Frage zu Gewerbe Mietrecht

Hallo liebe Experten,

ich habe folgendes Problem und benötige einfach mal andere Meinungen.

Ich habe ein Ladenlokal gemietet Standardmietvertrag, gesetzliche Kündigungsfristen. Ich hätte den Mietvertrag daher bis zum dritten Werktag des ersten Quartals zum 30.06. kündigen müssen. Da ich aber einen potenziellen Nachmieter ab Januar im Gepäck hatte habe ich das nicht getan. Das Ladenloakl wurde zum 31.12. geräumt und eine Übergabe mit dem Vermieter fand am 02.01. statt (allerdings nur mündlich) da ich von einer direkten Weitervermietung ausgegangen bin. Durch lange Preisverhandlungen ist mit dem neuen Mieter ein neuer Mietvertrag erst zum 01.02. zustande gekommen dazu noch 50 Euro weniger im Monat. Dies wurde mir erst am 24.01. mitgeteilt.

Jetzt möchte der Vermieter noch die Januar Miete und für die Monate Februar - Juni die Differenz von 50 Euro als Entschädigung.

Mit der Januar Miete ist zwar Schade, aber das würde ich ja noch akzeptieren, besser als bis Juni zu bezahlen. Theoritisch habe ich ja sogar noch einen gültigen Mietvertrag und kann die Herausgabe der Schlüssel verlangen oder? Der Vermieter macht keine Anstallten den alten Mietvertrag zum 31.01. zu beenden.

Ich würde gerne eure Meinungen hören. Hat der Vermieter eventuell mit der Annahme und Übergabe am 02.01. eine Kündigung zum 31.12. akzeptiert?

Danke und Gruß Timo

Hallo Timo,
das ist sehr schwierig. Ich bin auch kein Anwalt.
Dennoch ist dir meine Sicht vielleicht eine Hilfe.

Die Übergabe der Mietsache ist für mich ganz klar sogenanntes „konkludentes“ Handeln. Du hast mündlich gekündigt, er war damit einverstanden und hat die Mietsache konkludent/folgerichtig wieder zurück genommen.

Damit bist du meines Erachtens ganz raus.
Für Januar kann er keine Miete verlangen da du die Mietsache nicht genutzt hast und auch nicht nutzen konntest, da du sie bereits einvernehmlich zurückgegeben hast.

Und mit der Mietdifferenz hast du in meinen Augen schonmal garnichts am Hut. Das ist überhaupt nicht begründbar.

Anders wäre es vielleicht, wenn der Vermieter die Rücknahme der Mietsache zum 31.12. nur unter Bedingungen gemacht hätte. Wenn also Bedingung gewesen wäre, dass ein Mietvertrag nach dir ab dem 01.01. mit den selben Konditionen zustande gekommen wäre. Solange das keine Bedingung für die nicht fristgerechte Kündigung war hast du hier auch keine Verpflichtung und der Vermieter kann auch keinen Schadenersatz aus einer nicht erfüllten Verpflichtung geltend machen.

Am Ende zählen Beweise. Der Vermieter wird beweisen müssen, dass diese Dinge abgesprochen waren und du sie nicht erfüllt hast. Und solange es keine Gesprächsaufnahme, keine Unterschrift und keine Zeugen gibt ist das so eine Sache.

Wünsche viel Erfolg!

Ihre Chancen stehen denkbar schlecht. Zum einen sind die gesetzlichen Vorgaben, anders als bei der Wohnraummiete, nicht so streng geregelt. Bei der Gewerbemiete ist daher in erster Linie entscheidend, was im Vertrag vereinbart ist.

Andererseits sollten Sie sich freuen, dass Sie ab Februar von der kompletten Mietzahlung befreit sind. Wann diie Übergabe des Ladenlokals stattfand, sollten Sie nicht überwerten, denn die Alternative heißt volle Miete bis zum 30.06.

Hallo,
leider kannich dir da keine vernünftige Antwort drauf geben. Das einzige was ich an deienr Stelle machen würde ist, mit einemAnwalt zu sprechen, da du den ggf. sowieso benötigst, solltest du nicht zahlen wollen.
Dann bist du auf der sicheren Seite.

gruß
Daylighter

hallo,

vorbehaltlich Übertragbarkeit der Bestimmungen und Urteile für Wohnmitverträgen auf gewerbliche Mietverträge (ich kenne mich mit gewerblichen Verträgen nicht aus) gehe ich davon aus, dass eine vorgezogene Übergabe inkl. Schlüsselübergabe kein Ende des Mietvertrages bedeutet - so wird es im Netz diskutiert , was mich etwas überraschte. Begründet wird es damit, dass Sie bis zum Vertragsende den Schlüssel wieder einfordern können. „Da der Mieter keine Gebrauchspflicht hat, kann er die Räume schon vor der Beendigung des Mietverhältnisses zurückgeben. Er ist allerdings bis zur Beendigung zur Zahlung der Miete verpflichtet (§ 537 Abs. 1 BGB)“ (http://de.answers.yahoo.com/question/index?qid=20070….D.h). die Miete für Januar müssen Sie meiner Meinung nach noch bezahlen.

