Frage zu einer Handwerkerrechnung

Liebe/-r Experte/-in,

mal angenommen, da beauftragt eine Familie einen Landschaftsgärtner für die Umgestaltung ihres Gartens. Diese Umgestaltung gliedert sich in drei Teile.

Der Chef der Firma kommt, schaut sich die Lage an und sagt, er müsse zunächst eine Planung machen, die würde 220 Euro (4 Meisterstunden) kosten, würden aber mit der Erteilung des Auftrags je nach Größe übernommen.

Dann bekomm die Familie für die Planung ein Angebot darin steht dann:
„Diese Kosten können eventuell zum Teil bei der Ausführungsrechnung wieder vergütet werden.“

Nach der Planung bekommt die Familie einen Kostenvoranschlag für die Durchführung von knapp 5900 Euro.

Die Familie lässt den kompletten Garten dann umgestalten, allerdings aus familiären Gründen erst ein Jahr später. Der Landschaftsgärtner meinte, er würde sein Angebot beibehalten wenn die Familie mit folgender Zahlung einverstanden wäre:

  1. 50% der Angebotssumme bei Arbeitsbeginn.
  2. 50% der Angebotssumme innerhalb 8 Tagen nach Beendigung der Arbeiten.

Dies wurde so auch gemacht und die Familie bekam auch jedesmal eine Rechnung.

Die Arbeiter kommen und machen auch eine gute Arbeit und betonen doch jedesmal wie schnell sie doch vorankommen und dann auch schließlich schneller fertig wurden.

Der Auftrag ist fertig, die 2. Abschlagszahlung wurde bezahlt.
Die Familie wollte natürlich auch eine Endrechnung, schon alleine wegen den Steuern.

Diese kam dann nach knapp 5 Monaten mit dem Hinweis, die Arbeiten hätten länger gedauert und es wurde auch mehr Material benötigt. Diese Aussage stimmt also nicht mit der der Arbeiter überein. Die Familie soll nun noch 100 Euro bezahlen (diese Summe entspricht dann dem konkreten Angebot abzüglich 40 Euro).

Die Familie hat sich dann mit dem Chef der Firma etwas gestritten weil: eben die Aussagen unterschiedlich sind und 2. nur 40 Euro von den Planungskosten erstattet wurden. Eine detaillierte Rechnung bekam die Familie nicht.

Der Chef der Firma meinte dann, er habe bei der Sichtung der Baustelle gemerkt und bei der groben Sichtung der Arbeitsprotokolle gemerkt, dass die Arbeiter längere Zeit benötigten und er wolle keine Erbsen zählen und deshalb bei dem Angebot bleibt. Wenn die Familie auf eine detaillierte Rechnung bestünde, würde dies sicherlich sehr viel teurer werden und dann würde er natürlich auch auf den vollen Betrag bestehen.

Die Familie hat jedesmal die Stunden aufgeschrieben, wann welche Arbeiter da waren. Das waren knapp 50 Stunden. Anfahrtszeit ca. 25 Minuten (5x waren sie mit 2 Mann da, also nochmals maximal 10 Stunden). Großzügig gerechnet.

Im Kostenvoranschlag ist allerdings von 75 Stunden die Rede.

Sorry für die ausführliche Abhandlung, jetzt kommt die eigentliche Frage:

Wenn die Familie auf eine detaillierte Rechnung bestünde und diese würde tatsächlich höher ausfallen (wovon ich persönlich jetzt einfach mal ausgehe, weil sonst würde ja der Landschaftsgärnterchef vor der Famile sein Gesicht verlieren), wie könnte sich die Familie dagegen wehren?

Vielen Dank für Ihre Geduld und 1000 Dank für Ihre Antwort jetzt schonmal.

Liebe Grüße
Stefan

Sorry, nicht mein Metier…

MfG
AT

Hallo,
ein Kostenvoranschlag ist eben nur eine erste Abschätzung. Das die Kosten dann noch steigen können, weil evtl. mehr Material/mehr Zeit benötigt wird, ist vollkommen normal. Sie hätten einen Festpreis vertraglich regeln müssen den alles beinhaltet. Das haben Sie nicht, also müssen Sie auch alles bezahlen was in Rechnung gestellt wird. Dagegen können Sie nichts machen, das ist sogar vollkommen normal!

