Frage zu einen Rechtfall

Der 16-jährige Schüler S möchte sich gern ein Mofa zulegen. Da er weiß, dass seine Eltern dem Vorhaben nicht zustimmen, spart er von seinem Taschengeld 400 € und erwirbt gegen Barzahlung ein gebrauchtes Fahrzeug von dem Händler H. Ist das Geschäft nach § 110 wirksam?

meines erachtens ja, da er dass geld gespart hat, nur stellt sich mir der frage ob dieses geschäft nicht unwirksam wird weil die eltern vor den sparen schon dagegen sind.

Lieber Felix ,ich hoffe , ich habe jetzt Deine Frage richtig verstanden ? Meines Erachtens solltest Du Dein Hauptaugenmerk auf Deinen Deutschunterricht konzentrieren und nicht die Anweisungen Deiner Eltern unterlaufen . Solange "Schüler S " keine 18 Jahre alt ist, ist er nicht geschäftsfähig und darf kein solches Geschäft tätigen .
Weiterhin viel Spaß in der Schule ^^

ja aber der § 110 BGB lässt doch ein solches Rechtsgeschäft zu oder nicht?

Hallo,

ohne die näheren Einzelheiten zu kennen ist es schwierig die Frage zu beantworten. Wenn das Taschengeld zur freien Verfügung steht gemäß § 110 BGB könnte der Vertrag wirksam sein. Aber wenn ein generelles Verbot zum Kauf eines Mofa bestand, gild dies auch für das Taschengeld, wenn die Eltern dies so gesagt haben. Der Taschengeldparagraf ist zudem so auszulegen, dass Erziehungsberechtigte immer noch die Möglichkeit haben, ein Geschäft rückgängig zu machen, wenn ihnen dieses nicht gefällt.

zu diesen Rechtsfall habe ich auch nur dass von meinen Prof gegeben, wie würde ich diesen jetzt juristisch exakt bearbeiten?

Entschuldige mal , brauchst Du Absolution ? Du kennst diese Plattform , kennst Du auch Google ?
Ich werd den Teufel tun und Dich da unterstützen !

ja aber der § 110 BGB lässt doch ein solches Rechtsgeschäft zu
oder nicht?

Nein, ist m.E. nicht wirksam.
Die Eltern waren bereits vor dem Kauf dagegen, deshalb wird das Mofa nicht von „Mitteln für bestimmte Zwecke oder zur freien Verfügung“ gekauft. Der Begriff zur freien Verfügung beim Taschengeld ist in diesem Sinne eingeschränkt.

MfG
Jürgen

danke, sowas dachte ich mir auch, war mir bloß nicht sicher weil der fall so wenig details preis gibt

Hallo.
Kurz und Bündig:

§ 110 BGB

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

AAAber :

Mit 16 ist man in Deutschland nur eingeschränkt geschäftsfähig. Man spricht landläufig vom sogenannten Taschengeld-Paragraphen: Dies beschreibt, dass ein Jugendlicher jene Dinge von seinem Taschengeld erstehen darf, die in seinem eigenem Verfügungsrahmen liegt. Eine klar definierte Höchstgrenze besteht daher nicht. Zudem gilt es nicht für Geschäfte deren Folgen ein Jugendlicher nicht überblicken kann: Beispielsweise ein Haus (auch wenn es „nur“ 50€ kosten würde)…
Welche Grenze im Einzelfall gilt, müsste ein Richter klären.

Ein Kaufvertrag kommt bereits zustande, wenn im Supermarkt eine Packung Kaugummi für 0,50€ erstanden wird. Der Kauf an sich ist ein Vertrag, er muss dazu nicht schriftlich aufgesetzt werden.

Quelle : http://de.answers.yahoo.com/question/index?qid=20070…
User foolish_… und § 110 BGB User Brian W. Ashed.

Hätte es nicht besser formulieren können :smile:

Mfg,

Hallo
Ich kann da nicht helfen.

