nehmen wir mal an, ein abhängig beschäftigter Wissenschaftler wird von einem wohlhabenden Privatmann eingeladen, bei einem privaten wissenschaftlichen Abend vor Freunden des Privatiers in dessen Privatvilla einen Fachvortrag zu halten. Unser Wissenschaftler willigt gerne ein und bekommt nach dem Vortrag (unerwartet) einen gefütterten Briefumschlag mit 1.000 Euro Honorar zugesteckt. Eine schriftliche Vereinbarung darüber hat es nie gegeben, eine Überweisung hat auch nicht stattgefunden, eine Rechnung wurde nie geschrieben.
Nun ist sich unser Wissenschaftler natürlich im Klaren darüber, dass er das Honorar als Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuern muss. Normalerweise legt er zur Offenlegung seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit einfach seine Honorarverträge, Rechnungen, manchmal auch Kontoauszüge zum Beleg seiner Nebeneinkünfte der Steuererklärung bei.
Was macht man aber in so einem Fall? Schreibt man einfach auf ein extra Blatt Papier, dass man noch 1.000 € für einen Vortrag bekommen hat und die versteuern will? Und schließlich: Kann aus der Steuererklärung dem reichen Privatier ein Strick seitens des Finanzamts gedreht werden, weil er irgendetwas hätte versteuern und/oder anmelden müssen? (Gehen wir mal davon aus, dass der Privatier dem Wissenschaftler das Geld in der Annahme gegeben hat, dass unser Wissenschaftler es illegalerweise nicht versteuern wird, unser Wissenschaftler aber gesetzestreu ist).
hätten wir doch nur mehr reiche Privatiers auf der Welt, die Fachvorträge im heimischen Wohnzimmer genießen wollten!
Zur Frage:
Führt ein Unternehmer steuerbare Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, oder eine juristische Person, ist der Leistende zur Rechnungsstellung verpflichtet, auch wenn die abgerechnete Leistung umsatzsteuerfrei ist (§ 14 Abs. 2 UStG - Quelle: HaufeIndex 11049).
Der reiche Privatier hat in meinen Augen mit keinerlei Konsequenzen zu rechnen. Unser Wissenschaftler darf eine Rechnung ausstellen, muss er aber nicht. Er ist nur verpflichtet die Einnahme in der Steuererklärung anzugeben. Ob er dafür einen Eigenbeleg auf blütenweißem Toilettenpapier, eine förmliche Rechnung oder gar nichts erstellt ist Wurst (eine förmliche Rechnung erspart im Zweifelsfall aber vermeidbare Rückfragen).
Also erstmal, die Rechnung würde ich auch schreiben, vor allem, da ich der Meinung bin, dass ein Vortag den man vor „Mitwissenschaftlern“ gehalten hat, als Nebeneinkunft im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG zu behandeln sind und damit bei 1.000 steuerfrei sind.
Grüße
dw
hätten wir doch nur mehr reiche Privatiers auf der Welt, die
Fachvorträge im heimischen Wohnzimmer genießen wollten!
Zur Frage:
Führt ein Unternehmer steuerbare Lieferungen oder sonstige
Leistungen aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen.
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung
für sein Unternehmen bezieht, oder eine juristische Person,
ist der Leistende zur Rechnungsstellung verpflichtet, auch
wenn die abgerechnete Leistung umsatzsteuerfrei ist (§ 14 Abs.
2 UStG - Quelle: HaufeIndex 11049).
Der reiche Privatier hat in meinen Augen mit keinerlei
Konsequenzen zu rechnen. Unser Wissenschaftler darf eine
Rechnung ausstellen, muss er aber nicht. Er ist nur
verpflichtet die Einnahme in der Steuererklärung anzugeben. Ob
er dafür einen Eigenbeleg auf blütenweißem Toilettenpapier,
eine förmliche Rechnung oder gar nichts erstellt ist Wurst
(eine förmliche Rechnung erspart im Zweifelsfall aber
vermeidbare Rückfragen).
Also erstmal, die Rechnung würde ich auch schreiben, vor
allem, da ich der Meinung bin, dass ein Vortag den man vor
„Mitwissenschaftlern“ gehalten hat, als Nebeneinkunft im Sinne
des § 3 Nr. 26 EStG zu behandeln sind und damit bei 1.000
steuerfrei sind.
Dazu muss ich ein klares und eindeutiges „Niemals!“ heraus schreien!
Unter § 3 Nr. 26 EStG fallen nur Einkünfte im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Diese Voraussetzungen wird unser Privatier wohl kaum erfüllen!