Frage zu Beurkundungstermin beim Notar

Hallo Wissende,

ist es üblich, dass zwischen Zusendung eines Kaufvertragentwurfes für ein Haus und dem Beurkundungstermin nur ein Tag liegt? Ich bin ja auch daran interessiert mein Haus zu verkaufen, aber ich wundere mich schon warum Makler und Käufer einen solchen Zeitdruck machen. Ich bin mir nicht sicher, ob der Zeitdruck vom Makler oder vom Käufer ausgeht. Der Vertrag sieht nach erster Durchsicht o.k. aus. Ich habe allerdings keine Zeit mehr den Vertrag zur Prüfung meinem Anwalt vorzulegen. Ist das ratsam oder soll ich mich darauf verlassen, dass der Notar beim Beurkundungstermin alle meine Fragen beantwortet?

Grüße,

Jil

wenn ich mich recht erinnere, muss/sollte der vertrag 14 tage vorher vorliegen. weiss jetzt allerdings nicht ob es pflicht ist.

wenn ich mich recht erinnere, muss/sollte der vertrag 14 tage
vorher vorliegen. weiss jetzt allerdings nicht ob es pflicht
ist.

Ich habe gelesen, dass dies explizit bei Verträgen mit Bauträgern zutrifft. Von Privatleuten die ein Haus verkaufen stand da aber nichts mit Fristen die eingehalten werden müssten.

Hallo,

Du solltest dir die Zeit nehmen, die Du brauchst. Es kommt nicht ganz selten vor, dass man als Fachmann überraschende Klauseln in einem Vertrag findet, die „natürlich nur ein Versehen“ sind, und sofort wieder problemlos aus einem Vertrag raus kommen, wenn sie moniert werden. Also lass dich nicht künstlich unter Druck setzen. Wenn Du den lieben Kollegen fragen willst, dann frage ihn, und unterschreibe erst, wenn er sein OK gibt. Für eine Absage des Termins lassen sich genug Gründe finden.

Gruß vom Wiz

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Hi,

ist es üblich, dass zwischen Zusendung eines
Kaufvertragentwurfes für ein Haus und dem Beurkundungstermin
nur ein Tag liegt?

Nein.

Ich bin ja auch daran interessiert mein
Haus zu verkaufen, aber ich wundere mich schon warum Makler
und Käufer einen solchen Zeitdruck machen. Ich bin mir nicht
sicher, ob der Zeitdruck vom Makler oder vom Käufer ausgeht.
Der Vertrag sieht nach erster Durchsicht o.k. aus. Ich habe
allerdings keine Zeit mehr den Vertrag zur Prüfung meinem
Anwalt vorzulegen. Ist das ratsam oder soll ich mich darauf
verlassen, dass der Notar beim Beurkundungstermin alle meine
Fragen beantwortet?

Nein, eigener Anwalt zur Prüfung des Entwurfs ist in jedem Fall sinnvoll. Ich würde den Termin im Zweifel platzen lassen.

Gruß Stefan

Haus zu verkaufen, aber ich wundere mich schon warum Makler
und Käufer einen solchen Zeitdruck machen. Ich bin mir nicht

Das kann viele unverdächtige Gründe haben. Der Grund vom Makler ist der, dass er sein geld bekommt, wenn der Vertrag beurkundet ist.

Der Vertrag sieht nach erster Durchsicht o.k. aus. Ich habe
allerdings keine Zeit mehr den Vertrag zur Prüfung meinem
Anwalt vorzulegen.

Das würde ich auch nicht machen. Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet und wenn Du dem Notar mißtraust, geh zu einem anderen. Der zusätzliche Anwalt kostet nur zusätzliches Geld.

verlassen, dass der Notar beim Beurkundungstermin alle meine
Fragen beantwortet?

Das habe ich noch nie anders erlebt. Du kannst auch noch im Termin Vertragsänderungen verlangen, Du lieferst Dich also nicht aus, wenn Du diesen Termin wahrnimmst.

Hallo,

Der Vertrag sieht nach erster Durchsicht o.k. aus. Ich habe
allerdings keine Zeit mehr den Vertrag zur Prüfung meinem
Anwalt vorzulegen.

Das würde ich auch nicht machen. Der Notar ist zur Neutralität
verpflichtet und wenn Du dem Notar mißtraust, geh zu einem
anderen. Der zusätzliche Anwalt kostet nur zusätzliches Geld.

Was ist denn das für eine vollkommen untaugliche Antwort? Wenn man keine Ahnung hat, …

Der Notar ist selbstverständlich zur Neutralität verpflichtet. Das heißt aber nicht, dass er es auch tatsächlich ist (wenn auf der anderen Seite der ihn seit Jahren mit Standardverträgen gut verdienen lassende große Bauträger steht). Insbesondere heißt dies aber auch, dass der Notar keine der beiden Seiten auf für sie ungünstige Gestaltungsformen aufmerksam machen darf, solange diese rechtlich vertretbar sind.

