Frage zu Erbrecht und Vaterschaft

Angenommener Fall:

Herr A ist (angeblich) Vater eines nichtehelichen Kindes. Er hat die Vaterschaft anerkannt. Später heiratet Herr A die Frau B (nicht die Kindesmutter des nichtehelichen Kindes) und bekommt mit ihr 2 Kinder. B bezweifelt, dass A der Vater des nichtehelichen Kindes ist, da ihre Kinder beide dem Vater sehr ähnlich sehen, das nichteheliche Kind jedoch keinerlei Ähnlichkeit mit A hat (A ist Ausländer, südländischer Typ; Kind sieht völlig „deutsch“ aus).

Wenn A nun stirbt, hätte das nichteheliche Kind ja auch einen Erbanspruch. Könnte B als Erbin, die dadurch ja benachteiligt werden würde (und ihre ehelichen Kinder ja auch), nach dem Tod einen Vaterschaftstest verlangen, um ggfls. den Erbanspruch des nichtehelichen Kindes anzufechten? Oder ist durch die Vaterschaftsanerkennung der Erbanspruch unumstößlich festgelegt?

(Zur moralischen Seite: A hat keine Beziehung und keinen Kontakt zu dem Kind und umgekehrt. Das Kind würde also vermutlich nicht groß darunter leiden, wenn im Nachhinein festgestellt werden würde, dass A nicht sein Vater ist. Aber darum soll es eigentlich auch nicht gehen. Interessant ist hier nur die Frage, ob B die Vaterschaft des A quasi postmortem anfechten kann.)

Gruß,
Nelly

Angenommener Fall:

B bezweifelt, dass A der Vater des
nichtehelichen Kindes ist, da ihre Kinder beide dem Vater sehr
ähnlich sehen, das nichteheliche Kind jedoch keinerlei
Ähnlichkeit mit A hat (A ist Ausländer, südländischer Typ;
Kind sieht völlig „deutsch“ aus).

Und das soll ein Beweis sein? Ich habe noch zwei Schwestern, die kleine hat braune Locken wie ich, die andere hat blonde glatte Haare. Niemand würde auch im entferntesten darauf kommen, das wir Geschwister sind.

Wenn A nun stirbt, hätte das nichteheliche Kind ja auch einen
Erbanspruch. Könnte B als Erbin, die dadurch ja benachteiligt
werden würde (und ihre ehelichen Kinder ja auch), nach dem Tod
einen Vaterschaftstest verlangen, um ggfls. den Erbanspruch
des nichtehelichen Kindes anzufechten? Oder ist durch die
Vaterschaftsanerkennung der Erbanspruch unumstößlich
festgelegt?

Meines Wissens müssten schon trifftige Gründe vorliegen, um die anerkannte Vaterschaft anfechten zu können. Alleine, das andere Kinder anders aussehen, dürfte kein Grund sein.

http://de.wikipedia.org/wiki/Vaterschaftsanfechtung

Sollte ich mich irren, bitte ich um Korrektur.

(Zur moralischen Seite: A hat keine Beziehung und keinen
Kontakt zu dem Kind und umgekehrt. Das Kind würde also
vermutlich nicht groß darunter leiden, wenn im Nachhinein
festgestellt werden würde, dass A nicht sein Vater ist. Aber
darum soll es eigentlich auch nicht gehen. Interessant ist
hier nur die Frage, ob B die Vaterschaft des A quasi
postmortem anfechten kann.)

Ne is klar, würde dem Kind bestimmt nichts ausmachen. Sorry, aber für mich klingt das eher danach, daß man dem Kind nichts gönnen möchte.

Eine andere, für mich fairere Variante wäre, wenn man dem Kind gegen eine Entschädigung einen Pflichtteilsverzicht vorschlagen würde. Dieser müsste notariell gemacht werden.

Gruß
Tina

Angenommener Fall:

Herr A ist (angeblich) Vater eines nichtehelichen Kindes. Er
hat die Vaterschaft anerkannt. Später heiratet Herr A die Frau
B (nicht die Kindesmutter des nichtehelichen Kindes) und
bekommt mit ihr 2 Kinder. B bezweifelt, dass A der Vater des
nichtehelichen Kindes ist, da ihre Kinder beide dem Vater sehr
ähnlich sehen, das nichteheliche Kind jedoch keinerlei
Ähnlichkeit mit A hat (A ist Ausländer, südländischer Typ;
Kind sieht völlig „deutsch“ aus).

Wenn A nun stirbt, hätte das nichteheliche Kind ja auch einen
Erbanspruch. Könnte B als Erbin, die dadurch ja benachteiligt
werden würde (und ihre ehelichen Kinder ja auch), nach dem Tod
einen Vaterschaftstest verlangen, um ggfls. den Erbanspruch
des nichtehelichen Kindes anzufechten? Oder ist durch die
Vaterschaftsanerkennung der Erbanspruch unumstößlich
festgelegt?

Hi, B kann weder zu Lebzeiten noch nach dem Tod von A die Vaterschaft anfechten
Wäre ja auch noch schöner, wenn jederman daher kommen könnte und eine Vaterschaft anfechten könnte.
Wenn überhaupt, könnte A das zu seinen Lebzeiten und dann nur mit Einverständnis der Mutter des nichtehelichen Kindes.
Die Frage sieht eher nach purer Missgunst, das nichteheliche Kind betreffend, aus.
MfG ramses90

Gruß,
Nelly

Hi,

es betrifft mich ja nicht, es ist ja nur ein angenommener Fall.

Aber wenn die Mutter dieses Kindes eine Schlampe wäre, die es mit allen möglichen Typen gemacht hätte und sich den gutmütigsten rausgesucht hätte, der dann die Vaterschaft anerkannt hat, und angenommen, das Kind wäre wirklich nicht von ihm, dann würde ich dem Kind die Erbschaft tatsächlich nicht gönnen. Nicht weil ich was gegen das Kind hätte, das kann ja nichts dafür. Aber die Erbschaft steht ja wohl eher der Ehefrau und den leiblichen Kindern zu.

Liebe Grüße
Nelly

Die Frage sieht eher nach purer Missgunst, das nichteheliche
Kind betreffend, aus.

Siehe dazu meine andere Antwort unten.

Liebe Grüße
Nelly

Hallo,

Aber die Erbschaft steht ja wohl eher der Ehefrau und den leiblichen Kindern zu.

Irgendwie fehlt hier ein wichtiger Punkt:
Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt.
Man kann davon ausgehen, dass er dazu nicht gezwungen wurde, sondern das ganz von sich allein aus gemacht hat. Also ist er der Vater dieses Kindes.

Außerdem wäre es Sache des Vaters, gegebenenfalls diese Vaterschaft im Laufe der Zeit anzuzweifeln, wenn er denn meint, es sei anzuzweifeln. Wenn dem nicht so ist, dann ist auch dieses Kind ein leibliches Kind! Nicht nur die Kinder der Ehefrau.
Und das hat rein überhaupt gar nix damit zu tun, ob die Kindesmutter in irgendwelchen Augen eine Schl**** ist oder nicht.

Mal krass ausgedrückt: Wenn eine Ehefrau ihren Mann nicht vor seinem Tod dazu bringt, die Vaterschaft selbst anzufechten, dann wird ds seine Gründe haben. Und dann ist es nur richtig, wenn eine Ehefrau das nicht nach dem Tod selbst machen kann.

Gruß
Shannon

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