Hi,
ich mache zur Zeit Praktikum bei einem Anwalt und beschäftige
mich mit 2 Fragen:
1.) Mit welchen Folgen muß ein Zeuge rechnen, der bei der
Polizei absichtlich eine falsche (schriftliche) Zeugenaussage
macht?
Vorweg:
Zunächst kann sich niemand der uneidlichen Falschaussage §153 StGB oder des Meineides § 154 StGB strafbar machen, der bei der Polizei falsch aussagt. Nur die falsche Aussage vor Gericht oder anderen zur eidlichen
Vernehmung von Zeugen zuständigen Stellen (parlamentarischer Untersuchungsausschuss z.B.),ist durch diese §§ strafbewährt.
Ansonsten darf man als Zeuge nicht Lügen, man darf höchstens Fragen nicht beantworten, durch die man sich selbst § 55 StPO (Auskunftsverweigerungsrecht) o. Angehörige § 52 StPO belasten könnte.
Ein Zeuge der bei seiner polizeilichen Vernehmung
vorsätzlich falsch aussagt, kann sich aber wegen Begünstigung oder Strafvereitelung nach §§ 257, 258 StGB strafbar machen, wenn durch seine falschen Aussagen, der Täter „entlastet“, oder ihm soger der Erfolg der Tat gesichert wird.
Weiterhin kommt noch die falsche Verdächtigung § 164 StGB oder vortäuschen einer Straftat § 145d in diesem Zusammenhang nicht selten vor.
Davon abgesehen, käme es zur Gerichtsverhandlung und der Zeuge Lügt, wird vereidigt und als Lügner entlarvt droht ihm ein Jahr Freiheitsstrafe nach §154.
(Angenommen dieser Zeuge war an einer Körperverletzung
beteiligt).
Bei der Vernehmung hat er den Zeugenstatus und muß - durch die §§ 257, 258 StGB bedroht wahrheitsgemäße Angaben machen. Er brauch sich jedoch nicht selbst zu belasten.
Theoretisch müsste er irgendwann sagen:„darüber sage ich nicht aus, da ich mich selbst belasten könnte.“ Was natürlich den Ermittlern dann nahelegt den Ermittlungen eine neue Richtung zu geben.
Rechtlich Problematisch kommt hier aber hinzu, dass bei einer Mittäterschaft des „Zeugen“ dieser im Prinzip auch über die Tathandlungen des anderen nichts sagen braucht, da er ja selbst Täter ist und sie die Tathandlung in irgendeiner Weise gemeinsam begangen haben, so dass die Tathandlungen ihnen beiden zugerechnet werden.
Allerdings - müßte er auch hier dann sagen, dass er sich selbst belasten könnte.
2.) Mit welchen Folgen muß ein Zeuge rechnen, der seine
schriftliche Zeugenaussage zu spät bei der Polizei einreicht,
d.h. die Frist überschreitet?
Entweder es passiert gar nichts, oder er wird irgendwann vor Gericht als Zeuge geladen, oder die Staatsanwaltschaft oder der Richter lädt ihn und die können ihn, wenn er nicht zur Vernehmung erscheint, zwangsweise vorführen lassen.
Verweigert er dann als Zeuge die Aussage, kann die Sta einen Richter bitten ihn mit Zwangsgeld oder sogar Beugehaft (bis 6 Monate)dazu zu ermuntern.
Das alles kommt auf die Wichtigkeit der Aussage an.
Was wisst ihr darüber? Welche Konsequenzen hat der Zeuge in
beiden Fällen zu tragen?
Das hab ich kund getan.
M.