Frage zu Betriebskostenabrechnung

Hallo, mal folgender Fall:

Nehmen wir mal an, jemandem wird gekündigt weil das Mietshaus einem Neubau weichen soll. Die Person zieht am 31.05.2006 aus. Das haus wird im September 2006 abgerissen, der Mieter zieht woanders ein.

Diese Person zieht im Juli 2007 erneut um, und teilt dem alten Vermieter die neue Anschrift nicht mit, weil vergessen. Der alte VM hatte aber ja über 12 Monate eine aktuelle Anschrift, deswegen hat sich die fiktive Person nichts dabei gedacht. Ummeldung erfolgt umgehend, wie auch zuvor.

Im September 2008 erhält die Person von der wir hier ausgehen einen Brief ins gerade frisch bezogene neue Haus (natürlich auch korrekt Umgemeldet). Auf dem Umschlag scheint die alte Adresse (die erste nach der besagten Kündigung) durch einen neuen Adressaufkleber. Inhalt des Briefes sei eine recht kurzgefasste Zahlungsaufforderung bzgl der Betriebskostenabrechnung 2006. Datiert ist der Brief mit Juli 2008 und setzt eine Zahlungsfrist die bis zum eintreffen des Briefes längst abgelaufen ist. nehmen wir an der Brief kam also an die Wohnungsgenossenschaft zurück, die Adresse wurde scheinbar beim Meldeamt erfragt und der Brief wurde unverändert fast 2 Monate später erneut an die richtige Adresse gesendet.

Die Person von der wir ausgehen kann das Schreiben nicht zuordnen und antwortet mit Einspruch, da es bereits 2008 ist und die Person nie eine Abrechnung erhalten hat.

Die Antwort würde so folgen: Eine Kopie der Abrechnung und der Hinweis, dass die Abrechnung am 10.12.2007 erstellt (!!!) wurde, also auch Fristgemäß ist. Auch der Breifkopf der Abrechnungskopie würde 10.12.2007 anzeigen.

Würde man sich diese Rechnung die wir uns vorstellen genauer ansehen, wäre der Abrechnungzeitraum mit 1.1.2006- 31.12.2006 angegeben. In der Rechnung selbst, wird aber nur mit 18 h (Halbmonaten) abgerechnet, wovon dem Mieter den wir uns vorstellen 10 h angerechnet werden. Logisch nur 9 Monate Abrechnungszeitraum, denn -wir erinnern uns- das Haus wurde im September 2006 abgerissen.

Nun meine Fragen zu diesem Fall:

Die Abrechnung muss dem Mieter ja 12 Monate nach Enden des Abrechnungszeitraumes zugehen. Da der Abrechnungszeitraum ja laut Rechnung nur 9 Monate beträgt, also bereits Ende September 2006 enden würde, müsse die Abrechnung dem Mieter doch bis September 2007 zugegangen sein? Also wäre die Abrechnung, wenn Mitte Dezember 2007 erst erstellt, nicht mehr fristgemäß?

Dazu kommt die Frage der Adresse. Es wird ja argumentiert der Briefkopf mit dem Datum, wann die Rechnung erstellt wurde würde genügen. Das sagt ja aber nichts über das Versanddatum oder irgendeine Zustellung aus, oder?

Der Brief der angeblich im Dez. 2007 raus gegangen wäre, wurde dem Mieter von dem wir hier ausgehen nachweislich nie zugestellt da lange verzogen und umgemeldet -ob er an die Wohngenossenschaft zurück gesendet wurde und dort keine Beachtung fand bis zum Juli 08 oder ob er beim Zusteller verschwunden ist, weiß man ja nicht. Der Mieter oder nur ein Namensschild oder sowas war de fakto dort nicht mehr zu finden, lange nach dem Auszug .

Lediglich die erste (!) Zahlungserinnerung verfasst im Juni 2008 erreicht den Mieter an neuer Adresse. Eine gültige Adresse lag 12 Monate lang vor. Wäre es verschulden des Mieters, wenn der Brief nicht zugestellt wurde? Eine aktuelle Adresse kann ja jederzeit beim Meldeamt erfragt werden. Dazu kommt, dass erst fast 8 Monate nach angeblicher Rechnungsstellung ein erneuter Kontaktversuch seitens des Vermieters unternommen werden würde.

