Angenommener Fall:
Herr A ist (angeblich) Vater eines nichtehelichen Kindes. Er hat die Vaterschaft anerkannt. Später heiratet Herr A die Frau B (nicht die Kindesmutter des nichtehelichen Kindes) und bekommt mit ihr 2 Kinder. B bezweifelt, dass A der Vater des nichtehelichen Kindes ist, da ihre Kinder beide dem Vater sehr ähnlich sehen, das nichteheliche Kind jedoch keinerlei Ähnlichkeit mit A hat (A ist Ausländer, südländischer Typ; Kind sieht völlig „deutsch“ aus).
Wenn A nun stirbt, hätte das nichteheliche Kind ja auch einen Erbanspruch. Könnte B als Erbin, die dadurch ja benachteiligt werden würde (und ihre ehelichen Kinder ja auch), nach dem Tod einen Vaterschaftstest verlangen, um ggfls. den Erbanspruch des nichtehelichen Kindes anzufechten? Oder ist durch die Vaterschaftsanerkennung der Erbanspruch unumstößlich festgelegt?
(Zur moralischen Seite: A hat keine Beziehung und keinen Kontakt zu dem Kind und umgekehrt. Das Kind würde also vermutlich nicht groß darunter leiden, wenn im Nachhinein festgestellt werden würde, dass A nicht sein Vater ist. Aber darum soll es eigentlich auch nicht gehen. Interessant ist hier nur die Frage, ob B die Vaterschaft des A quasi postmortem anfechten kann.)
Gruß,
Nelly