da ich von einem Anwalt Gegenteiliges zum Thema Teilanspruch Urlaub bei Kündigung im 2. Halbjahr (aus FAQ 2004) gehört habe (seiner Meinung nach - wenn keine andere vertragliche Regelung besteht - grundsätzlich Zwölftelung, kein Anspruch auf vollen Jahresurlaub), habe ich nach einem Verweis auf ein entsprechendes Gerichtsurteil im Internet gesucht, aber keinen gefunden.
Kann mir hier jemand deshalb einen Link zu einer verlässlichen, eindeutigen Aussage hierzu angeben? In § 5 BUrlG ist ja nur vom gegenteiligen Fall (Kündigung in der ersten Hälfte des Jahres) die Rede.
da durch Tarifvertrag auch eine Zwölftelung in der 2. Jahreshälfte geregelt werden kann, kann die Anwaltsauskunft zu dem konkreten Fall richtig sein. Ansonsten ergibt sich der Vollurlaub nach BUrlG in der 2. Jahreshälfte genau daraus, dass Zwölftelung im Gesetz nur für die 1. Jahreshälfte geregelt ist. Früher waren Gesetze etwas sparsamer mit Worten und bauten auf die klassischen logischen Auslegungsmethoden.
In diesem fiktiven Fall gilt kein Tarifvertrag (wird ausdrücklich ausgeschlossen), und es gibt auch sonst keine vertraglichen Regelungen (nur die Anzahl der Urlaubstage).
Aber ich finde es schon merkwürdig, dass es im BUrlG keine genaueren Angaben hierzu gibt, wo doch sonst - glaube ich - in Gesetzestexten alles doppelt und dreifach geregelt und erklärt ist, bis dann keiner mehr durchsteigt.
Und eigentlich müsste sich ein Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht doch mit sowas auskennen …