Viele Grüße

Anja

Man kann es drauf ankommen lassen und die Rechnung nicht bezahlen. Geht der Landschaftsgärtner vor Gericht, muß er zunächst nachweisen, daß er die in Rechnung gestellten Arbeiten und Materialien tatsächlich geleistet hat. Dem Auftragnehmer bleibt es dann überlassen, diesen Beweis mit eigenen Beweismitteln zu erschüttern und etwa seinerseits die zuvor getroffenen Absprachen nachzuweisen. Wie ein solches Verfahren ausgeht, vermag ich nicht zu beurteilen, da ich die jeweilige Beweislage nicht abschließend einschätzen kann.

Sehr geehrter Herr,

der Knackpunkt ist ein verbindlicher Kostenvoranschlag. Wir dieser tatsächlich um mehr als 30% überschritten und merkt der Gärtner dies, muss er das rechtzeitig anzeigen. Er kann also dann am Schluss nicht eine wesentlich höhrere Rechnung präsentieren, wohl aber ein die bis zu 30% über dem Kostenvoranschlag liegt, d.h. in Ihrem Fall ca. 1.750 € mehr. Ich würde die Sache an Ihrer Stelle dabei bewenden lassen. Schließlich sind sie ja mit der geleisteten Arbeit zufrieden. Im Übrigen stand wohl im Kostenvoranschlag auch drin, dass die Kosten für den Kostenvoranschlag evtl. angerechnet werden. damit dürfte auch dem Streitpunkt der Boden entzogen sein.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Hallo Stefan,

ich verstehe Ihren Ärger. Aber es gibt ein Sprichwort: „Was schwarz auf weiß geschrieben steht, kannst du getrost nach Hause tragen.“ Im Klartext. Arbeitsaufträge sind Verträge, und die sollten schriftlich festgelegt werden. Früher galt ein Händedruck noch etwas, heute nur noch selten.
So wie es geschildert ist, haben Sie nicht unbedingt gute Karten.
Ich kann nur sagen, was ich in diesem Fall tun würde: Die Verbraucherzentrale zu Rate ziehen. Das kostet zwar einen Obolus, wird aber längst nicht so teuer wie ein Anwalt. Der nimmt nicht nur viel Geld, der Prozess kostet auch Nerven und Kraft. Ich weiß nicht, ob Sie sich das antun möchten.
Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, aber das ist ein klassischer Fall, aus dem man nur lernen kann.

Viel Erfolg!
Katja

Hallo Stefan,

Ihre Frage lässt sich nicht so leicht beantworten. Es wird zuerst einmal die Frage sein, was tatsächlich vereinbart wurde. Dazu müsste man sich z.B. mal das Angebot anschauen.

Außerdem stellte sich die Frage der Beweisbarkeit. Die Aufzeichnungen, wann wie viel gearbeitet wurde, dürften vor Gericht sonderlich viel wert sein.

Und drittens kann ich nur davon abraten, wegen 100,- € ein Gerichtsverfahren vom Zaun zu brechen. Natürlich ist das auch Geld, aber die Kosten sind im Falle des Unterliegens wesentlich höher. Das rechnete sich also nicht.

Wenn Sie doch etwas unternehmen wollen, werden Sie aber um einen Termin beim Anwalt nicht herum kommen, da eine vollumfängliche und kostenlose Rechtsberatung in diesem Rahmen nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Wenn die Familie auf eine detaillierte Rechnung bestünde und diese würde tatsächlich höher ausfallen (wovon ich persönlich jetzt einfach mal ausgehe, weil sonst würde ja der Landschaftsgärnterchef vor der Famile sein Gesicht verlieren), wie könnte sich die Familie dagegen wehren?

Hallo, Stefan

natürlich haben Sie Anspruch auf eine detaillierte Rechnung über die tatsächlich erbrachten Leistungen. Alles andere ist letztlich eine Frage des Beweises und der Beweislast. Gibt es neutrale Zeugen für die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit, die offenbar den wesentlichen Teil der Kosten ausmacht? Dann sind auch nur tatsächlich aufgewendeten Stunden zu bezahlen, auch wenn in dem Kostenvoranschlag zunächst ein höherer Aufwand kalkuliert wurde.

