Frage zu Haftung einer Arzthelferin (MFA)

Hallo zusammen !

Angenommen, ein Arzt hat eine Arzthelferin, die eine Ausbildung in medizinischer Fußpflege hat und diese auch qualifiziert durchführen kann. Die Arzthelferin möchte diese Fertigkeit gern nun in den Praxisalltag einbringen, zumal in einer Arztpraxis auch viele Diabetiker sind, die in der Tat von einer fachgerechten Fußpflege profitieren.
Nehmen wir weiter an, dass der Arzt dieses Vorhaben unterstützen möchte, um seinen Patienten schnell und unkompliziert bei Bedarf eine Fußpflege vermitteln zu können.

Welche rechtlichen Probleme könnten sich ergeben, speziell wenn die Arzthelferin auch nach Ende der Sprechstunde abends (also bei Abwesenheit des Arztes) noch bei Patienten eine Fußpflege durchführt ?
Wäre dies aus juristischer Sicht zu vertreten ? Wer haftet, wenn die Arzthelferin einen Patienten versehentlich am Fuß verletzt oder der Patient - vielleicht auch aus anderen Gründen - in der Praxis kollabiert und sich dabei verletzt ?

Ich habe mal gelesen, dass eine Arzthelferin über den Arzt, der sie beschäftigt haftpflichversichert ist. Aber stimmt das wirklich immer ? Auf der anderen Seite wird ja auch davon ausgegangen, dass eine Fußpflege auf Empfehlung (und damit vielleicht auch auf Veranlassung ?) des Arztes erfolgt. Dann würde der Arzt, dem die Praxis gehört und der die Arzthelferin beschäftigt doch mit in die Haftung einbezogen werden, oder nicht ?

Wie sehen das die juristisch bewanderten Forumbesucher ?
Ich würde mich sehr über Meinungsäußerungen freuen.

Gruß Kai

Hallo,

Sehe ich erstmal grundsätzlich keine besonderen Probleme. Ärzte können auch Tätigkeiten an ihr Personal delegieren.

Klares ja.

Müsste man mal schauen, wie das bei Fusspflegern im Allgemeinen ist. Würde mich jetzt wundern, wenn dort auch immer ein Arzt zugegen wäre. Die wird dann genauso für das Gleiche haften, wie jede andere Fusspflegerin auch.

Sagen wir mal so, dass jeder Arbeitgeber erstmal grundsätzlich gegenüber Dritten/Kunden/Patienten für alles haftet, was seine Angestellten verzapfen. Das schließt allerdings keine Regressansprüche zwischen AG und AN im Innenverhältnis aus. Dem AG ist natürlich freigestellt, ob und wie er sich gegen sowas versichert.

Da muss man vielleicht unterscheiden zwischen ärztlich verordneter Fusspflege und dem großen Rest, den man vielleicht unter Kosmetik/Wellness/wasweißich verorten kann. Aber letztlich haftet der verodnende Arzt ja auch sonst nicht für Fehler der Fusspfleger.

Ich glaube kaum, dass ein Arzt seine freiberufliche Tätigkeit mit so einer gewrblichen Tätigkeit vermischen will. Ich würde da auch standes-/wettbewerbsrechtliche Probleme sehen, wenn das ganze rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit bildet. Wenn er allerdings der MFA die Räumlichkeiten vermietet, muss das dem Patienten nicht gleich auffallen. Am deutlichsten wird das anhand der Rechnung werden. Wer stellt die Leistung in Rechnung? Wer rechnet die Verordnungen ab?
Da wären also erstmal diese Fragen zu klären. Fast noch davor wäre natürlich zu klären, ob ein „Behandlungsfehler“ vorliegt. Kann z.B. gut sein, dass das Kollabieren seine Ursache im Zustand des Patienten hat, während andere Patienten bei einem „Fehlschnitt“ nicht kollabieren würden. Ein Arzt haftet ja auch nicht gleich, wenn ein Patient beim Blutdruckmessen oder bei der Grippeimpfung kollabiert. Da muss schon mehr zusammenkommen. Auch daneben schneiden kann schonmal vorkommen ohne ein Behandlungsfehler zu sein. Möglicherweise ist es für einen Fusspfleger nur dann ein Fehler, wenn er bspw. einen Diabetuker nicht umgehend damit zum Arzt schickt. Denn selber behandeln kann und darf er das ja über die Erste Hilfe hinaus auch nicht.

Grüße