Danke

Hallo Felix,

bitte nicht böse sein, ich bin keine Rechtexpertin, habe mir nur hier selbst oft Rat eingeholt.
Deine Frage klingt nach einem Fall in Studium.

Ich habe BWL-studiert, da macht man auch ein wenig BGB Recht. Ist aber schon lange her.
Außerdem hatte wir einen Dozenten, der uns zwar die h.M. kund getan hat, aber auch Mindermeinungen zugelassen hat, wenn sie nachvollziehbar begründet waren.

Aber das ist alles schon so lange her.

Aber ich gebe Dir Recht. Bei dem Bargeschäft kann der VK ja nicht erkennen, dass die Eltern des Käufers diesem Kauf nicht zugestimmt haben.

Ich glaube allerdings Bargeschäfte gelten nur für Dinge, die man nicht angespart hat z.B. aus dem normalen wöchentlichen Taschengeld bezahlen könnte
also nicht ansparen.
Aber prüf das bitte nochmal.
Ansonsten könnten sich Kinder immer über die Entscheidung der Eltern hinwegsetzen, was nicht Sinn der Sache sein kann. Dann würde die Schutzfunktion ausgehebelt.
Also vielleicht doch schwebend unwirksam.

Auf der anderen Seite ist der Junge schon 16 Jahre.

Also Voraussetzungen Bargeschäfte durch Minderjährige prüfen. Die Voraussetzungen dafür. Dort müßte die Lösung liegen.

Guten Morgen 0.20 Uhr, Christin

Hallo Felix

hier ist die Lösung:

Unter welchen Voraussetzungen können Kinder und Jugendliche Geschäfte abschließen?

Die Geschäftsfähigkeit, dh die Fähigkeit sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu verpflichten bzw Rechte zu erwerben, hängt grundsätzlich vom Alter ab. Dabei sind 4 Altersstufen zu unterscheiden: Personen unter 7 Jahren (Kinder), Personen zwischen 7 und 14 Jahren (unmündige Minderjährige), Personen zwischen 14 und 18 Jahren (mündige Minderjährige), Personen über 18 Jahre. Letztere haben grundsätzlich die volle Geschäftsfähigkeit.

Personen unter 7 Jahren (Kinder)

Personen unter 7 Jahren sind vollkommen geschäftsunfähig, sie können nicht selbst, sondern nur durch ihren gesetzlichen Vertreter (in der Regel Vater oder Mutter) Rechtsgeschäfte abschließen.

Ausnahme: Auch Kinder unter 7 Jahren können Geschäfte, die geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen und von Kindern dieses Alters üblicherweise geschlossen werden, tätigen. Genauer gesagt wird das Geschäft mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam, also wenn z.B. das Kind bezahlt.

Beispiel: In der Regel handelt es sich dabei um übliche, geringfügige Bargeschäfte wie zB den Kauf von Süßigkeiten, Wurstsemmeln oder Abziehbildchen.

Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit und Altersüblichkeit kommt es auf eine objektive Betrachtung an.

Personen zwischen 7 und 14 Jahren (Unmündige Minderjährige)

Unmündige Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig. Auch sie können jedenfalls altersübliche, geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens schließen, wobei mit steigendem Alter der Umfang der Geschäfte zunimmt.

Beispiel: Zu denken wäre in dieser Altergruppe etwa an den Kauf von Büchern, CDs, Kinokarten, Schreibwaren, Modellautos etc.

Schließen unmündige Minderjährige ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein Geschäft – abgesehen von den altersüblichen, geringfügigen Geschäften - ab, das sie auch verpflichtet (zB zur Zahlung des Kaufpreises), dann ist dieses Geschäft - anders als bei Kindern unter 7 Jahren - nicht gänzlich nichtig, sondern schwebend unwirksam. Es kann durch die nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gültig werden. Bis diese Genehmigung erfolgt, kann der Vertragspartner nicht zurücktreten, ist also an seine Erklärung bzw sein Anbot gebunden. Er hat aber – um den Schwebezustand zeitlich in Grenzen halten zu können - die Möglichkeit, vom gesetzlichen Vertreter binnen angemessener Frist eine Erklärung zu verlangen. Genehmigt der Vertreter nicht, oder äußert er sich nicht innerhalb der gesetzten Frist, dann gilt das Geschäft als von Anfang an ungültig. Bis zur Genehmigung besteht aber auch keine Leistungspflicht des Vertragspartners.