Der Kostenvoranschlag ist nach einem Jahr nicht mehr verbindlich, es sei denn, es gibt eine verbindliche Zusage, dass er auch noch nach einem Jahr gelten soll (Beweisfrage). In diesem Falle dürfen die tatsächlichen Kosten nur max. 20 % höher ausfallen, wenn der Unternehmer keine korrigierenden Mitteilungen gemacht hat und der Auftraggeber sie akzeptierte.

MfG

Vierten

Aus Zeitmangel kann ich mich nicht eingehend mit diesem Fall beschäftigen. Daher nur soviel:
Der Kostenvoranschlag muss vollständig verrechnet werden. Das ist ja vertraglich vereinbart. Wieviel gearbeitet worden ist, ist unerheblich - sowohl für die Frage, ob der Kostenvoranschlag zu verrechnen ist wie auch für die Frage, was für die Gesamtleistung zu zahlen ist (so verstehe ich Ihre Schilderung), da ein Werk geschuldet ist (die Gartenumgestaltung) und keine Anzahl Stunden. Wenn der Unternehmer x Stunden kalkuliert, aber nur x-y Stunden braucht, ist es sein Glück. Es kann natürlich auch passieren, dass er mit zuwenigen Stunden kalkuliert - dann ist es sein Pech. Es sei denn, es ist die Berechnung von Mehraufwand vereinbart worden.

Ohne Obligo.
Januario

Liebe/-r Experte/-in,

mal angenommen, da beauftragt eine Familie einen
Landschaftsgärtner für die Umgestaltung ihres Gartens. Diese
Umgestaltung gliedert sich in drei Teile.

Der Chef der Firma kommt, schaut sich die Lage an und sagt, er
müsse zunächst eine Planung machen, die würde 220 Euro (4
Meisterstunden) kosten, würden aber mit der Erteilung des
Auftrags je nach Größe übernommen.

Diese Angabe ist nicht konkret. Er kann demnach auch 1 Euro übernehmen.

Dann bekomm die Familie für die Planung ein Angebot darin
steht dann:
„Diese Kosten können eventuell zum Teil bei der
Ausführungsrechnung wieder vergütet werden.“

s.o.

Nach der Planung bekommt die Familie einen Kostenvoranschlag
für die Durchführung von knapp 5900 Euro.

Die Familie lässt den kompletten Garten dann umgestalten,
allerdings aus familiären Gründen erst ein Jahr später. Der
Landschaftsgärtner meinte, er würde sein Angebot beibehalten
wenn die Familie mit folgender Zahlung einverstanden wäre:

  1. 50% der Angebotssumme bei Arbeitsbeginn.
  2. 50% der Angebotssumme innerhalb 8 Tagen nach Beendigung der
    Arbeiten.

Dies wurde so auch gemacht und die Familie bekam auch jedesmal
eine Rechnung.

Die Arbeiter kommen und machen auch eine gute Arbeit und
betonen doch jedesmal wie schnell sie doch vorankommen und
dann auch schließlich schneller fertig wurden.

Der Auftrag ist fertig, die 2. Abschlagszahlung wurde bezahlt.
Die Familie wollte natürlich auch eine Endrechnung, schon
alleine wegen den Steuern.

Diese kam dann nach knapp 5 Monaten mit dem Hinweis, die
Arbeiten hätten länger gedauert und es wurde auch mehr
Material benötigt.

Ein im Kostenvoranschlag genannter Pauschalpreis darf maximal um 14% überschritten werden, sofern man sich im Vertrag auf einen Kostenvoranschlag bezieht. Steht im Vertrag jedoch eine feste (wie hier behauptet - aber unschlüssig vorgetragen) - ohne Verweis auf einen Kostenvoranschlag - darf dieser nicht überschritten werden. Hat sich der Handwerker im Kostenvoranschlag verkalkuliert, ist das sein Problem.

Diese Aussage stimmt also nicht mit der der

Arbeiter überein. Die Familie soll nun noch 100 Euro bezahlen
(diese Summe entspricht dann dem konkreten Angebot abzüglich
40 Euro).

