Ein Mann und eine Frau heiraten. Beide haben aus erster Ehe erwachsene Kinder, der Mann drei, die Frau zwei. Die Frau kauft eine Eigentumswohnung, in der sie gemeinsam mit dem Mann lebt.
Nun sollen alle fünf Kinder bei einem Notar einen Pflichtteilsverzicht unterzeichnen, damit der Mann nach dem Tod der Frau die gemeinsame Wohnung nicht verlassen muss.
Die Erklärung würde wie folgt lauten: „Wir, Max, Mäxchen, Mustermann, verzichten hiermit gemäß
§ 2346 Abs. 2 BGB gegenüber unserer Mutter, Frau Clara Mustermann, auf unsere gesetzlichen Pflichtteilsrechte, und zwar auch mit Wirkung
für unsere Abkömmlinge.“
Frage: Verstehe ich das richtig, dass im Falle das die Frau zuerst verstirbt, ihre Kinder beim Tod des Mannes kein Erbe erhalten? Sie sind ja nicht durch die Hochzeit der Mutter mit dem Mann erbberechtigt, oder?
Frage: Selbst wenn sie erbberechtigt wären, würden sie doch erst beim Tod des Mannes etwas erben, und dann auch nur 20% vom Erbe des Mannes, oder?
wenn die Mutter verstirbt, kann niemand mehr ihr gegenüber Pflichtteilsrechte haben. Damit ist der Verzicht auf diese Rechte mit dem Tod der Mutter erledigt.
Die drei leiblichen Kinder des Mannes hätten beim Tod ihres Vaters, wenn er seine Frau als Alleinerbin eingesetzt hat, einen Pflichtteilsanspruch. Die beiden anderen sind entweder vom Notar in die Verzichtserklärung mit aufgenommen worden, weil er in der gegebenen Lage nicht recherchieren wollte oder sollte, ob sie adoptiert worden sind, oder sie sind tatsächlich adoptiert worden.
Falls die Kinder der Mutter nicht per Testament zu Erben eingesetzt sind und nicht vom Vater adoptiert sind, haben sie keinen Anspruch auf Erbe oder Pflichtteil aus seinem Vermögen.
Und deshalb ist ihnen anzuraten, den Pflichtteilsverzicht nicht zu unterschreiben bevor nicht ein Erbvertrag vorliegt in dem sie mindestens für den 2. Todesfall ein Erbe unwiderruflich zugesprochen bekommen.
Sonst macht es für die Kinder keinen Sinn.
Dann könnte man gleich ganz aufs Erbe verzichten, nicht nur aufs Pflichtteil.
der Pflichtteilsverzicht in der beschriebenen Form hat für die Kinder der Frau nur eine Auswirkung, wenn sie bereits adoptiert worden sind oder noch zwischen der Verzichtserklärung und dem Erbfall adoptiert werden werden. Insofern hat die Unterschrift jetzt keine andere Wirkung oder Bedeutung wie die der Kinder des Vaters und führt nicht zu irgendeinem besonderen Risiko.
Die leiblichen Kinder der Frau bekämen immer das Pflichtteil, wenn sie verstirbt. Das meine ich.
Und das ist doch offenbar auch die Sorge und Grundlage des Verzichtsvertrages.
Schön dumm, mag man sagen.
Sie sollen auf Rechte verzichten ohne Sicherheit darauf, im Testament bedacht zu werden.
Adoption ? Glaube ich nicht dran, wozu ? Und man würde es in der Frage sicherlich erfahren haben.
ja - es ist umgekehrt. Ich hatte die beiden Ehegatten vertauscht.
geht ein Pflichtteilsverzicht seiner Nachkommen gegenüber der Frau ins Leere.
Abkömmlinge, die lieber ihren verwitweten Vater aus dem Haus klagen, als auf Geld zu verzichten, das sie nicht verdient haben, kann man übrigens relativ leicht zur Raison bringen, und dann ist ihnen nur zu raten, die Erklärung zu unterschreiben. Vermutlich ist das im gegebenen Fall auch vorgesehen, und Milton gibt nur einen Teil des Vorgangs wieder.
ja, und ist in dem beschriebenen Zusammenhang auch üblich. Mit dem Nachteil des gemeinsamen Testaments, dass das mit dem Tod des Erstversterbenden unabänderlich festgeklopft wird - das kommt aber vom gemeinsamen Testament und nicht von der Möglichkeit, damit Vor- und Nacherbschaften anzuordnen.
Warum sollten die zur Raison gebracht werden?
Wenn die Frau verstirbt, sind ihre beiden Kinder pflichtteilberechtigt, die Kinder des Mannes kommen doch eh erst nach dessen Tod zum Zuge und hätten überhaupt keine Handhabe den Vater aus der Wohnung zu klagen. ramses90
das kommt darauf an, ob man bei Millionärs zu Hause ist und sich das Geld für die Pflichtteilsansprüche mal eben aus der Anrichte oben links rausholen kann, oder ob es ein bissle eng wird, wenn man die Ansprüche gieriger Nachkommen bedienen muss, weil das bissle Bare, was man hat, bereits für die benötigte Helferin aus Litauen draufgeht und das Haus das einzige nennenswerte Vermögen ist.
Wenn Vermögen ganz gleich welcher Art da ist, das potenziell für die Lebenshaltung des überlebenden Gatten benötigt wird und auch dafür gedacht ist, ist es sinnvoll und zweckmäßig, hier den Begehrlichkeiten der Nachkommen beizeiten einen Riegel vorzuschieben.
Wir reden anneinander vorbei!
Obiges liest sich zumindest so, dass die Kinder des Mannes in aus der Wohnung klagen könnten, beim Tode seiner Frau und darauf nahm ich Bezug.
Und so leicht, Abkömmlinge vom Erbe auszuschließen ist es in D halt nicht.
Das geht nur über einen Erbverzichtsvertrag wo völlig offen ist ob die den dann auch unterschreiben oder vernichten des Vermögens vor Todeseintritt. ramses90
Haben Mann und Frau denn Gütergemeinschaft oder aber Gütertrennung oder eben das in einem Ehevertrag geregelt?
Wenn Gütergemeinschaft, lässt sich das doch vermutlich durch ein gemeinsames Testament regeln.
Bei Gütertrennung durch Testament der Eigentümerin.