folgende frage
wenn man doch einen gebrauchtwagen kauft ist doch der händler verpflichtet einem auf dem wagen eine garantie zu geben. warum verkaufen aber alle gebrauchtwagenhändler zu dem wagen immer eine gebrauchtwagengarantie?? die hat man doch sowieso schon oder?
ist das reine geldmacherei?
lg
mona
Wenn der Käufer Verbraucher ist (Verbrauchsgüterkauf), dann ist die Aussage korrekt, bis auf den Terminus Garantie. Garantie ist eine freiwillige Zusage unabhängig von der Schadensursache. Was Sie meinen ist wohl die gesetzliche Gewährleistung. Die muss laut § 475 Abs. 2 BGB bei Gebrauchtwaren mindestens ein Jahr betragen. Vielleicht beantwortet sich damit auch Ihre Frage, was das mit der zusätzlich verkauften Garantie der Gebrauchtwagenhändler auf sich hat.
Hallo,
wenn man doch einen gebrauchtwagen kauft ist doch der händler
verpflichtet einem auf dem wagen eine garantie zu geben.
Nein.
Es gibt eine gesetzliche Sachmangelhaftung, die sich aber ausschließlich auf Mängel bezieht, die zum Zeitpunkt des Kaufes bereits bestehen.
Lies mal faq:1152 zu diesem Thema.
Was nicht heißen soll, dass es nicht trotzdem Geldschneiderei sein kann. Kommt auf den Einzelfall an. Versicherungsgesellschaften machen mit ihren Policen keine Verluste (wenn sie richtig kalkuliert haben), sondern Gewinne. Der Versicherungsnehmer hat evt. einen Vorteil von der Versicherung, evt. aber auch nicht.
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo,
wenn man doch einen gebrauchtwagen kauft ist doch der händler
verpflichtet einem auf dem wagen eine garantie zu geben.Nein.
Es gibt eine gesetzliche Sachmangelhaftung, die sich aber
ausschließlich auf Mängel bezieht, die zum Zeitpunkt des
Kaufes bereits bestehen.
Lies mal faq:1152 zu diesem Thema.
Da steht u.a.: „Beim Verbrauchsgüterkauf gilt für die ersten sechs Monate nach dem Kauf eine Beweislastumkehr, d. h. es wird davon ausgegangen, daß der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs schon bestand. Der Verkäufer muß das Gegenteil beweisen (§476 BGB).“
Hier sollte vielleicht mal ergänzt werden, dass den Käufer (K) immer noch eine Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich des Vorliegens eines Sachmangels trifft. Es ist nicht so, dass gem. §476 jeder Schaden, der vom Käufer innerhalb der ersten 6 Monaten nach Gefahrenübergang (GÜ) moniert wird, automatisch auf den Zeitpunkt des GÜs „zurückdatiert“ wird. Vielmehr muss der K. darlegen, dass der monierte Schaden auf einen Mangel zurückgeführt werden kann, der schon bei GÜ vorgelegen haben kann; erst dann greift §476. Wer’s in Urteilen nachlesen will: In BGH VIII ZR 363/04 (Zahnriemen) war unklar, ob ein während der ersten 6 Monate aufgetretener Motorschaden nun durch einen insuffizienten Zahnriemen oder durch besonders sportliche Fahrweise des K. verursacht worden ist. Hätte allerdings der K dargelegt+bewiesen, dass es nur der Zahnriemen gewesen sein konnte, dann würde gem. §476 angenommen werden, dass dieser schon bei GÜ defekt war (was dann zum Motorschaden führte). Die Materie kann verwirren, worunter auch der BGH zu leiden scheint: Mein Lieblingsurteil hierzu ist BGH VIII ZR 259/06. Insbesondere in den Rz. 15 und 16 hinterlassen die obersten Richter einen reichlich schlingernden Eindruck…
Beste Grüße
scionescire
Was nicht heißen soll, dass es nicht trotzdem Geldschneiderei
sein kann. Kommt auf den Einzelfall an.
Versicherungsgesellschaften machen mit ihren Policen keine
Verluste (wenn sie richtig kalkuliert haben), sondern Gewinne.
Der Versicherungsnehmer hat evt. einen Vorteil von der
Versicherung, evt. aber auch nicht.
Gruß
loderunner (ianal)