Die Familie hat sich dann mit dem Chef der Firma etwas
gestritten weil: eben die Aussagen unterschiedlich sind

Das ist unerheblich. Es kommt einziug und allein darauf an, ob die vereinbarte Leistung erbracht wurde und der Preis der Vereinbarung entspricht. Das ist offenbar der Fall. Die Familie hätte mit dem Chef nicht diskutieren brauchen.

und 2.

nur 40 Euro von den Planungskosten erstattet wurden.

Da keine konkrete Vereinbarung über die diesbezügliche Höhe getroffen wurde, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine

detaillierte Rechnung bekam die Familie nicht.

Sie hat kein Recht auf eine detaillierte Rechnung, da keine Einheitspreise vereinbart wurden, sondern ein Pauschalpreis. Also wird vertragsgemäß pauschal abgerechnet.

Der Chef der Firma meinte dann, er habe bei der Sichtung der
Baustelle gemerkt und bei der groben Sichtung der
Arbeitsprotokolle gemerkt, dass die Arbeiter längere Zeit
benötigten und er wolle keine Erbsen zählen und deshalb bei
dem Angebot bleibt.

NAch Vertragsabschluss hatte er auch keine andere Möglichkeit. Dass er sich so eingelassen hat, macht deutlich, das er keine Ahnung von seiner Rechtsposition hat.

Wenn die Familie auf eine detaillierte

Rechnung bestünde, würde dies sicherlich sehr viel teurer
werden und dann würde er natürlich auch auf den vollen Betrag
bestehen.

Er kann entweder einen Kostenvoranschlag um 14% - oder einen Paiuschalpreis gar nicht überschreiten - je nachdem, was im Vertrag vereinbart wurde. Natürlich kann er eine Rechnung bis zu dieser Obergrenze korrigieren.

Die Familie hat jedesmal die Stunden aufgeschrieben, wann
welche Arbeiter da waren. Das waren knapp 50 Stunden.
Anfahrtszeit ca. 25 Minuten (5x waren sie mit 2 Mann da, also
nochmals maximal 10 Stunden). Großzügig gerechnet.

Im Kostenvoranschlag ist allerdings von 75 Stunden die Rede.

Das tut alles nichts zur Sache. Dass sich die Famiie die Stunden vermerkt hat, macht deutlich, dass sie den Unterschied zwischen Einheitspreisen und Pauschsalpreis nicht verstanden hat. Selbst wenn die Arbeiter nur eine halbe Stunde da gewesen wären, müsste der vereinbarte Pauschalpreis gezahlt werden. Ob und welche Stundenzahlen in der Rechnung stehen ist dann völlig unerheblich. Wurden im Vertrag jedoch Einheitspreise vereinbart - also z. B.: „Arbeitsstunde Meister: Euro XY. Arbeitsstunde Geselle: Euro XY. Es fallen voraussichtlich 75 Meisterstunden und 20 Gesellenstunden an.“ - richtet sich die Entlohnung nach der Höhe der Stundenzahl. In diesem Fall darf der Handwerker seine Stundenprognose maximal um 14% überschreiten und muss eine detaillierte Rechnung erstellen. Bis zur Erstellung einer solchen Rechnung muss die Familie gar nicht zahlen! Da hier ein Betrugsverdacht nahe liegt, sollte sie auf einer detaillierten Rechnung bestehen und danach gegen den Handwerker vorgehen.

