jemand, den ich nicht kenne, bietet mir einen Vertrag an mit der Bezeichnung zB „Verlag Meier“. Auf Nachfrage schreibt derjenige, dass er Marc Meier heißt und der „Verlag Meier“ eine Einzelfirma sei. Nun habe ich irgendwann gehört, daß man Verträge nur mit juristischen Personen (also GmbH, GbR usw.) oder lebenden Persoen (also dem Herrn Marc Meier) abschließen könne. FRAGE: ist ein Vertrag mit meiner Unterschrift und dem „Verlag Meier“ (ohne jeden Zusatz) überhaupt rechtsgültig?
jetzt bin ich mir nicht ganz sicher ob ich Dich richtig verstanden habe. Wenn es um einen Vertrag zwischen Dir und dem Verlag geht ist IMHO der Vertrag mit einer Einzelfirma dann gültig wenn der Inhaber diesen unterschreibt (Firma=Inhaber).
Wenn Du den Verlag kaufen willst, bist Du Inhaber der Einzelfirma und kannst in deren Namen unterschreiben. Allerdings musst Du da auf das Namensrecht achten. Normalerweise kannst Du die Firma nicht unter dem Namen Meier weiter betreiben (Namenswahrheit). Wir haben das so gelöst dass ich (auf dem Papier) zuerst eine OHG mit dem Namensinhaber der Firma gegründet habe aus der dieser dann sofort wieder ausgestiegen ist. Somit blieb: Firma Neuner Reiseservice, inh. Rolf Apin e.K. übrig.
Sollte ich Dich gänzlich missverstanden haben dann sags mir
Lieber Rolf,
es geht um einen ganz simplen Vertrag, mit dem ein Nachdruck einiger Stories von mir vereinbart werden soll. Meine Frage ist ganz einfach die, ob ich mit einem fiktiven Begriff wie „Verlag Meier“ ohne jeden weiteren Zusatz wie GbR, OHG usw überhaupt einen Vertrag abschließen kann - wenn auch die Unterschrift „Verlag Meier“ lautet und nicht „Verlag Meier - Marc (als Vorname der PERSON) Meier“. Ein „Verlag Meier“ ist nach meiner Meinung überhaupt nix. Oder?
MfG
TRPMielke
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damit hast Du recht. Die Unterschrift „Verlag Meier“ hat m.E. keine Bedeutung da die Einzelfirma nur durch den Herrn Meier existiert. Die Firma kann nicht unterschreiben…
Also, Vertrag zurückschicken mit der Bitte um Unterschrift von Herrn Meier. Wenn Du den Eindruck hast dass Dich der Gute sowieso besch… wollte würde ich gleich noch einen HR-Auszug mit anfordern um zu klären ob es sich auch so verhält wie der Herr Meier es sagt.
Nur ein Haken - muss ja noch nicht zwansgläufig ein HR-Eintrag existieren, vor allem wenn das wirklich eine Ein-Mann-GbR ist…
Aber sonst muss aus dem Vertragstext zumindest eindeutig hervorgehen: welche Firma, Rechtsform, bei Einzelkaufleuten der Inhaber und ansonsten wer sie in diesem Fall rechtskräftig vertritt.
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… vor allem wenn das wirklich eine Ein-Mann-GbR ist…
???
hi, spricht nicht § 705 BGB: „Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.“
von der mehrzahl? also eine ein-mann gbr zeige mir
Geistiger Aussetzer, endet im primitiven Kaufmann - hab mich von dem ganzen Firmen- und Gesellschaftsgerede zu einer falschen Formulierung mitreissen lassen…
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