Frage zu Import von Fahrradzubehör aus China

Hallo zusammen,

ich bin gerade dabei Fahrradzubehör aus China zu importieren. Soweit läuft alles gut, ich habe einen zuverlässigen Partner (zumindest hoffe ich das) in China gefunden.

Mein Problem stellt eher Deutschland dar. Ich weiß, dass ich als Importeur gleichzeitig als Hersteller behandelt werde, d.h. mir entstehen dadurch natürlich auch Pflichten. Und diese werden irgendwie von Tag zu Tag mehr, sobald ich immer tiefer in die Materie vordringe. Meine Befürchtung ist eher, dass ich erst am Anfang stehe:wink:

Konkret beschäftigen mich derzeit folgende Probleme (evtl. könnt ihr mit Tipps, Links und Erfahrungswerte geben):

  1. Produkthaftung:
    Vor allem die Prdoukthaftung bereitet mir Sorgen. Da ich auch Fahrradlenker importieren möchte und die auch mal brechen können und dadurch evtl. ein Kunde zu Schaden kommt, habe ich ein Problem. Wie schützt man sich davor? Mir ist bewusst, dass es Versicherungen gibt, aber muss dort jedes einzelne Produkt gemeldet werden oder wird das „pauschal“ versichert? Was ist mit Produkten, die offensichtlich nicht gefährlich werden können (beispielsweise Fahrradklingeln oder ähnliches)?

  2. Anmeldepflicht von Neuprodukten:
    Wenn ich das richtig verstanden habe, ist man als Importeur verpflichtet die Produkte anzumelden. Aber wo mache ich das? Zum Beispiel will ich auch Fahrradbeleuchtung einführen, die teilweise mit Batterien betrieben werden. Die müssen doch wegen dem Batteriegesetz angemeldet werden, oder? An was muss ich hinsichtlich der Anmeldung noch denken?

  3. Verpackung/Entsorgung: Ich weiß, dass ich mich im Dualen System anmelden muss. Mein Problem ist, ich stelle gerade auch die Verkaufsverpackungen her. Müssen irgendwelche „Umwelt- bzw. Entsorgungszeichen“ auf die Verpackung? Fallen Fahrradlampen unter ElektroSchrott? Muss ich diese separat anmelden?

Ihr seht Fragen über Fragen. Es wäre toll, wenn ihr ein paar Tipps für mich habt, evtl. auch eine Checkliste wenn man als Importeur auf dem Markt auftritt.

Besten Dank und viele Grüße

blueone

Hallo,
tut mir leid ich bin überfragt.
Grüße ,
waldemar j. dronjuk

Hallo,

die Fragen kann ich Dir leider nicht beantworten da ich keine Produkte nach Deutschland importiere bei denen ich mich mit diesen Themen auseinandersetzen muss. Evtl. kann Dir aber die zuständige IHK weiterhelfen oder z.B. auch der TÜV. Bzgl. Produkthaftung würde ich mich mal bei einer Versicherung schlau machen. Alle Fragen zum Dualen System würde ich direkt mit der Organisation klären (http://www.gruener-punkt.de).

Aber schon wenn Du nach den jeweiligen Begriffen googelst solltest Du genügend Basisinformationen erhalten.

Gruss,

M.

Sorry - da kann ich leider nicht weiter helfen - beste Grüße und viel Glück

Hallo,

Bin mehr der Zollexperte. Kann dir also sagen, dass du beim Import Zollaghent brauchst, Zoll + 19% Einfuhrumsatzsteuer zahlen musst. Der Zoll aus China ist je nach Zolltarifnummer/Ware 0% bis 14%- Die Einfuhrumsatzsteuer kannst du als Vorsteuer wieder absetzen. Der Zoll sind Kosten. Genaue Zollhöhe wenn ich genauere Beschreibung der Waren habe, so wie ichd as sehen willst du ja verschiedene Teile importieren.

Zur Sicherheit und neue Produkte/Produkthaftung ein Tipp:

  1. Frage mal den Lieefranten ob die Teile fden EU Normen entsprechen und alsse dir die entsprechenden Prüfbescheinigungen in Kopie kommen. Prüfe im Internet oder bei der ausstellenden Behörde ob das so stimmt. Da wird gern mal gefälscht. Falls ja kannst du auch importieren. Falls nein musst du das auf deine Kosten selbst zertifizieren oder der Lieferant macht das. Bitte auch darauf achten, dass keine Plagiate kommen (Markenschutzrecht!). Da bist du schnell im Strafbaren Bereich.

Zu der Produkthaftung kann ich nichts sagen. Das machen bei mir im GRoßunternehmen andere. Empfehle dir - wenn du bei eienr IHK eingetragen bist - dort mal im Bereich Außenhandel zu fragen. Die haben da Experten, die oft wertvolle Tipps geben können.

