Frage zu Formulierung im Mietvertrag

Hallo liebe Wissenden,

eine junge Kollegin (Azubi) möchte gerne in eine eigen kleine Wohnung ziehen und hat auch schon eine in Aussicht. Da kein Kontakt zu ihren Eltern besteht bat sie mich, mir den Mietvertrag anzusehen, ob das so „in Ordnung wäre“. Allerdings bin ich da selbst recht unbeholfen. Vor allem folgende Formulierung zur Mietzeit verstehe ich nicht ganz:

„§2 Mietzeit
Die Mietzeit läuft vom 1.5.2020 bis 30.4. 2023 und verlängert sich jeweils um einen Monat, wenn nicht vom Mieter mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt wird.
Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
Nach Ende der Mietzeit hat der Mieter das Mietobjekt sauber, im Zustand wie zur Übergabe, zu übergeben und die erhaltenen Schlüssel auszuhändigen.“

Unter §4 heißt es:" Kündigung
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, zum Ablauf des übernächsten Monats, wobei die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats erfolgt sein muss.
Eine Kündigung kann nur schriftlich erfolgen, maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Erklärung beim Vermieter."

Hier steige ich nicht so ganz durch. Muss sie jetzt mindestens bis 2023 in der Wohnung bleiben (bzw dafür zahlen) oder könnte sie auch vorher ausziehen? Mit welcher Frist dann? 1 oder 3 Monate? Und was ist nach den drei Jahren? Muss sie definitiv am 30.04.23 ausziehen? Oder kann der Vertrag dann verlängert werden? Bezieht sich die Zeitangabe von 1 Monat auf die Zeit zwischen 2020 und 2023 oder auf die Zeit danach? Kann der Vermieter auch vorher kündigen? Mich verwirrt die Angabe einmal 1 Monat, einmal 3 Monate. Worauf beziehen sich die 3 Monate?

Meine Kollegin will unbedingt in diese Wohnung ziehen, da sie dringend eine Unterkunft braucht, wichtig ist ihr/mir nur zu verstehen, was genau Sache bzgl der Mietdauer ist, damit sie schon jetzt weiß, wie sie später planen kann/muss.

Mir ist klar dass die Sache wohl recht einfach ist, aber ich bin selbst gerade überfordert. Kann mir jemand das Ganze in anderen Worten erklären?

Vielen Dank und viele Grüße

Hallo,
da steht, dass nur der Mieter kuendigen kann. Ansonsten verlaengert sich die Mietzeit - wie von alleine. Das passt zu der allgemeinen Wohnungsmietdauer, grundsaetzlich unbestimmt (oder ewig).

Ja wie immer, man muss zahlen nicht wohnen, und ausserdem die Pflichten eines Mieters uebernehmen, zB Treppenhausreinigung, gegen Frost anheizen, lueften usw.
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www.immobilienscout24.de/umzug/ratgeber/mietrecht/muster-mietvertrag/mietvertrag-mit-mindestmietdauer.html

Gruss Helmut

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Hallo und herzlichen Dank für die schnelle Antwort sowie den Link, das hat uns weitergeholfen.
Viele Grüße, bleibt gesund!

interessante Formulierung, stammt wohl aus eine Gewerbevertrag oder von lager / Stellflächenvertrag, denn im sozialen Mietrecht gibt es nur ganz enge vorraussetzungen um eine Befristung zu vereinbahren. Ein Wohnungsmietvertrag ist sonst unbefristet.

Schön ist die verkürzte Kündigungsfirst von einen Monat, nach Gesetz sind es ja drei für den Mieter, günstiger als Gesetz geht.

Eine Mindestmietdauer zu Vereinbaren ist auch möglich.

Hallo,
der Vertrag besagt, dass die Mietzeit befristet ist.
Das schließt vorzeitige Kündigungen eigentlich aus.

Der Vermieter schreibt eine automatische Verlängerung vor, die jeweils für eine Monat gilt und vom Vermieter mit kurzer Kündigungsfrist von einem Monat.

Gleichzeitig wird diese Kündigungsfrist für den Mieter mit drei Monaten angegeben.
Das geht eigentlich nicht, weil der Mieter damit benachteiligt wird.

Nehmen wir an, dass es tatsächlich eine Wohnung ist (und kein möbliertes Zimmer).
Dann sind weite Teile des Vertrages Wunschdenken eines Vermieters mit Allmacht-Phantasien.
Zeitmietverträge über Wohnungen sind nur gültig, wenn einer der drei möglichen Gründe angegeben wurde. Fehlt das, so wird der Vertrag automatisch zu einem unbefristeten Wohnungsmietvertrag, allerdings mit gegenseitigem Kündigungsverzicht für die theoretisch vorgesehene Laufzeit.
Anschließend greifen die gesetzlichen Kündigungsfristen.

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Hallo und vielen Dank. Ergänzend die Information, dass es sich um eine möblierte 2-Zimmerwohnung handelt, die bisher als Ferienwohnung diente. Sämtliche anfallenden Kosten sind inklusive (Strom, Wasser, Internet, Rundfunk,…)

Viele Grüße

Ist diese ggf auch noch im Haus des Mieters und gibt es dort nciht mehr als 2 Parteien?

Dann kommt noch § 573a BGB in Betracht.

Diese nur für den Vermieter, denn er hat den Mieter ja eine günstiger Frist gegeben, denn wie heißt es so schön in 573c BGB:

Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Hallo,

„Ist diese ggf auch noch im Haus des Mieters und gibt es dort nciht mehr als 2 Parteien?“

Nein. Es sind mehr als 2 Parteien, der Vermieter wohnt unter einer anderen Adresse.

Grüße

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