Beispiel: Der Kauf einer Spielkonsole um vielleicht € 150,- , eines MP3-Players oder der Abschluss eines Jahresabos für Donald Duck Hefte wären nicht als Geschäfte zu betrachten, die geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen und von Kindern dieser Altersgruppe üblicherweise geschlossen werden. Es wäre also die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Darüber hinaus – für das Geschäftsleben aber vielleicht weniger relevant – können unmündige Minderjährige ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen, dh Geschenke annehmen, wenn dadurch keine Belastung für sie entsteht (zB Fahrrad, nicht aber ein Haustier und schon gar nicht ein Reitpferd).

Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Mündige Minderjährige)

Die Geschäftsfähigkeit von mündigen Minderjährigen ist über das oben zu den unmündigen Minderjährigen Dargestellte hinaus noch etwas erweitert. Sie können sich vertraglich zu Dienstleistungen verpflichten (zB Babysitterdienste, aber auch Arbeitsverträge z.B Ferialjob). Lehr- oder sonstige Ausbildungsverträge bedürfen allerdings immer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Mündige Minderjährige können aber zudem über Einkommen aus eigenem Erwerbs (zB Lehrlingsentschädigung) und Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind, so weit frei verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Zur freien Verfügung überlassen sind zB das Taschengeld oder übliche Geldgeschenke. Bei der Beurteilung der Gefährdung der Lebensbedürfnisse ist bei mündigen Minderjährigen darauf abzustellen, dass sie so weit als möglich selbst für ihren Unterhalt aufkommen sollen. Dass im Notfall allenfalls die Eltern aushelfen, hat dabei außer Betracht zu bleiben.

Beispiel: Der Abschluss eines Fahrschulkurses (zB zum Preis von € 1.200,-) durch einen 17-jährigen Schüler, der über kein eigenes Einkommen verfügt, ist nicht als Geschäft des täglichen Lebens, das Personen dieses Alters üblicherweise schließen, zu betrachten. Es stellt, wenn zB der Jugendliche über ein Taschengeld von € 70,- verfügt oder z.B. bei einem einmonatigen Ferialjob vielleicht auch € 600,- verdient hat, regelmäßig auch eine ungebührliche Belastung des Minderjährigen dar. Das Geschäft wäre schwebend unwirksam und der Unternehmer kann vom gesetzlichen Vertreter binnen einer angemessenen Frist eine Erklärung verlangen, ob er den Kurs genehmigt. Ist der gesetzliche Vertreter nicht einverstanden, ist der Vertrag nicht zustande gekommen und eine uU vom Jugendlichen bereits getätigte Anzahlung wäre zurück zu zahlen.

Ein z.B. kurz vor dem 18. Lebensjahr abgeschlossener Vertrag, der der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedurft hätte, wird mit dem Erreichen der Volljährigkeit nicht automatisch geheilt bzw rechtswirksam. Das volljährig gewordene Kind wird nur dann wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, die Verpflichtung als rechtswirksam anzuerkennen. Der Vertragspartner kann den volljährig Gewordenen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung auffordern, wobei es empfehlenswert sein wird, auch auf das Erfordernis der Schriftlichkeit hinzuweisen.

Gesetzliche Vertreter

Gesetzliche Vertreter sind beide Elternteile ehelicher minderjähriger Kinder. Jeder Elternteil ist grundsätzlich allein berechtigt, das Kind zu vertreten. Eine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil damit nicht einverstanden ist. Ausnahmsweise ist die Zustimmung beider Eltern erforderlich (z.B. vorzeitige Auflösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrages). Für nichteheliche Kinder kommen die Obsorge und damit die Vertretung grundsätzlich der Mutter zu. Für bestimmte Vertretungshandlungen in gewichtigeren, nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörenden Vermögensangelegenheiten (z.B. Veräußerung einer Liegenschaft) kann auch die Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes erforderlich sein.

