Frage zu Fundstelle

Hallo zusammen,
kann mir jemand von Euch sagen, ob ich die gesetzlichen Bestimmungen in Rheinland -Pfalz zu Höhen von Sichtschutzelementen zwischen Reihenhäusern und die vorgeschriebenen Abstände zu den Nachbargrenzen im Netz finden kann? Oder muss ich zur Stadtverwaltung gehen? Im Nachbarrecht von Rheinland -Pfalz kann ich lediglich etwas über Hecken finden, jedoch nicht über 1,80-2m hohe Sichtschutzelemente. Ich weiß zwar, dass man bis zu einer Höhe von 1,80 oder 1,90 mindestens 0,5 m von der Grenze des Nachbarn wegbleiben muss und ein 2m hoher Sichtschutz genehmigungspflichtig ist, aber mir fehlt die gesetzliche Grundlage dafür. Die finde ich leider nicht im Netz.
Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen, wo ich die finden kann. Dafür wäre ich Euch sehr dankbar.
Viele Grüße
Malu

§8 LBauO
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BauORPpG12/part/X

1 Like

das müsste 1) in der Landesbauordnung RLP stehen und 2) auch im Nachbarschaftsrecht des Landes

Reihenhäuser haben (bis auf Endhaus) keine Abstände, Haus geht links(rechts bis auf Grenze- und deshalb sind Sichtschutzelemente auch direkt auf der Grenze. Und wenn sie den Sinn „Sichtschutz“ erfüllen,müssen sie 1,80 m hoch sein plus möglicherweise unten etwas Freiraum zum Boden so dass man letztlich auf 2 m Oberkante käme.

Richte dich doch nach den bereits vorh. Sichtschutz in der Hauszeile. Selten hat es keine, oft werden wenigsten kurze Elemente bereits bauseits errichtet.

MfG
duck313

1 Like

Ich vermute eher, dass es um den Sichtschutz des Nachbarn geht, der einem nicht passt. :sweat_smile:

Ja, liebe Christa, Du hast recht, so ist es!

Hallo duck313,
In der Landesbauordnung konnte ich nichts dazu finden, auch nicht im Nachbarrecht Rheinland-Pfalz. Ich werde morgen mal zur Stadtverwaltung gehen müssen.
Gruß
Malu

Du hast dir §8 angeschaut?

Ist eine Sichtschutzwand ein Gebäude?

HI

nein, sie ist eine bauliche Anlage - für die gelten §8 Abs. 8 die gleichen Regelungen wie für Gebäude

  1. Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 7 gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen entsprechend. Sie sind ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden zulässig, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Brandschutz gewährleistet ist. Ohne eigene Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden sind Einfriedungen und Stützmauern bis zu 2 m Höhe, in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Begrenzung der Höhe zulässig.

Gruß h.

1 Like

Du hast den Paragraphen ganz gelesen? Das hilft gelegentlich ungemein.

Ausgangslage:

Also eine ganz einfache Frage.

Reaktion 1:

Reaktion 2:

Für wer-weiss-was.de finde ich Reaktion 1 angebracht, Reaktion 2 ist auf jeden Fall der Bringer bei wer-poebelt-am-besten.de. Wie hieß diese Seite noch gleich?

Dieser Einwand von jemandem, der andere Foristen u.a. Als Deppen, Trottel und Idioten bezeichnet, hat gewissen Charme. Einen besonderen Reiz hätte dein Einwand haben können, wenn deine Frage nur den Hauch einer Ernsthaftigkeit gehabt hätte, eigenen Horizont zu erweitern und nicht vielmehr dazu diente, mir „ans Bein zu pinkeln“ (eine deiner höflichen Lieblimgsformulierungen“) Nur müsstest du dann erklären, warum ausgerechnet du, der hier ganze juristische Abhandlungen regelmäßig zum Besten gibt, bei einem Paragrafen, der mit einer Aufzählung beginnt, genau, gerade so und ausschließlich bis zu deren ersten Element kommt, das nennt und dann den Sachverhalt als abschließend erfasst betrachtet.
Damit hatte ich nicht gerechnet! Wenn deine Frage also wirklich der Wissenserweiterung diente, möchte ich mich für den unterschwelligen Tonfall in aller Form entschuldigen.

