Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu Gerichtskosten.
Der Kläger (Kl.) klagt auf Zahlung eines geringen Geldbetrags in Höhe von 100 Euro durch den Beklagten. Das Gericht fordert vom Kläger zunächst Kostenvorschuss für das Verfahren von 100/100 in Höhe von 105,00 Euro. Der Kl. zahlt diesen.
Nach Rechtshängigkeit gleicht der Beklagte (Bekl.) die Forderung beim Kl. aus und stellt anheim, „für den Falle einer Erledigungserklärung das Kl. dieser nicht zu widersprechen und auch aus Gründen der Verfahrensökonomie im vorliegenden Fall bereit zu sein, bei entsprechender Beschlussfassung die Kosten dieses Gerichtsverfahrens zu tragen.“
Der Kl. gibt daraufhin die Erledigungserklärung ab und beantragt, entsprechen der Bereitschaft des Bekl. zur Kostentragung über die Kosten zu beschliessen und dem Bekl. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Gericht fragt daraufhin bei dem Bekl. an, ob auch dieser den Rechtsstreit für erledigt hält. Für den Fall seiner Kostenübernahmeerklärung vermindere sich die die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 Geb. und er trage die Kosten des Rechtsstreits.
Später ergeht dann Kosten-Anerkenntnis-Beschluss in der Form, dass der Bekl. die Kosten des Rechtsstreits aufgrund seines Kostenanerkenntnisses zu tragen habe.
Das Gericht erstattet dem Kl. daraufhin von seinen 105 Euro Vorschuss 70 Euro zurück, aber 35 nicht.
Frage: Warum erhält der Kl. nicht seinen gesamten Vorschuss zurück? Nach meiner Auffassung müsste der Bekl. die 1,0er Gebühr tragen, also die 35 Euro. Hat hier die Geschäftsstelle etwas übersehen oder gibt es eine Art von "Grundgebühr? "
Gruß
Jens