Welche Seite hat Recht?

Hallo Becksi,

Welche Seite hat Recht?

der Vermieter.

Gruß!

Horst

Und das ist womit zu begründen?

LG!

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Und das ist womit zu begründen?

Es ist keinerlei Verschulden des Vermieters zu erkennen. Der Mieter kann sich lediglich darauf berufen, dass ihm die Abrechnung nicht fristgerecht zugestellt wurde, muss dabei aber gleichzeitig zugeben, dass der zweite Umzug nicht gemeldet wurde. Ergo liegt auch hier kein Verschulden des Vermieters vor.

Gruß!

Horst

Ok, weißt du wie lange man verpflichtet ist die neue Adresse mitzuteilen?

Und der Abrechnungszeitraum? Die Abrechnung wurde im o.g. Fall doch auch Monate zu spät erstellt. Der aufgeführte Zeitraum in der Abrechnung ist doch gültig, der muss ja nicht zwangsläufig ein Kalenderjahr umfassen. Kann ja gar nicht. Es wurde ja nur 9 Monate das Haus abgerechnet. Also müsste die Frisst doch nach den abgerechneten 9 Monaten beginnen (nicht nach den 5 des Auszuges des Mieters, das ist mir schon klar), weil ja gar nichts zum abrechnen mehr da wäre.

LG!

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Ok, weißt du wie lange man verpflichtet ist die neue Adresse
mitzuteilen?

Solange Geschäftsvorgänge offen sind. Umgekehrt kann das ja auch im eigenen Interesse liegen, wenn man etwa mit einer Nachzahlung rechnen könnte.

Und der Abrechnungszeitraum?

Der Abrechnungszeitraum ist nicht gleich dem Auszugsdatum und nicht nach dem Abrissdatum. Üblich ist das normale Kalenderjahr, zumal die Rechnungen der Zulieferfirmen sich meist auch daran orientieren.
Demnach wäre alles fristgerecht.

Der aufgeführte Zeitraum in
der Abrechnung ist doch gültig, der muss ja nicht zwangsläufig
ein Kalenderjahr umfassen. Kann ja gar nicht. Es wurde ja nur
9 Monate das Haus abgerechnet. Also müsste die Frisst doch
nach den abgerechneten 9 Monaten beginnen (nicht nach den 5
des Auszuges des Mieters, das ist mir schon klar), weil ja gar
nichts zum abrechnen mehr da wäre.

Aber der Vermieter erhält seine Abrechnungen dennoch nicht unbedingt schneller. Ist auch Nebensache. Abrechnungszeitraum ist das, was vertraglich vereinbart wurde. Und da dies nach der Schilderung offensichtlich nicht der 30. September war, sondern der 31. Dezember ist alles fristgerecht.

Grüße!

Horst

Ok, weißt du wie lange man verpflichtet ist die neue Adresse
mitzuteilen?

Solange Geschäftsvorgänge offen sind.

Wo ist dies festgelegt?
Gilt dies grundsätzlich?

Gruß
Der Franke

Wo ist dies festgelegt?
Gilt dies grundsätzlich?

Hallo Franke,

gesetzlich festgelegt ist, dass man Schulden zahlen muss. Untertauchen macht es dem Gläubiger zwar schwerer, dem Schuldner die Sache aber meist kostspieliger.

Natürlich gilt grundsätzlich, dass man Verträge einhält, Schulden bezahlt und ordnungsgemäß seine Adresse angibt. Wenn man das nicht tut, braucht man sich nicht wundern, wenn es etwas unangenehm ausgeht.

Gruß!

Horst

Hallo Horst,

gesetzlich festgelegt ist, dass man Schulden zahlen muss.

Jaja, das ist klar.

Untertauchen macht es dem Gläubiger zwar schwerer, dem
Schuldner die Sache aber meist kostspieliger.

