Hallo,
bei/nach einem Blitzeinschlag in ein Mietshaus (wenig Regen, kein Sturm) fallen Dachziegel sowie Giebelstücke auf das Auto eines Mieters. Das Auto stand auf dem privaten (angemieteten und vom Vermieter persönlich zugeordneten) Parkplatz.
Wer (bzw. wessen Versicherung) muss für den Schaden am Auto aufkommen?
Die Versicherungsmaklerin des Vermieters behauptet es wäre höhere Gewalt.
Die Versicherungsmaklerin des Mieters meint, höhere Gewalt besteht erst z.B. ab Windstärke 8 und für den Blitzeinschlag ist die Gebäudehaftpflicht des Vermieters zuständig.
Was stimmt ?
LG
Jasmin
Hallo,
also wenn Blitzeinschlag keine höhere Gewalt ist, was dann? Wenn´s wirklich der Blitzschlag war, sehe ich keine Haftung.
Viele Grüße
Andreas
Die Haftung wäre zu prüfen
Bei Einsturz oder Ablösung von Teilen des Gebäudes haftet der Grundstücksbesitzer aus vermutetem Verschulden gem § 836 BGB, sofern es sich um eine mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes gehandelt hat. Er haftet nicht, sofern er zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
Einfachster Lösungsweg: Der Gebäudeeigentümer meldet den Fall seiner Haftpflicht und lässt seine Haftung prüfen.
Wer (bzw. wessen Versicherung) muss für den Schaden am Auto aufkommen?
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht des Vermieters. Hat der Vermieter keine, zahlt er selbst.
also wenn Blitzeinschlag keine höhere Gewalt ist, was dann?
Wenn´s wirklich der Blitzschlag war, sehe ich keine Haftung.
Der Schaden am Auto wurde durch ein Gebäudeteil hervorgerufen, also haftet der Gebäudeeigentümer auch ohne Verschulden (Gefährdungshaftung).
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht des Vermieters. Hat der
Vermieter keine, zahlt er selbst.
Außer er kann sich entlasten…
Außer er kann sich entlasten…
Kann man sich bei Gefährdungshaftung entlasten ?
Kann man sich bei Gefährdungshaftung entlasten ?
Da es sich nicht um keine Gefährdungshaftung handelt, sondern um eine Haftung aus vermutetem Verschulden, kann er sich entlasten.
Vergleiche hierzu http://dejure.org/gesetze/BGB/836.html
„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“
Dies zeigt an, dass es keine Gefährdungshaftung ist.
Gefährdungshaftung ist beim Tierhalter http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html gegeben. Hier gibt es keine Entlastungsmöglichkeit, außer es handelt sich um ein Haustier zum Erwerb etc…
ausführlicher
Hallo,
Bei Einsturz oder Ablösung von Teilen des Gebäudes haftet der
Grundstücksbesitzer aus vermutetem Verschulden gem § 836 BGB,
sofern es sich um eine mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes
gehandelt hat. Er haftet nicht, sofern er zum Zwecke der
Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet hat.
OK, sind wir uns zunächst mal einig, dass der §823 BGB nicht greift, Verschulden ist hier überhaupt nicht zu erkennen.
§836 BGB würde greifen, wenn es eine mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes war. D.h. im Umkehrschluss, dass die Ziegel bei einem normal unterhaltenen Gebäude nicht heruntergefallen wären. §836 BGB könnte aber auch greifen, wenn baurechtlich ein Blitzableiter vorgeschrieben war (ist er überwiegend nicht), aber nicht drauf war. Den Entlastungsbeweis hat der Gebäudeeigentümer zu bringen.
Einfachster Lösungsweg: Der Gebäudeeigentümer meldet den Fall
seiner Haftpflicht und lässt seine Haftung prüfen.
Jo das stimmt, die sind nämlich auch dafür da, unberechtigte Ansprüche abzuwehren,
Gruß
Andreas