Anmerkung: Abgesehen von den oben dargestellten Grenzen der Geschäftsfähigkeit bei Minderjährigen können auch solche nach erreichter Volljährigkeit aufgrund von geistigen bzw psychischen Beeinträchtigungen bestehen.

Stand: August 2011

Prüfungsschemata „Vertrag“:

  1. Grundlegendes Prüfungsraster für Ansprüche
    a. wirksame entstehung des Anspruches
    aa. Entstehungstatbestand
    bb. keine rechtlichen Einwendungen
    b. keine rechtsvernichtenden Einwendungen
    c. keine rechtshemmenden Einreden

  2. Erfüllungsansprüche
    bestehen bei Zustandekommen, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit eines Vertrages
    a. Feststellung des in Betracht kommenden Vertragstyps
    b. Einigung
    aa. Angebot (145, 150 BGB)

  3. Abgabe einer Willenserklärung
    (evtl.Vertretung 164 ff)

  4. Wirksamkeit der Willenserklärung (Zugang
    130, 151)
    bb. Annahme (146, 150 II)
    (1.) Abgabe einer Willenserklärung (eventuell
    Vertretung 164 ff)
    (2.) Wirksamkeit (Zugang, 130, 151)
    (3.) Rechtzeitigkeit ( 146-149, 150 I)
    (4.) vorbehaltlose Übereinstimmung mit dem
    Angebot (150 II, 154 f)
    c. notwendiger Einigungsinhalt
    aa. Verpflichtungsvertrag

  • bei gesetzlich geregelten Vertragstypen:
    gesetzlich bestimmte Mindestinhalte (z.B.
    gemäß 433,488,516,535,581,598,611,631,651a,652,
    662,688,765,779,780,781)
  • sonst: Parteien, Leistung, Gegenleistung (bzw.:
    Unentgeltlichkeit, übliche Vergütung)
    bb. abstraktes Rechtsgeschäft: gesetzlich fest-
    gelegter Inhalt
    d. keine rechtshindernden Einwendungen
    e. keine rechtsvernichtenden Einwendungen
    f. keine rechtshemmenden Einreden

Ich denke mit dem Schemata kann man den Fall lösen. Sollte der Prof. aber auch erklärt haben. Oder?

zu diesen Rechtsfall habe ich auch nur dass von meinen Prof
gegeben, wie würde ich diesen jetzt juristisch exakt
bearbeiten?

Dank dir, ich prüfe dass, einen supi wochenstart dir

dank dir, hat mir sehr weiter geholfen

meine Sicht (bin aber kein Experte): Geschäft ist mangels Geschäftsfähigkeit ( Taschengeld)

Grüß

nein, hat er grade nicht, vielen dank dafür

Dankö und einen schönen wochenstart

Hallo, Felix !

Gemäß dem sog. „Taschengeldparagraph“ § 110 BGB können
Minderjährige (= beschränkt Geschäftsfähige)zwar auch
rechtlich nachteilige Geschäfte wirksam abschließen
(der rechtliche Nachteil in Deinem Fall wäre, daß die 400€ bezahlt werden müssen), aber Grundsatz dabei ist,
daß das Geld dem Minderjährigen zu diesem Zweck oder
zur freien Verfügung überlassen worden sein muß.
Außerdem muß der Minderjährige die Geldleistung sofort und vollständig von dem ihm überlassenen Geld bezahlen können.
Beides ist hier nicht der Fall, denn der Schüler mußte auf die Summe hinsparen, d.h. von seinem normalen
Taschengeld hätte er das Mofa nicht bezahlen können und es ist bekannt, daß die Eltern ein Mofa für ihn ablehnen, ihm also das Taschengeld nicht für diesen Zweck überlassen haben.
Das Geschäft ist also m.E. unwirksam.

Gruß von
Monika