Ist er untergetaucht? Weiss er (in diesem Fall), ob er Schulden oder Guthaben hat?
Grundsätzlich überschneiden sich doch einige Punkte:
Nachsendeantrag Post (mit 6 Monaten)?, ordnungsgemäße Ummeldung beim ersten Umzug über Einwohnermeldeamt? vorhanden?
Andererseits: Ist der Gläubiger nicht verpflichtet, für eine rechtzeitige Zustellung seiner Forderung zu sorgen?
Weshalb die eindeutige Schuldzuweisung dem Schuldner gegenüber, wenn er sich einer möglichen Schuld nicht bewusst ist?
Daher meine Frage:
Liegt die Verpflichtung zur Erledigung offener Geschäftsvorgänge bei Gläubiger oder Schuldner?

Gruß
Der Franke

Liegt die Verpflichtung zur Erledigung offener
Geschäftsvorgänge bei Gläubiger oder Schuldner?

Das erkennt man schon an dem Begriff „Schuldner“. Der schuldet dem anderen etwas - auch die ordnungsgemäße Abwicklung.

Witzigerweise steckt im „Gläubiger“ der „Glaube“. Der glaubt nämlich, dass der Schuldner ehrlich ist ubd seine Schulden ohne Wenn und Aber zahlt.

:wink: Gut Nacht!

Horst

Hallo,

meiner Ansicht nach kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen.

Dass er die Abrechnung fristgemäß erstellt hat, reicht nicht aus, er muss auch versucht haben, sie dem Mieter zukommen zu lassen. Schon das ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Und selbst wenn er im Dezember 2007 einen Zustellversuch unternommen hat, ist nicht nachvollziehbar, wieso er erst acht Monate später erneut versucht, die Abrechnung zuzustellen. Diese Verspätung wird der Vermieter zu vertreten haben, wenn ihm kein guter Grund dafür einfällt.

Chrissie

Hallo,

die einzig interessante Frage (die ich aber leider nicht beantworten kann) ist doch, ob der festgelegte Abrechnungszeitraum sich durch den Abriss des Hauses ändert.

Falls nicht, und einen vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraum von einem Kalenderjahr vorausgesetzt, hätte der Vermieter die Frist klar eingehalten, denn bedingt durch seinen Auszug + vergessene Adressmeldung kann der Mieter nicht beweisen (und auch gar nicht wissen), dass die Abrechnung ihn zu spät oder gar nicht erreicht hätte.

Man könnte aber vllt. argumentieren, dass der Mieter von einem verkürzten Abrechnungszeitraum ausgehen konnte, weil es unsinnig ist, einen Zeitraum einzubeziehen, in dem es gar keine Grundlage für eine Abrechnung mehr gibt. Es wäre interessant, wie ein Gericht das beurteilen würde.

Gruß, Hirse

sehe ich genauso owt
owt

Moin,

Man könnte aber vllt. argumentieren, dass der Mieter von einem
verkürzten Abrechnungszeitraum ausgehen konnte, weil es
unsinnig ist, einen Zeitraum einzubeziehen, in dem es gar
keine Grundlage für eine Abrechnung mehr gibt. Es wäre
interessant, wie ein Gericht das beurteilen würde.

Wieso ist es unsinnig den Abrechnungszeitraum zu belassen? Der Versorger wird keine Zwischenrechnung schicken, nur weil das Haus abgerissen ist. Es ist also, wie normal, im neuen Jahr, bis fast zur Jahresmitte noch mit Rechnungen zu rechnen.

Gruß, Hirse

vnA

Das Haus wurde ja auch erst im September abgerissen, das ist deutlich nach der Jahresmitte. Aber darum geht es nicht. Wenn der Vermieter eine verspätete Abrechnung nicht selbst zu verantworten hat (eben weil die Versorger sich Zeit lassen), kann er das ja ohnehin nachweisen und ist aus dem Schneider.

Die Frage ist, wie der Begriff „Abrechnungszeitraum“ definiert ist. Kann ich über einen Zeitraum abrechnen, in dem die Grundlage der Abrechnung weggefallen ist?

Moin,
wenn ich im Januar ausziehe, entfällt für mich zu diesem Zeitpunkt auch die Grundlage der Abrechnung. Trotzdem kann der VM (im Normalfall) bis zum 31.12. des Folgejahres abrechnen. Hier ist nichts anderes passiert. Der M ist irgendwann ausgezogen. Was mit dem Haus hinterher passierte hat dem M m.E. egal zu sein.
Wenn bisher immer das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum genutzt wurde, warum sollte jetzt plötzlich etwas anderes gelten?

vnA (ianal)

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