D.h. wenn der Notar von der einen Seite beauftragt wird und von dieser einige Punkte benannt bekommt, die er bitte einarbeiten soll, dann wird und muss er dies tun, auch wenn dadurch eine - allerdings rechtlich noch unbedenkliche - Schlechterstellung der anderen Seite verbunden ist. Die andere Seite wird ohne parteiischen Profi in den seltensten Fällen entsprechende Fallstricke erkennen und die verklausulierten juristischen termini als „üblich“ betrachten und in weiten Teilen ohnehin nicht verstehen.

Nur der parteiische Anwalt der eigenen Seite ist ausschließlich seiner Mandantschaft verpflichtet und wird als Profi erkennen, wo Dinge abseits üblicher Regelungen aufgenommen worden sind, und mit seinen Mandanten dann besprechen, was dies im Einzelfall bedeuten kann und dann ggf. auf eine Vertragsänderung hinwirken.

Ich habe viele glückliche Mandanten, denen so noch gerade rechtzeitig die Augen geöffnet wurden, und die ausschließlich dadurch, dass sie den parteiischen Profi an ihrer Seite hatten, zu wirklich ausgewogenen Verträgen gekommen sind. Die Kosten dafür sind übrigens lächerlich im Gegensatz zu den oft in den vorgelegten Verträgen drohenden Schäden.

Kleine Beispiele:

  • Rückwirkende Übernahme der Verkehrssicherungspflicht
  • Nicht definiertes Auszugsdatum der bisherigen Eigentümer (bemühen sich einen Platz in einer Pflegeeinrichtung zu bekommen, was natürlich auch erst in Jahren zum Erfolg hätte führen können) …

Kopfschüttelnder Gruß vom Wiz

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Hallo Wissende,

ist es üblich, dass zwischen Zusendung eines
Kaufvertragentwurfes für ein Haus und dem Beurkundungstermin
nur ein Tag liegt?

üblich sicher nicht.
Wenn so was nicht sehr gut begründet wird, wäre ich erst mal seeehr vorsichtig und würde auf jeden Fall einen Fachanwalt konsultieren.

Das Geld ist sicher sehr gut angelegt!

Gandalf

Was ist denn das für eine vollkommen untaugliche Antwort? Wenn
man keine Ahnung hat, …

Man muß kein Jurist sein, um Ahnung zu haben. Wie schon mehrfach hier geäußert bin ich keiner, aber ich habe schon zahlreiche Immobilienkauf- und -verkaufverträge unterschrieben, mit unterschiedlichen Notaren. Auf diesen Geschäftsvorgängen beruhte meine Antwort.

Es hat auch keiner behauptet, dass man Jurist sein muss, um „Ahnung“ zu haben. Es hilft oft aber ungemein, wenn man weiß, wovon man redet. Hier geht es ja nicht um Fragen der Immobilie an sich, sondern um rein rechtliche Betrachtungen. Und zu behaupten, der Notar sei schließlich neutral und der eigene Anwalt (oder von mir aus auch jeder andere der Ahnung hat, bitteschön aber auch dank Berufshaftpflicht für Fehlinformationen und daraus entstehende Schäden in der Lage ist zu haften) rausgeschmissenes Geld ist, ist einfach ein unverantwortlicher Blödsinn und zeugt von vollkommener Unkenntnis anwaltlichen und notariellen Arbeitens, Standesrecht, …

Nochmal:

Notar=Müsste grundsätzlich neutral sein, ist es aber nicht unbedingt; beurkundet alles was man ihm vorlegt und nicht gerade rechtlich vollkommen unhaltbar ist und interessiert sich daher nur bis zu einer recht weit gesteckten Grenze für einen ausgewogenen Vertrag

Anwalt=Partei und ist damit nur seinem Auftraggeber verpflichtet für diesen das Optimum an Gestaltungsmöglichkeiten herauszuholen. Haftet Dank nicht ganz billiger Berufshaftpflicht für alle Schäden die aus seiner ggf. mangelhaften Arbeit entstehen in Größenordnungen, die für Leute ohne Berufshaftpflicht üblicherweise illusorisch sind.

Gruß vom Wiz

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Hallo Jil,
wieviel Zeit zwischen Zusendung und Beurkundung liegt, entscheiden die drei Parteien (Kaeufer, Verkaeufer und Notar). Daher kann man nicht von einem ueblichen Zeitraum sprechen. Wenn Du den Vertrag einem Rechtsanwalt vorlegen willst, dann verlege den Termin fuer ein paar Tage. Der Notar wird auf alle Fragen antworten. Allerdings kann ein frueher Notartermin auch sinnvoll sein, damit den Kaeufer nicht die Kaufreue packt und vom Kauf Abstand nimmt.
Gruss,
Alfred

Gilt auch für Verkauf unter „Privatleuten“ !

http://www.vbw-online.de/121?PHPSESSID=d9f13400c4abe…
Diese Frist ist allerdings zu umgehen, wenn im Termin beide Parteien ausdrücklich darauf verzichten.
Gruß n.

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