Falls noch Fragen zu Zoll kannst du gerne nochmal durchkommen.
Klaus

Deutschland [Bearbeiten]
Hallo Blueone,

  1. Produkthaftung -
    da sprichst du eventuell mit einem Industrieversicherer-
    ich denke,heißt aber nicht wissen,dass Du nicht jedes einzelne Teil versichern mußt,sondern der Versicherer abfragt ,was Du alles verkaufst und wird Dir ein Angebot für eine Betriebshaftpflicht und anderen Versicherungen anbieten .Nebenbei gesagt kann man das Risiko reduzieren durch mehrere Firmen -so dass man mit
    einer Firma nur einkauft und mit einer Firma nur verkauft .sollte ein Problem beim Verkauf entstehen,
    und die Firma überschuldet sein,wird die „Verkauffirma“ liquidiert.

Bezüglich des Batteriegesetzes handelt es sich hier um ein Gesetz ,welches die Rücknahme von leeren Batterien
betrifft und nicht den Verkauf von neuen Batterien.
Von Wikipedia kopiert habe ich nachfolgendes

In Deutschland ist für den Betrieb eines Fahrrads im öffentlichen Straßenverkehr der Aufbau der Fahrradbeleuchtung gesetzlich in § 67 StVZO (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern) sowie in den TA 4 (Bautechnische Anforderungen), 6 (Lampen), 14b (Schlußleuchten für Fahrräder und ihre Anhänger), 14c (Begrenzungsleuchten), 18 (Rückstrahler), 18a (retroreflektierende Streifen an Reifen von Fahrrädern), 23 (Scheinwerfer für Fahrräder) und 24 (Fahrradlichtmaschinen)[1] geregelt. Eine seit 1998 diskutierte Fahrradausrüstverordnung (FAusrüstV) mit Änderungen einiger dieser Vorschriften wurde 2006 vom Bundesrat abgelehnt[2].

Vorgeschrieben ist:

eine Lichtmaschine mit einer Nennleistung von mindestens 3 W, deren Nennspannung 6 V beträgt (eine Batterie darf zusätzlich verwendet werden)
ein nach vorn wirkender Scheinwerfer für weißes Licht
mindestens ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler, dieser darf im vorderen Scheinwerfer integriert sein
eine Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet
mindestens ein roter Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet
ein mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneter roter Großflächen-Rückstrahler (die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein)
nach vorn und nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler an den Fahrradpedalen
mindestens zwei um 180° versetzt angebrachte, nach der Seite wirkende gelbe Speichenrückstrahler an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

Zusätzlich sind zulässig:

eine zusätzliche, auch im Stand wirkende Schlussleuchte für rotes Licht
zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel.

In einigen Punkten sind diese Bestimmungen der StVZO bereits überholt. Es gibt inzwischen nach StVZO zugelassene Rücklichter, die Rücklicht und Standlicht in einer einzigen Leuchte vereinigen, und Fahrradscheinwerfer, die nach vorn eine Standlichtfunktion besitzen. Auch ist es heute möglich mit moderner LED Technologie, mit der selben Leistung von 3 W deutlich hellere Frontscheinwerfer zu bauen, als dieses mit Glühlampen oder Halogen möglich wäre.

Folgende Ausnahmen gelten für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt:

anstelle der Lichtmaschine dürfen Batterien für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte genutzt werden
der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte müssen nicht fest am Fahrrad angebracht sein; sie sind jedoch mitzuführen und wenn erforderlich zu benutzen
Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein
es darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V mitgeführt werden
seit 2006 muss die Lichtleistung im Kernausleuchtungsbereich mindestens 10 Lux betragen (siehe 10-Lux-Regelung).

Des Weiteren sind Rennräder für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften zur Beleuchtung befreit.

Alle benutzten Komponenten müssen das deutsche Prüfzeichen tragen. Diese Zulassung wird vom Kraftfahrt-Bundesamt vergeben und ist erkennbar an einer Zulassungsnummer mit einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Nummer. Bei Fahrrädern ohne Befestigungselemente am Rahmen ist eine Verwendung von abnehmbar aufgeklemmten Leuchten zulässig. Die verwendeten Leuchten müssen jedoch auch das Prüfzeichen tragen. Es hängt vom Ermessen des kontrollierenden Polizeibeamten ab, ob auch andere Leuchten ohne das Zulassungskennzeichen toleriert werden.

Hallo Blueone,

Zuerst solltest du alle EU Richtlinen in Bezug auf Fahrad Teile kennen.
Du kannst dann vom Hersteller CE und EN verlangen.

In China brauchst du einen Agent für die Qualitätssicherung und den Warenausgang der nichts mit der Factory zu tun hat. Am besten einen Deutschen.

Ausserdem musst du wissen wie hoch die Einfuhrsteuer ist. Kann für Fahrradteile bis zu 35 % betragen.
Rechtsverbindliche Auskunft bekommst du vom Zoll in Köln.

Alle andern Fragen und auch Lösungen dazu bietet dir die IHK in deiner Nähe.

Falls du es dir nicht zutraust kannst du dich an uns wenden.

www.targetconsult.de

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mfg
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