Ich habe eine Frage zu einem befristetem Arbeitsvertrag. Der Unterschied zwischen Verträgen mit oder ohne Sachgrund ist mir bekannt.
Konkreter Fall: 1. Arbeitsvertrag für 3 Monate wurde ohne Sachegrund ausgestellt (für 3 Monate ab dem 01. Oktober) 2. Arbeitsvertrag schliesst nicht im Januar an, sondern ist rückwirkend zum 01. Oktober und für ein komplettes Jahr ausgestellt. Nun beinhaltet er diesmal einen Sachgrund (weil der Fehler wahrscheinlich entdeckt wurde).
Hebt der zweite Arbeitsvertrag den ersten nun auf? Oder ist dies rechtlich nicht möglich?
Eine rückwirkende Befristung ist nicht möglich. Wenn im 2.AV eine Befristung eingetragen ist, die vor der Unterzeichnung beginnt ist der Vertrag ungültig und Sie haben durch den 1. AV ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
es gilt immer die folgende Rechtsäußerung,so weit kein Widerspruch erhoben wurde. Sollten Sie damit nicht zufrieden sein, wäre ein Gespräch mit dem Betriebsrat dringend notwendig.
Prinzipiell kann ein Arbeitsvertrag nicht rückwirkend verändert werden. Insbesondere, wenn die betreffende Periode bereits vorbei ist.
Andererseits kann man einen Arbeitsvertrag - aber immer mit Zustimmung beider Parteien - ändern und den Gegebenheiten anpassen. Insbesondere, wenn man mit der Änderung eine Verbesserung für den MA erreicht.
Entscheidend ist, dass Sie damit einverstanden sind. Wenn Sie den Arbeitsvertrag bereits unterschrieben haben, dann gilt der.
Viele Grüsse
H.-J. Brockerhoff
Wie so oft in konkreten Faellen geht hier einiges durcheinander.
Der zweite Vertrag kann den ersten u.U. ablösen, jedoch nicht rückwirkend ersetzen. Ausnahmen können u.U. offensichtliche Fehler bilden (z,B. Befrisung fuer 100 Jahre statt 1 Jahr).
das ist so schwer zu beantworten, da müsste ich die ganze Vorgeschichte besser kennen. Also auch die Verträge vor dem 1. Oktober.
Sollte der Vertrag vom 1. Oktober (die erste Ausfertigung) schon einen Sachgrund benötigt haben, kann das eigentlich mit dem „neuen“ rückwirkenden Vertrag nicht behoben werden.
Der Arbeitnehmer hätte dann ggf. sogar schon einen unbefristeten Vertrag gehabt, wenn die Befristung nicht rechtens war.
In diesem Falle:
Evtl. mal zum Anwalt.
ich sehe hier kein Problem. Der erste Arbeitsvertrag ohne Sachgrund ist zulässig, da eine sachgrundlose Befristung für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren möglich ist.
Auch der zweite Vertrag müsste nicht mit Sachgrund sein, weil ein Vertrag ohne Sachgrund bis zu zwei Mal verlängert werden kann, solange der Zeitraum von zwei Jahren nicht insgesamt überschritten wird.
Hebt der zweite Arbeitsvertrag den ersten nun auf?
Wenn der Arbeitnehmer den zweiten Vertrag unterschreibt, ist er seit 1.10. mit Sachgrund befristet beschäftigt; eine weitere sachgrundlose Beschäftigung ist in Zukunft nicht mehr möglich.
eine Befristung des Arbeitsvertrags ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG bis zur Dauer von zwei Jahren erlaubt. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann insgesamt dreimal bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren verlängert werden.
Allerdings ist gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG eine Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Leider kenne ich die Gründe nicht, wieso Ihr Arbeitgeber nun rückwirkend einen befristeten Arbeitsvertrag aufgesetzt hat. Eventuell waren Sie in der Vergangenheit schon mal bei diesem Arbeitgeber beschäftigt, z.b. als Aushilfe. Ihr Arbeitgeber hätte mit Ihnen dann von Anfang an einen befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund abschließen müssen. Andernfalls liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Das Glück liegt in diesem Fall auf Ihrer Seite. Eine rückwirkende Befristung mit Sachgrund ist m. E. nämlich nicht möglich.
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