Frage zu Erbrecht

Angenommen: Eine Frau mit Namen A habe zwei erwachsene Söhne, von denen einer aus einer ersten Ehe mit Mann B stammt. B ist mittlerweile verstorben. A ist nun in zweiter Ehe mit Mann C, dem Vater des zweiten Sohnes, verheiratet. Nun stelle man sich vor, dass die Ehe zwischen A und C zerrüttet ist. Eine Scheidung wird aber abgelehnt. Beide Parteien leben zwar unter einem Dach, aber jeder sein eigenes Leben. Der Mann C hat zu dem Stiefsohn und dem eigenen Sohn, mit dem er sich auch nicht versteht, kaum noch Kontakt. Haus und Grundstück gehören A und C jeweils zu 50 %. Nun einmal weiter angenommen, dass Frau A für den eigenen unerwarteten Tod für Ihre Söhne mittels Testament vorsorgen möchte: Könnte sie dann ihren Mann praktisch enterben und ihren Anteil an Haus und Grundstück (also 50 %) zu gleichen Teilen auf die beiden Söhne vererben ? Oder gibt es einen Pflichtteil für den Ehemann C, der auch durch ein Testament nicht für ungültig erklärt werden kann, selbst wenn C die Frau A immer wieder gekränkt und gedemütigt hat ? Wären zudem die beiden Söhne, von denen einer ja aus der ersten Ehe von Frau A stammt, in dieser Erbangelegenheit aus juristischer Sicht gleich zu behandeln ? Für Informationen hierüber wäre ich dankbar.

Gruß Kai

Hallo Kai,

Mann C kann nicht enterbt werden, es sei denn, er hätte Frau A nach dem Leben getrachtet, also erhält er seinen Pflichtteil.
Beide leiblichen Söhne der Frau A sind gleich zu behandeln.
Warum keine Scheidung?
Ich möchte darauf hinweisen, dass ich kein Experte bin, also bitte einen Anwalt fragen,
was nicht teuer sein dürfte.
LG N.

Wären zudem die beiden Söhne, von denen einer ja aus der ersten Ehe von Frau A stammt, in dieser Erbangelegenheit aus juristischer Sicht gleich zu behandeln ?

Ich glaube, ich würde den älteren Sohn, der ja vermutlich von seinem Stiefvater nichts erben wird, mehr vermachen als dem anderen. - Käme natürlich auch drauf an, ob ich erwarten würde, ob der Ehemann überhaupt was zu vererben haben wird.

Viele Grüße

Zunächst gilt: A kann (was allgemein gilt) testamentarisch so verfügen, wie sie es möchte. Ein gesetzlicher Enterbungsgrund (Entziehung des Pflichtteils bei gesetzlich genau bestimmtem -seltenen- Grund) liegt hier offenbar nicht vor. Somit wird A den C auf den in Geld auszuzahlenden Pflichtteil setzen. Die deutlich als Alleinerben zu bezeichnenden Söhne (ersatzweise Enkel benennen!) müssen beide C auszahlen -sofort nach Tod. Gegebenenfalls sollte geregelt werden, ob und wie das Erbe verwaltet, verkauft (evtl. mit Schonfrist bei Arbeitslosigkeit, Krankheit ?) oder gemeinsam genutzt werden soll. 

Es gibt bekanntlich rechtliche Wege, den Pflichtteil abzumildern. Erfahrene Notare/Anwälte zeigen den Weg.

Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Demütigung als Grund für eine Enterbung reicht bei weitem nicht aus. Versuchter Mord, der natürlich bewiesen werden muss, wäre ein Grund, aber sicher nicht die Streitereien eines Paares, das sich mal geliebt hat. Das Noch-Ehepaar kann sich nur gegenseitig enterben, wenn es einen gemeinsamen Erbvertrag aufsetzt, in dem beide auf ihren Anspruch verzichten und die Söhne einsetzen. Die leiblichen Söhne der Frau sind gleich zu behandeln, egal, aus welcher Ehe sie stammen. 
Meine Antwort entspricht also im Grunde der von „ninja“. Also: Eheleute sollten Erbvertrag machen oder sich scheiden lassen. Geschiedene haben keine Erbansprüche gegeneinander. Die Frau kann sich auch gegen den Willen des Mannes scheiden lassen, dauert nur länger.

Hallo,

der einzige Weg den Ehemann in seinem Pflichtteilsanspruch zu beeinträchtigen wäre

  1. Scheidung, bzw. es reicht schon wenn die materiellen und formellen Voraussetzungen
    vorliegen (3 Jahre Getrenntleben wenn nicht beide mit der Scheidung einverstanden
    sind UND Rechthängigkeit der Scheidungsklage.

  2. Übertragung des Eigentums zu Lebzeiten (ggf. mit Nießbrauch für Mutter am 1/2 Anteil
    [Wohnungsrecht wäre unzulässig]). Natürlich sollte die Mutter dann die nächsten 10
    Jahre noch leben um ggf. Ergänzungsansprüche des Ehemannes gegen die Kinder
    ausschließen zu können.

ml.