Solche Abrechnungen sind bei „kleinen Krautern“ nicht unüblich. Der Handwerker erbringt tagelang arbeiten, setzt sich dann in sein Kämmerchen und rekapituliert so ungefähr die Arbeitszeit. Dabei legt er die Stundenzettel seiner Angestellten zugrunde, die oft falsch oder unzureichend ausgefüllt sind, da auch die Arbeiter bisweien nicht täglich diese Stundenzettel ausfüllen. So kommt es zu absurden Abrechnungen. Die handwerklichen Leistungen eines solchen Betriebes mögen gut sein, aber mit einer solchen Abrechnungspraxis bewegt sich der Handwerker immer im Betrugsbereich. Das aber kratzt ihn wenig, sofern er hauptsächich für Großunternehmen oder Behörden arbeitet. Bei Großunternehmen wird eine Rechnung nicht konkret überprüft und nur kontrolliert, ob sie „ungefähr“ schlüssig ist. Bei Behörden und öffentlichen Unternehmen zeichnet derjenige die Rechnung ab, der den Handwerker nach dessen „privaten Hilfen für ihn“ beauftragt hat. Und da er auch weiterhin „private Hilfe“ vom Handwerker bekommt, kontrolliert er die Rechnungen auch nicht über Gebühr.
Dieses übliche Verhalten sollten Sie sich nicht beiten lassen, sofern ein Einheitspreis im Vertrag vereinabart wurde. Drohen Sie mit der Staatsanwaltschaft! Das wird bei derartigen handwerkern nicht sonderlich wirken, aber Sie sollten das auch durchziehen. Zahlen Sie auf keinen Fall etwas, bis die Sache nicht abgeklärt ist, bzw. nur den Betrag, der Ihrer Meinung nach gerechtfertgit ist. Den Rest soll der Handwerrker einkagen, Es wird ihm schwer fallen, die korrekte Stundenzahl vor Gericht zu beweisen.
Seine lächerlichen Drohungen zeigen, dass er die Familie als Gegner nicht ernst nimmt. Kennt er doch aus seiner Praxis andere Vorgehensweisen von Kunden: So ist es heute schon fast üblich, dass der Kunde sagt „Gute Arbeit - aber wenn ich mich eeeeetwas umschaue, finde ich s9icherich Mängel - oder zumindest etwas, das ein Mangel viiiiiiielleicht sein könnte. Und dann prozessieren Sie 5 Jahre mit mir. Am Ende könnten Sie viiiiiiiiieeicht Ihr Geld bekommen - aber - halten Sie 5 JAhre ohne das Ged durch? Wenn Sie lieber sofort etwas hätten, einigen wir uns auf 75% und sind beide zufrieden.“ …

Sorry für die ausführliche Abhandlung, jetzt kommt die
eigentliche Frage:

Wenn die Familie auf eine detaillierte Rechnung bestünde und
diese würde tatsächlich höher ausfallen (wovon ich persönlich
jetzt einfach mal ausgehe, weil sonst würde ja der
Landschaftsgärnterchef vor der Famile sein Gesicht verlieren),
wie könnte sich die Familie dagegen wehren?

Siehe oben

Vielen Dank für Ihre Geduld und 1000 Dank für Ihre Antwort
jetzt schonmal.

Liebe Grüße
Stefan

Die Antwort ist ohne Gewähr und nur auf einen Werrkvertrag anwendbar. Sofern zwischen den Parteien die VOB (VErdingungsordnung für Bauleistungen) vereinbart wurde, könnte die Sache ganz anders aussehen. Dann spielt es außerdem eine Rolle, ob neben der VOB noch andere AGB vereinabrt wurde (wie es häufig der Fall ist) wodurch die sog. „Privilegierung“ der VOB weg gefalen sein könnte. Das aber ist für einen Laien relativ unverständlich und sprengte diesen Rahmen.

Korrektur:

es sollte nicht heißen: „Steht im Vertrag eine feste…“
sondern: "steht im Vertrag eine feste Preisvereinbarung…

Hallo!

Die Frage ist zu komplex für eine Beantwortung im Rahmen dieses Internetportals, sorry. Im allgemeinen dürfen Schlußrechnungen um nicht mehr als 10 % über dem Angebot liegen, es sei denn, während der Auftragsausführung wurde etwas anderes, etwa wegen Mehrarbeiten, vereinbart. Der Rest betrifft Fragen, die sich nur im direkten Dialog mit Ihnen und unter Einsichtnahme in Ihre Belege beantworten läßt. Da es angesichts des Auftragsvolumens aber tatsächlich nur um recht geringfügige Differenzen zu gehen scheint, wird der Unternehmer mit dem „Erbsenzählen“ nicht ganz unrecht haben … ;o)

Hallo

und vielen Dank für Ihre umfangreiche und tolle Antwort!

einen Kostenvoranschlag bezieht. Steht im Vertrag jedoch eine
feste (wie hier behauptet - aber unschlüssig vorgetragen) -
ohne Verweis auf einen Kostenvoranschlag - darf dieser nicht
überschritten werden.

