit die Schenkung nicht mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall gelegen hat.