Hallo, ich habe eine Frage zu einem Tarifsozialplan. Ursprünglich gab es eine Mitarbeiter-Bewegungsbilanz in dem stand, welcher Mitarbeiter an welchen Standort wechslen muss.
Bei mir persönlich steht in dieser Liste Stuttgart.
Laut ausgehandeltem Tarifsozialplan ist es nun für Stuttgart „nur“ eine Teilschliessung.
§2d
d) Standort Stuttgart
Die Zentrum in Fellbach ist von einer Aufgabenverlagerung im Rahmen der Verbesserung
nicht betroffen. Im Stuttgart sind derzeit 32 Arbeitnehmer beschäftigt.
Dann gibts den Abschnitt VII – Ausscheiden aus dem Unternehmen
§ 39 Allgemeine Regelungen zum Ausscheiden
- Anspruch auf Abfindung haben Arbeitnehmer der Standorte Stuttgart. Keine Abfindungsansprüche haben Arbeitnehmer dem vorgenannten Standort, die in der Freizeitphase der Altersteilzeit sind und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis
aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen ordentlich oder außerordentlich wirksam gekündigt wird. - Nehmen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Fa. xy eine
Tätigkeit bei einer Konzerngesellschaft auf, so bleibt der Abfindungsanspruch bestehen.
§ 40 Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes bei Ausscheiden
Arbeitnehmer - mit Ausnahme der Auszubildenden -, deren Arbeitsverhältnis im Rahmen der Umsetzung der Verbesserung betriebsbedingt beendet wird (z. B. durch Aufhebungsvertrag
oder Änderungskündigung), erhalten eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß
nachstehender Regelungen.
- Arbeitnehmer des Standorts Stuttgart,deren Arbeitsverhältnis aufgrund eines im Zeitraum vom Inkrafttreten des Tarifsozialplans bis zum 31.12.2013 aus betriebsbedingten Gründen abgeschlossenen Aufhebungsvertrages und/oder aufgrund einer im Zeitraum vom Inkrafttreten bis 31.12.2013 von der Fa. xy ausgesprochenen betriebsbedingten Änderungskündigung oder vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Eigenkündigung
beendet wird, erhalten eine Abfindung nach den Regelungen dieses Tarifsozialplans.
Die Fa. xy wird jedem Arbeitnehmer des Standorts Stuttgart auf dessen Verlangen den Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Vereinbarung einer Abfindung nach den Regelungen dieses Tarifsozialplans und unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfristen anbieten. Der Arbeitnehmer hat beim Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Möglichkeit zu beantragen, dass entweder die maßgebliche Kündigungsfrist
oder eine verkürzte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vereinbart werden
soll. Die jeweils ausgewählte Kündigungsfrist kommt zur Anwendung. Zur Fristwahrung im
Sinne der vorgenannten Regelung ist die Antragstellung oder der Ausspruch der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer maßgeblich.
Meine Frage ist jetzt, habe ich Anspruch auf die Abfindung wenn ich kündige ? obwohl mein Zielstandort erstmal Stuttgart bleibt ??