Frage zu Eigenheimzulage

Hallo,
Ich habe vor kurzem einen Bauplatz gekauft (Formalitäten, Bezahlung usw. laufen noch). Bekomme ich Eigenheimzulage schon, wenn das Baugesuch (vom Architekten abgesegnet) steht oder erst wenn ich zum Bauen selbst anfange. Ein Beginn des Baus noch in diesem Jahr ist unmöglich. Wann soll ich den Antrag stellen, wann gibts Eigenheimzulage? Unser zuständiges Landratsamt konnte uns dazu keine Angaben machen.
Danke im Voraus für Eure Antworten.

Hallo Heros,

Bekomme ich Eigenheimzulage
schon, wenn das Baugesuch (vom Architekten abgesegnet) steht
oder erst wenn ich zum Bauen selbst anfange. Ein Beginn des
Baus noch in diesem Jahr ist unmöglich. Wann soll ich den
Antrag stellen, wann gibts Eigenheimzulage?

Nach derzeitigem Rechtsstand gibt es die EHZ vom Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken an. Der kann auch gegeben sein, solange Du gleichzeitig noch woanders einige Brocken stehen hast.

Wegen der Rechtslage ab 2004 wird Verschiedenes gehandelt, es gibt noch keine verabschiedete und nachlesbare gesetzliche Regelung. Bei den letzten grundlegenden Änderungen dieses Themas (7b, 10e) war bei selbst erstellten Gebäuden der Zeitpunkt des Bauantrages entscheidend. Es gibt Stimmen, dass dieses Mal der Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginns entscheidend wäre, aber dieses ist nicht sicher. - Auch ob die EHZ tatsächlich ganz wegfallen soll oder unter anderen Bedingungen und mit anderen Beträgen für Neufälle in 2004 möglich sein wird, ist noch nicht bekannt.

Was kannst Du tun?

  • Baugesuch möglichst vor dem 31. Dezember einreichen.
  • Idealerweise irgendeine (nicht völlig abwegige oder sinnlose) Maßnahme zum Baubeginn 2003 erklären, wenn dieses technisch möglich ist.

Schöne Grüße

MM

Ich möchte mm´s Ausführungen noch ergänzen.

Von Bedeutung sind im Grunde zwei Ereignisse

Beginn der Herstellung
Dieses Ereignis bestimmt (so zumindest in der Vergangenheit; siehe § 19 EigZulG) welches Gesetz in welcher Fassung für das Objekt Anwendung findet. Ich gehe davon aus, dass für sämtliche Objekte, bei denen noch in 2003 mit der Herstellung begonnen wird unter das derzeit gültige Recht fallen. Erfolgt die Anschaffung bzw. Beginn der Herstellung nach dem 31.12.2003 wird neues Recht Anwendung finden.

Zeitpunkt der Fertigstellung
Das Jahr der Fertigstellung (Bezugsfertigkeit) bestimmt, wann der 8-jährige Förderzeitraum beginnt (§ 3 EigZulG).

Die Fertigstellung und der Beginn der Nutzung müssen im selben Jahr liegen, um kein Förderjahr zu verlieren.

Ergänzung
§ 19 Abs. 1 EigZulG lautet:
„Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.“

§ 19 Abs. 5 EigZulG lautet:
„Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.“

Ob ähnliche Regelungen im Fall der nächsten Änderung des EigZulG getroffen werden ist unklar, jedoch meines Erachtens zu vermuten, da die Regelung sinnvoll und nachvollziehbar ist.