Frage zu erbrecht

hallo zusammen,
meine freundin und ich sitzen hier und philosophieren über unseren gemeinsamen lebensabend, der schätzungsweise in ca 40 jahren eintritt :wink:
folgende hypothetische frage:

meine freundin besitzt ein haus.
ich soll sie testamentarisch zusammen mit ihren beiden kindern beerben.
die kinder zu je einem viertel, und ich die hälfte.

FRAGE:
haben die kinder auf „meine“ hälfte trotzdem noch anspruch auf diesen ominösen „pflichtteil“ ??
oder ist mit einem viertel der erbmasse der anspruch auf den pflichtteil erfüllt??

nicht dass das jetzt aktuell ist, aber wenn man am diskutieren ist, will jeder recht haben :smile: also: wer hat recht?

falls es von interesse oder belang ist: wohnort ist bayern.

viele grüsse und dankeschön vorab

harry

Hallo,

Verstoß gegen FAQ 1129

Gruß

Wolfgang

Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

ICH HABE MIT MEINEM URSPRÜNGLICHEN TEXT KEINE KONKRETE ODER PERSÖNLICHE RECHTSBERATUNG VERLANGT!
im gegenteil: ich habe die frage abstrakt und allgemein gewählt. noch dazu in einer möglichkeitsform!! und obendrein (der tatsache entsprechend) erwähnt, dass ich diese thematik (UND NICHT DAS PROBLEM!!!) mit meiner freundin diskutiert habe! ich habe nicht erwähnt, dass ich davon in irgendeiner art betroffen bin. was ich abgesehen davon auch nicht bin, sonst wäre ich beim anwalt oder notar.

deshalb werde ich meine frage nochmal stellen:

würde einem fiktiven erben bezüglich des pflichtanteiles mehr als die hälfte eines erbes zustehen? oder gilt die pflichtanteils-regel nur bei einem „enterben“? ich frage nur, weil die diskussion in geselliger runde mit meiner freundin aufkam, was eigentlich der „pflichtteil“ ist.

ich hoffe, wolfgang und seine faq 1129 sind jetzt auch zufrieden…

grüsse und vorab besten dank für euer reges interesse an dieser diskussion über rechtliche grundbegriffe und deren hintergründe. (die laut faq ja erlaubt ist)

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Hallo Harry,

man würde gerne sicherlich helfen wollen, aber lies doch mal die FAQ 1129, bitte kein ich oder meine Freundin hat ein Problem, etc.

Gruß
Wolfgang

Hallo wolfgang,

ich bin dir dankbar für deine hilfe,
aber was soll ich noch schreiben, ausser dass es weder um mich, noch um meine freundnin und auch nicht um ein tatsächlich existierendes problem geht!?

und wenn ich die gemeinschaft hier davon in kenntnis setze, dass ich mich mit meiner partnerin neben dem wetter und dem abendessen auch über andere themen unterhalte, kann doch keine persönliche betroffenheit angenommen werden, die diesen abstrakten faqs widerspricht!? ausdrücklicher gehts doch gar nicht mehr!!??

wer-weiss-was macht zwar mordsmässig werbung, bombardiert mich mit werbe-mails und wird angeblich immer besser… aber offensichtlich wird es immer kommerzieller, und damit uninteressanter.

grüsse an wolfgang, der anscheinend ähnliche probleme hat :wink:

Hi,

die Kinder der Lebensgefährtin sind pflichtteilsberechtigt. Wären Sie Erben würde jedes Kind zu je 1/2 erben. Daraus ergibt sich ein Pflichtteil in Höhe 1/4 (Pflichtteil = die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles) je Kind der Erbmasse. Demzufolge würde hier der hier angepeilte Erbteil = dem Pflichtteil sein. Der Pflichtteil wäre somit erfüllt.

Da in Testamenten gerne Formfehler begangen werden, wäre es bei größeren Vermögen - wie beispielsweise Immobilienvermögen - besser sich von einem Notar oder Anwalt beraten zu lassen.

Gruß
Tina

danke tina…
… aber erstmal hallo! :smile:

verstehe ich das richtig, dass erbberechtigte kinder mit jeweils einem viertel der erbmasse somit ihren pflichtteil bekommen würden? das ist nämlich dreh- und angelpunkt einer diskussion. geht der pflichtteil nochmals von der hälfte eines begünstigten partners ab? oder würde sich der pflichtteil auf die gesamte erbmasse beschränken, und wäre somit mit einem viertel erfüllt? sorry dass ich nochmal so explizit nachfrage. zur diskussion stehen beide möglichkeiten, und das web lieferte keine aufschlussreiche antwort.

nochmal im klartext: reines interesse und lediglich gesprächsthema eines meinungsaustausches!! niemand ist von dieser problematik betroffen, und eine antwort würde lediglich zur steigerung der allgemeinbildung beitragen.

grüsse und vielen dank soweit!

Hallo,

man würde gerne sicherlich helfen wollen, aber lies doch mal
die FAQ 1129, bitte kein ich oder meine Freundin hat ein
Problem, etc.

Die Benutzung von Ich schließt eine Beachtung von FAQ:1129 nicht automatisch aus.

Gruß
Elke

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Hallo,

im Erbrecht ist die Erbenstellung abhängig von Ordnungen:

  1. Ordnung: Abkömmlinge; Enkel, Urenkel usw. werden durch die Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen, treten aber bei deren Fortfall in deren Erbteil ein (Eintrittsrecht); 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (also die Geschwister, Neffen usw. des Erblassers); 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (also die Onkel, Tanten, Vettern usw. des Erblassers); 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge; 5. und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge.

Sind Erben 1 Ordnung vorhanden, schließen sie nachfolgende Ordnungen aus. Ehegatten, Erben 1. Ordnung und falls keine Erben 1. Ordnung vorhanden sind, die Eltern (nicht die Geschister des Erblassers!) des Erblassers, sind Pflichtteilsberechtigt.

Das Erbe wird gequotelt. D. h. wenn beispielsweise testamentarisch nichts anderes veranlaßt wurde, erben die Erben zu gleichen Teilen. Also bei 2 Kindern (wenn kein Ehegatte vorhanden ist) würde jeder zu 1/2 Erben, bei 3 Kindern jedes Kind zu 1/3. Wurden die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt, dann erben sie nur noch die Hälfte des ursprünglichen Erbes, also bei zwei Kindern 1/4, bei drei Kindern 1/6 usw… Man kann testamentarisch verfügen, daß bestimmte Personen bestimmte Teile eines Nachlasses bekommen sollen. Unter Umständen können dann aber pflichtteilsberechtigte Personen von diesen Teilen sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. D. h. wenn der Pflichtteilsberechtigte weniger bekommen würde, als den gesetzlichen Pflichtteil, kann er seinen Pflichtteil durch die Geltendmachung dieser Pflichtteilsergänzungsansprüche aufstocken.

In dem von Dir geschilderten Fall, hätten die Kinder also ihren Pflichtteil erhalten.

Ob es allerdings sinnvoller ist die Kinder auf ihren gesetzlichen Erbeil zu setzen (also zu enterben) oder ihnen den Pflichtteil als Erbe zukommen zu lassen, kann ich nicht beurteilen.

Gruß
Tina