Liebe/-r Experte/-in,
mal angenommen, da beauftragt eine Familie einen
Landschaftsgärtner für die Umgestaltung ihres Gartens. Diese
Umgestaltung gliedert sich in drei Teile.
Der Chef der Firma kommt, schaut sich die Lage an und sagt, er
müsse zunächst eine Planung machen, die würde 220 Euro (4
Meisterstunden) kosten, würden aber mit der Erteilung des
Auftrags je nach Größe übernommen.
Diese Angabe ist nicht konkret. Er kann demnach auch 1 Euro übernehmen.
Dann bekomm die Familie für die Planung ein Angebot darin
steht dann:
„Diese Kosten können eventuell zum Teil bei der
Ausführungsrechnung wieder vergütet werden.“
s.o.
Nach der Planung bekommt die Familie einen Kostenvoranschlag
für die Durchführung von knapp 5900 Euro.
Die Familie lässt den kompletten Garten dann umgestalten,
allerdings aus familiären Gründen erst ein Jahr später. Der
Landschaftsgärtner meinte, er würde sein Angebot beibehalten
wenn die Familie mit folgender Zahlung einverstanden wäre:
- 50% der Angebotssumme bei Arbeitsbeginn.
- 50% der Angebotssumme innerhalb 8 Tagen nach Beendigung der
Arbeiten.
Dies wurde so auch gemacht und die Familie bekam auch jedesmal
eine Rechnung.
Die Arbeiter kommen und machen auch eine gute Arbeit und
betonen doch jedesmal wie schnell sie doch vorankommen und
dann auch schließlich schneller fertig wurden.
Der Auftrag ist fertig, die 2. Abschlagszahlung wurde bezahlt.
Die Familie wollte natürlich auch eine Endrechnung, schon
alleine wegen den Steuern.
Diese kam dann nach knapp 5 Monaten mit dem Hinweis, die
Arbeiten hätten länger gedauert und es wurde auch mehr
Material benötigt.
Ein im Kostenvoranschlag genannter Pauschalpreis darf maximal um 14% überschritten werden, sofern man sich im Vertrag auf einen Kostenvoranschlag bezieht. Steht im Vertrag jedoch eine feste (wie hier behauptet - aber unschlüssig vorgetragen) - ohne Verweis auf einen Kostenvoranschlag - darf dieser nicht überschritten werden. Hat sich der Handwerker im Kostenvoranschlag verkalkuliert, ist das sein Problem.
Diese Aussage stimmt also nicht mit der der
Arbeiter überein. Die Familie soll nun noch 100 Euro bezahlen
(diese Summe entspricht dann dem konkreten Angebot abzüglich
40 Euro).
Die Familie hat sich dann mit dem Chef der Firma etwas
gestritten weil: eben die Aussagen unterschiedlich sind
Das ist unerheblich. Es kommt einziug und allein darauf an, ob die vereinbarte Leistung erbracht wurde und der Preis der Vereinbarung entspricht. Das ist offenbar der Fall. Die Familie hätte mit dem Chef nicht diskutieren brauchen.
und 2.
nur 40 Euro von den Planungskosten erstattet wurden.
Da keine konkrete Vereinbarung über die diesbezügliche Höhe getroffen wurde, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
Eine
detaillierte Rechnung bekam die Familie nicht.
Sie hat kein Recht auf eine detaillierte Rechnung, da keine Einheitspreise vereinbart wurden, sondern ein Pauschalpreis. Also wird vertragsgemäß pauschal abgerechnet.
Der Chef der Firma meinte dann, er habe bei der Sichtung der
Baustelle gemerkt und bei der groben Sichtung der
Arbeitsprotokolle gemerkt, dass die Arbeiter längere Zeit
benötigten und er wolle keine Erbsen zählen und deshalb bei
dem Angebot bleibt.
NAch Vertragsabschluss hatte er auch keine andere Möglichkeit. Dass er sich so eingelassen hat, macht deutlich, das er keine Ahnung von seiner Rechtsposition hat.
Wenn die Familie auf eine detaillierte
Rechnung bestünde, würde dies sicherlich sehr viel teurer
werden und dann würde er natürlich auch auf den vollen Betrag
bestehen.
Er kann entweder einen Kostenvoranschlag um 14% - oder einen Paiuschalpreis gar nicht überschreiten - je nachdem, was im Vertrag vereinbart wurde. Natürlich kann er eine Rechnung bis zu dieser Obergrenze korrigieren.
Die Familie hat jedesmal die Stunden aufgeschrieben, wann
welche Arbeiter da waren. Das waren knapp 50 Stunden.
Anfahrtszeit ca. 25 Minuten (5x waren sie mit 2 Mann da, also
nochmals maximal 10 Stunden). Großzügig gerechnet.
Im Kostenvoranschlag ist allerdings von 75 Stunden die Rede.
