Frage zu Erbrecht

Liebe/-r Experte/-in, ich habe eine Frage zu einem Erbfall. Zwei Kinder beerben Ihre Mutter. Diese hat ein Testament hinterlassen. In dem Testament bekommt Kind A ein Haus und Kind B eine Geschäftsimobilie. Aus einer Vorerbschaft ist Kind B an dem Haus zu 1/8 beteiligt. Außer den beiden Immobilien ist im Testament nichts angesprochen. Jetzt meine 2 Fragen: 1. Wie ist das mit dem Hausrat, Schmuck, Bilder? Ist der jetzt von Kind A kompl. geerbt worden, oder zur Hälfte oder zu 7/8? Frage 2: Die nicht im Testament erwähnten Gegenstände (außerhalb des Hauses) wie Bankguthaben, Sparbuch, werden diese grundsätzlich zu 50 % aufgeteilt? Herzlichen Dank für eine Antwort, Jürgen

Hallo Jürgen,
eine Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments ist die Bestimmung eines oder mehrerer Erben. Als Erbe ist eine Person zu verstehen, die die Rechtsnachfolge im Todesfall des Erblassers antritt. Eine Verfügung von Todes wegen, in der lediglich eine Verfügung über bestimmte Gegenstände enthalten ist, jedoch keine Erbfolge bestimmt wurde, ist unwirksam. In einem solchen Fall würde die gesetzliche Erbfolge eintreten, in der die beide Kinder zwar gleichermaßen ihre Mutter beerben, aber gegebenenfalls neben einem noch lebenden Ehegatten und weiteren Kindern. Der Umfang der Erbrechte würde sich nach dem Güterstand der Ehe richten.
Auch Ihre Angabe einer Vorerbschaft ist nicht nachvollziehbar, da weder Erblasser, noch die konkrete rechtliche Beteiligung dargestellt ist. Der Begriff Vorerbschaft gehört zu einer Konstellation, in der mittels Verfügung von Todes wegen ein Vor- und ein Nacherbe bestimmt werden, wobei der Vorerbe die Erbschaft nicht schmälern darf und der Nacherbe im Ablebensfall des Vorerben die Erbschaft unter Außerachtlassung der eigentlichen Erbfolge antritt.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

herzlichen dank für Ihre erbrechtliche Fragen.

Ihre Fragen machen bereits eines deutlich: Ihre Mutter hätte besser daran getan, einen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen, bevor Sie dieses Testament verfasst hat.

Vorsorge wäre hier sinnvoll gewesen, insoweit verweise ich auf den kostenlosen online Vorsorgeordner unter
http://www.vorsorgeordnung.de

Es geht nun um die Auslegung des letzten Willens Ihrer Mutter. Mehrere Alternativen sind möglich.
Zum einen könnte man annehmen, sie sollten beide jeweils die Hälfte erben und die Anordnugnen der Immobilien seien Teilungsanordnungen.

Zum anderen könnte man annehmen es handelt sich ledliglich um Vermächtnisse und über den Rest gilt die gesetzliche Erbfolge, wo bei hier zu klären, wäre ob eine Testament ohne Erbeinsetzung überhaupt zulässig ist.

Des Weiteren könnte angenommen werden, dass die Erbteile entsprechend den Grundstückswerten zu verteilen wäre. Sollte z.B. das Haus 30 % des Nachlasses ausmachen und die Geschäftsimmobilie 50 % könnte eine Erbquote von 37,5 % zu 62,5 % angenommen werden. Je größter die Wertunterschiede zwischen den Immobiilen desto eher spricht dies, für eine entsprechende Quotelung des Restnachlasses.

Sie siehen hier ist der letzte Wille Ihre Mutter zu ermittelen. Dies sollte von einem Fachnanwalt für Erbrecht übernommen werden.

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo apfjur, für die gegebene Auskunft darf ich mich recht herzlich bedanken. Es ist alles nicht so einfach wie ich gedacht habe. Danke, Jürgen