Hallo zusammen,
nehmen wir an A besucht den Notar B für eine Beurkundung eines Immobilienkaufs. B hat nach eigener Aussage leider keine Zeit um die Grundschundbestellung gleich mitzumachen und bittet A einen neuen Termin zu vereinbaren. In der Zwischenzeit erhält A die erste Kostenrechnung des B für die Beurkundung des Immobilienkaufs.
Wenige Tage später hat A den Termin für die Grundschuldbestellung. Nach dieser Beurkundung erhällt A wieder eine Kostenrechnung nach § 53 Abs. 1 GNotKG.
A fragt sich nun, ob diese Kosten auch entsanden wären, wenn B die Bestellung der Grundschuld gleich beim ersten Termin gemacht hätte oder ob die Kosten unter Umständen niedriger wären.
A fragt sich nun, ob diese Kosten auch entsanden wären, wenn B
die Bestellung der Grundschuld gleich beim ersten Termin
gemacht hätte oder ob die Kosten unter Umständen niedriger
wären.
Könnt ihr A helfen?
Hallo,
A kann sich sicher sein das die Gebühr nach § 53 I GNotKG auch entstanden wäre wenn die Beurkundung gleichzeitig erfolgt wäre. Es sind ja auch immer (muss zwar nicht zwingend) 2 getrennte Urkunden.
Die Notargebühren werden nicht nach Zeitaufwand oder z.B. nach zeitlichen Gelegenheitenberechnet (Ausnahme: Wegegebühr). Somit entstehen für fünf Urkunden, die entweder innerhalb einer Stunde oder an verschiedenen Tagen beurkundet worden sind, fünf Gebühren.
Eine andere Frage entsteht, wenn Erklärungen (Urkunden) einen inneren sachlichen Zusammenhang derart haben, dass eine Beurkundung in einem Protokoll geboten war, um Gebühren zu sparen. Denn dann entsteht die Frage, ob die eine oder andere Erkläriung durch Addition oder durch Fortfall der Geschäftswertberechnung nur teilweise oder ganz ausser Betracht kommt. Die Beurteilung ist selbst für Kostenrechtsexperten oft schwierig. Ganz sicher aber nicht in dem genannten Fall, da diese Erklärungen nicht zu einer Zusammen-Beurkundung zwingen.
Falls Fragen offen geblieben sein sollten, dann schreiben Sie gern erneut.
Freundliche Grüße aus der Region von Weser und Aller
H. Gintemann