Das tut alles nichts zur Sache. Dass sich die Famiie die Stunden vermerkt hat, macht deutlich, dass sie den Unterschied zwischen Einheitspreisen und Pauschsalpreis nicht verstanden hat. Selbst wenn die Arbeiter nur eine halbe Stunde da gewesen wären, müsste der vereinbarte Pauschalpreis gezahlt werden. Ob und welche Stundenzahlen in der Rechnung stehen ist dann völlig unerheblich. Wurden im Vertrag jedoch Einheitspreise vereinbart - also z. B.: „Arbeitsstunde Meister: Euro XY. Arbeitsstunde Geselle: Euro XY. Es fallen voraussichtlich 75 Meisterstunden und 20 Gesellenstunden an.“ - richtet sich die Entlohnung nach der Höhe der Stundenzahl. In diesem Fall darf der Handwerker seine Stundenprognose maximal um 14% überschreiten und muss eine detaillierte Rechnung erstellen. Bis zur Erstellung einer solchen Rechnung muss die Familie gar nicht zahlen! Da hier ein Betrugsverdacht nahe liegt, sollte sie auf einer detaillierten Rechnung bestehen und danach gegen den Handwerker vorgehen.
Solche Abrechnungen sind bei „kleinen Krautern“ nicht unüblich. Der Handwerker erbringt tagelang arbeiten, setzt sich dann in sein Kämmerchen und rekapituliert so ungefähr die Arbeitszeit. Dabei legt er die Stundenzettel seiner Angestellten zugrunde, die oft falsch oder unzureichend ausgefüllt sind, da auch die Arbeiter bisweien nicht täglich diese Stundenzettel ausfüllen. So kommt es zu absurden Abrechnungen. Die handwerklichen Leistungen eines solchen Betriebes mögen gut sein, aber mit einer solchen Abrechnungspraxis bewegt sich der Handwerker immer im Betrugsbereich. Das aber kratzt ihn wenig, sofern er hauptsächich für Großunternehmen oder Behörden arbeitet. Bei Großunternehmen wird eine Rechnung nicht konkret überprüft und nur kontrolliert, ob sie „ungefähr“ schlüssig ist. Bei Behörden und öffentlichen Unternehmen zeichnet derjenige die Rechnung ab, der den Handwerker nach dessen „privaten Hilfen für ihn“ beauftragt hat. Und da er auch weiterhin „private Hilfe“ vom Handwerker bekommt, kontrolliert er die Rechnungen auch nicht über Gebühr.
Dieses übliche Verhalten sollten Sie sich nicht beiten lassen, sofern ein Einheitspreis im Vertrag vereinabart wurde. Drohen Sie mit der Staatsanwaltschaft! Das wird bei derartigen handwerkern nicht sonderlich wirken, aber Sie sollten das auch durchziehen. Zahlen Sie auf keinen Fall etwas, bis die Sache nicht abgeklärt ist, bzw. nur den Betrag, der Ihrer Meinung nach gerechtfertgit ist. Den Rest soll der Handwerrker einkagen, Es wird ihm schwer fallen, die korrekte Stundenzahl vor Gericht zu beweisen.
Seine lächerlichen Drohungen zeigen, dass er die Familie als Gegner nicht ernst nimmt. Kennt er doch aus seiner Praxis andere Vorgehensweisen von Kunden: So ist es heute schon fast üblich, dass der Kunde sagt „Gute Arbeit - aber wenn ich mich eeeeetwas umschaue, finde ich s9icherich Mängel - oder zumindest etwas, das ein Mangel viiiiiiielleicht sein könnte. Und dann prozessieren Sie 5 Jahre mit mir. Am Ende könnten Sie viiiiiiiiieeicht Ihr Geld bekommen - aber - halten Sie 5 JAhre ohne das Ged durch? Wenn Sie lieber sofort etwas hätten, einigen wir uns auf 75% und sind beide zufrieden.“ …
Sorry für die ausführliche Abhandlung, jetzt kommt die
eigentliche Frage:
Wenn die Familie auf eine detaillierte Rechnung bestünde und
diese würde tatsächlich höher ausfallen (wovon ich persönlich
jetzt einfach mal ausgehe, weil sonst würde ja der
Landschaftsgärnterchef vor der Famile sein Gesicht verlieren),
wie könnte sich die Familie dagegen wehren?
Siehe oben
Vielen Dank für Ihre Geduld und 1000 Dank für Ihre Antwort
jetzt schonmal.
Liebe Grüße
Stefan
Die Antwort ist ohne Gewähr und nur auf einen Werrkvertrag anwendbar. Sofern zwischen den Parteien die VOB (VErdingungsordnung für Bauleistungen) vereinbart wurde, könnte die Sache ganz anders aussehen. Dann spielt es außerdem eine Rolle, ob neben der VOB noch andere AGB vereinabrt wurde (wie es häufig der Fall ist) wodurch die sog. „Privilegierung“ der VOB weg gefalen sein könnte. Das aber ist für einen Laien relativ unverständlich und sprengte diesen Rahmen.