Und weiter: "Auch wenn der Vermieter vorzeitig weitervermietet oder Arbeiten in den Mieträumen vornimmt, sodass der Mieter sie gar nicht mehr nutzen könnte, entfällt die Mietzahlungspflicht (LG Saarbrücken, WuM 1979, 140 und LG Köln, WuM 1978, 84). Darauf kann sich der Mieter allerdings nicht berufen, d. h. er muss die Miete weiterzahlen, wenn er die Räume dem Nachmieter selbst zur Durchführung von Renovierungsarbeiten zur Verfügung stellt oder wenn der Vermieter dem Nachmieter die Räume hierzu auch im Interesse des Mieters unentgeltlich überlässt, wenn dadurch die Neuvermietung noch vor der vertragsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses möglich ist (so Sternel, Mietrecht aktuell, 3. A., Rn. 508). (http://de.answers.yahoo.com/question/index?qid=20070…)

Für den Zeitraum danach - vorausgesetzt der neue Mietvertrag ist beidseitig vom neuen Mieter und dem Vermieter gültig ab 1. Februar unterschrieben - müssten Sie also nicht zahlen.
siehe aber auch die Diskussion zum Unterschied zwischen mündlicher Vereinbarung/mündlichen Vertrag und Vorgesprächen versus gültigem Mietvertrag: http://www.juraforum.de/forum/mietrecht/nachmieter-g…

Eine Entschädigung ist für diesen Fall nicht begründet, weil es in der Vertragsfreiheit des Vermieters liegt eine geringere Miete zu akzeptieren. Er musste ja keinen Nachmieter akzeptieren, dann wären Sie in der Pflicht. Vermietet er die Räume neu, an wen auch immer - einen vorgeschlagenen Nachmieter oder jemand anderes - stehen Ihnen die Räume nicht mehr zur Verfügung. Der neue Mietvertrag - wenn es ein gültiger Mietvertrag ist - könnte gekündigt werden mit der üblichen Frist. Selbst eine einverständliche Aufhebung des neuen Mietvertrag, könnte Ihren Mietvertrag nicht wieder aufleben lassen. Dafür müssten Sie zustimmen

Das wäre allerdings keine Rechtsauskunft

elfriede

Hallo, leider habe ich keine Ahnung und kann Ihnen nicht helfe. Gruß, pitsch!

Hallo Timo,

wenn Du Zeugen hast, die die Übergabe am 02.01.12 bestätigen können, oder Du einen sonstigen Beweis hierfür hast, würde ich sagen, dass zu diesem Zeitpunkt das Mietverhältnis beendet wurde. Für ein zurückgegebenes Mietobjekt kann keine Miete mehr verlangt werden! Auch würde ich die Differenz von 50 Euro von Februar bis Juni nicht bezahlen.

Es kann Dir meiner Meinung nach vom Vermieter nicht angelastet werden, dass er, nachdem er Deine Kündigung akzeptiert hatte, vom neuen Mieter weniger verlangt. Dann hätte er gleich darauf hinweisen müssen, dass er Deine Kündigung nur unter dem Vorbehalt annimmt, dass er den gleichen Mietzins bekommt, bzw. Dich wegen der Differenz in Anspruch nehmen wird.

Viele Grüße von
Helmut

Hallo Timo,

sorry,aber mit so einem Fall kenne ich mich nicht so wirklich aus und würde mich damit entweder an den Mieterverein wenden oder einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen.

MfG

petra0801

Ich denk mal dein Verm ist, teilweise, im recht.
Die Nummer mit dem Dieverenzausgleich halte ich aber für strittig.

Wenn zum 1.2. ein neuer Mietvertrag für das Objekt besteht, mußt Du eigentlich ab 1.2. keine Miete mehr zahlen. Er kann ja das gleiche Objekt nicht 2x vermieten. Wichtig wäre eine Kündigung in den Händen zu halten.
Aber ich rate Dir echt zum Anwalt zu gehen.