Frage zu einer klausel in einem teilungsvertrag

unter § 3, besondere vereinbarung, steht geschrieben :

gemäss § 10 abs.1 satz 2 WEG wird als inhalt des wohneigentums folgendes bestimmt :

  1. veräußerungs- und vermietbeschränkung

zur veräußerung eines sondereigentums ist die zustimmung aller miteigentümer erforderlich…

die zustimmungen können nur aus wichtigem grund versagt werden.

was ist in diesem falle ein wichtiger grund und wie könnte man bei „unwichtigen“ gründen diese vereinbarung umgehen ?

ist in diesem falle ein wichtiger grund und wie könnte man

bei „unwichtigen“ gründen diese vereinbarung umgehen ?

Hallo,

bei unwichtigen Gründen muss die Eigentümergemeinschaft doch zustimmen,
also was soll man da umgehen???

Grüße
EK

die frage war vielleicht etwas missverständlich gestellt…wer bewertet letztendlich ob ein wichtiger grund vorliegt ? klärt am ende nur ein gericht solche fragen ?

grüsse…

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Hallo,

ja wie denn sonst.

Der Eigentümer will an einen jungen Mann vermieten. Die anderen
Eigentümer sagen, Vermieten sehen wir gar nicht gern und junge Männer
neigen dazu, laute Musik zu hören. Also lehnen sie die Vermietung ab.

Was soll der Eigentümer denn jetzt sonst machen außer die WEG auf
Zustimmung zu verklagen???

Grüße
EK

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vielen dank EK. das hilft schon mal weiter.

grüsse…

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Hallo!

Vorsicht bei rigiden Teilungsverträgen!

Ich sehe das so:
man kauft eine Wohnung. Somit geht es die anderen Eigentümer zunächst einmal nichts an, was damit passiert.
Sinnvolle Einschränkungen hierzu sind m.E. eine Hausordnung, die ein vernünftiges Zusammenleben regelt und die Definition von Sondereigentum und Sondernutzung, wobei die Sondernutzung so wenig wie möglich eingeschränkt sein sollte, z.B. in Bezug auf das Thema Gestaltung eines Gartenanteils.

Regelungen zur Vermietung, Tierhaltung, Erhaltung von Bäumen in Gartenanteilen, dem Parken abgemeldeter Fahrzeuge in der Garage u.s.w. haben in einer TE m.E. nichts zu suchen. Immerhin geht es um Eigentum, nicht um Miete.

Lasse die TE auf jeden Fall von einem Anwalt prüfen.
Wenn sie nicht passt, bestehe bei einem Neubau auf die Abänderung oder sehe lieber vom Kauf ab.
Sonst hast Du nur Ärger.
Ich weiß, wovon ich spreche…

Grüße,

Mathias