Der Kostenvoranschlag war eine Aufstellung der Arbeiten mit Materiel und Arbeitskosten, … So stand wie sie auch schrieben z.B.:

Weg Pflastern:
6 Facharbeiterstunden á xy Euro,
1 qm Steine zu xy Euro
2 h Rüttelmaschine …

Liebe Grüße
Stefan

Rein rechtlich stellt sich vorab die Frage, ob denn zwischen beiden Parteien vorab vereinbart war, dass die gesamte Arbeit pauschal zum Angebotspreis erbracht werden sollte, dafür aber die Kosten für die Planung nicht verrechnet werden - so klingt es in der Schilderung.

Dann ist zu klären, ob diese Regelung für die Familie günstiger ist als die Abrechnung der tatsächlichen (von der Familie erfaßten) Stunden und die Anrechnung der Planungskosten.

Dann ist zu klären, welche der zugrundeliegenden Tatsachen (Absprachen, Aufzeichnungen usw.) durch Zeugen (NICHT: den Auftraggeber selbst) oder anders bewiesen werden können - und welche Beweismittel die Gegenseite hat.

Vorab sollte man vom Gegner sich die Stundenzettel vorlegen lassen und mit den eigenen Aufzeichnungen abgleichen und Unstimmigkeiten mit dem Gärtner zu klären versuchen. Vielleicht hat die Familie nicht alle Stunden erfaßt.

Falls der Streit nicht geklärt wird:

Die Familie muss sich zunächst gar nicht wehren, sondern erst, wenn der Gärtner auf Zahlung klagt. Dann müsste er zunächst seinen (höheren) Anspruch begründen und beweisen. Dazu kann er sich seiner Arbeiter (Stundenzettel) als Zeugen bedienen. Einen etwaigen Beweis kann die Familie eventuell durch Gegenbeweis entkräften anhand ihrer Aufzeichnungen - wobei die eigenen Aufzeichnungen des Auftraggebers geringeren Beweiswert haben, wenn es keine Dritten als Zeugen gibt (Ehefrau, eidesfähige Kinder, Freunde, Bekannte). Oder die Familie kann, wenn das günstiger und beweisbar ist, die Vereinbarung einer Pauschale darlegen und beweisen.

Der Ausgang eines Rechtsstreits hängt also wie immer wesentlich von den Beweismitteln mit und ist insoweit offen. Die Frage, in welchem Umfang die Planungskosten anzurechnen sind, ist nach der Schilderung entweder mit „gar nicht“ zu beantworten (wenn nachträglich vereinbart wurde, dass die Leistung zum Angebotspreis pauschal ausgeführt werden sollte) oder offen - das Gericht wird es dann nach billigem Ermessen bestimmen müssen.

Um welchen Betrag geht es im Ergebnis - wenn man die von der Familie aufgeschriebenen Stunden und das unstrittig verbrauchte Material zugrundelegt, wieviel weniger müsste die Familie dann zahlen als der bisherige Angebotspreis (ohne Anrechnung der Kosten für den Voranschlag)?

Grüße

Soliton

Meines Erachtens sieht die Sache gut für Sie aus. Es hängt aber davon ab, wie Sie eine bestimmte niedrigere Summe berechnen. Vom Kostenvoranschlag sind gewisse Abweichungen möglich.

Es hört sich aber so an, als wolle er schwarz abrechnen.

Ich kann Ihnen nur anwaltliche Hilfe anbieten.

RA Dr. Ralf Lenz

Hallo Stefan,

bitte entschuldigen Sie, dass ich mich so spät zurückmelde.

So wie ich die Rechtslage einschätze, geht es Ihrerseits um ca. 180,-, die Sie weniger zahlen möchten und zusätzlich gerne eine detaillierte Rechnung erhalten würden.

Nicht ganz verstanden habe ich Ihre Behauptung, Sie bräuchten eine detaillierte Rechnung wegen der Steuern. Was für eine Rechnung soll der Landschaftsgärtner Ihnen denn ausgestellt haben, die nicht für die steuerliche Geltendmachung ausreichen sollte? Oder hat er Ihnen überhaupt keine Rechnung ausgestellt und es geht darum, dass er die ganze Sache „schwarz“, d.h. eben ohne Rechnung und Steuern machen will?

Wenn Sie mir da vielleicht noch ein paar Hinweise liefern könnten.

Vielen Dank

H.K.

Wenn die ausgestellte Rechnung