Ach echt? Wen habe ich denn wann und wo so bezeichnet?

Naja, ich las den Anfang des Paragraphen und wunderte mich in der Tat über den Anfang. Da er (der Paragraph) leidlich lang erschien, es spät war und Du den Eindruck vermitteltest, Dich auszukennen, dachte ich mir, ich frage nach. Die Unklarheit wäre natürlich gar nicht erst entstanden, wenn Du direkt auf den Unterpunkt verwiesen hättest, den Du meintest. Schließlich war die Antwort ja auch nicht an mich gerichtet, sondern an den Fragesteller, dem man vielleicht auch nicht Zeit und Muße unterstellen muss, den ganzen Paragraphen zu studieren, ob da noch irgendetwas kommt, dass die Sichtschutzwand zu einem Gebäude oder etwas äquivalentem macht. Die Antwort „siehe Grundgesetz“ ist halt auf die Frage „wo ist denn die Pressefreiheit geregelt“ auch nur mäßig hilfreich.

Ernsthaft? Du willst das wirklich weiterreiten, weil du mir partout reinzwiebeln willst, ich hätte so einen dramatischen Fehler gemacht?

Hast du nicht. Der Paragraf hat 87 Wörter, 641 Zeichen. Davon hast du 3 Wörter bzw. 20 Zeichen (jeweils 3%!) „erfasst“. Semantisch beginnt der Paragraf damit, wofür er gilt. Du hast davon nur einen von drei Aufzählungspunkten erfasst. Das ist deine Kompetenz, die du damit beschreibst!

Dann dein Beispiel mit dem Grundgesetz. Frage:
Was verhält sich wie konkreter Paragraph zu Bauordnung? Antwort IQ-Test alla Großes C Punkt: Grundgesetz zu Grundgesetz.
Nur habe ich nicht mit Grundgesetz geantwortet, sondern mit Artikel 5. Wenn du die Antwort „Artikel 5“ auf die Frage, wo die Pressefreiheit geregelt ist, als unzumutbar empfindest, ist auch das eine Beschreibung deines Niveaus.

Wer nicht in der Lage ist, einen einzigen kurzen Paragrafen ohne Absätze und Sätze zu lesen, weil ihm das schon zu viel ist, sollte keine Fragen stellen, weil er die Antworten gar nicht erfassen kann.

Übrigens: Deine Antwort umfasste jetzt 121 Wörter und 771 Zeichen. Mehr also, als der Paragraph. Und das mit weniger Substanz.

Das letzte Mal vergangen Woche.

Welchen Teil von „Anfang“, „leidlich lang“ und „spät“ hast Du nicht verstanden?

Soll ich Dir in Bezug auf das Wort „wen“ jetzt einen ähnlichen Vortrag über Textlängen, Prozentzahl und Lesekompetenzen halten wie Du mir gerade eben?

Herzlichen Dank, Hexerl.
Es ist genauso! Der Nachbar darf (leider) den Sichtschutz zwischen Reihenhäusern auf die Grenze stellen. Wir kamen 45 Jahre ohne Sichtschutz und ohne Zaun aus. Die Zeiten sind nun vorbei. Schade. Ich werde den hässlichen , völlig überflüssigen Sichtschutz auf meiner Seite begrünen, damit ich ihn nicht sehe.
Nochmals vielen Dank für die Aufklärung!
Lieben Gruß
Malu

Achtung. Ohne im Zweifel schriftliches Einverständnis nichts Pflanzen, was den Sichtschutz nutzt, daran hochrankt. Wenn, eine eigene Rankhilfe nutzen.

Dieses Thema wurde automatisch 30 Tage nach der letzten Antwort geschlossen. Es sind keine neuen Nachrichten mehr erlaubt.