Frage zu Keinunternehmen(u. sregelung)

Hallo

Ich hätte 2 Fragen:

1 Frage:
Was muss ein Unternehmen A ,eingetragen als Einzelunternehmen und Kleinunternehmensregelung, bei der Steuererklärung alles abgeben.
Und in welchen Zeitabständen?
(Reicht eine einfache Tabelle ohne Formular in der Ausgaben/Einnahmen gegenüber gestellt werden??)

Problem 2:
Unternehmen A (Kleinunternehmensregelung) hat Flyer mit ihrem Verkaufsangebot drucken lassen. Leider ist ein Fehler unterlaufen:
Unter den Preisen steht „Alle Preise inkl. MwSt. Änderungen der Preise vorbehalten“.
Da das Unternehmen ja wegen der Kleinunternehmensregelung von der USt befreit ist und auch keine ausstellen darf, ist die Frage was man machen soll.
Frage 2:
Ist es erlaubt auf die Website (auch angegeben auf dem Flyer) die korrekten Preise ohne ausgewiesener MwSt anzugeben und auf Rechnungen? Und die Flyer trotz des Fehlers so zu verteilen (wegen „Änderungen der Preise vorbehalten“)? Oder muss man den Fehler korrigieren und neue Flyer drucken.

Vielen Dank!!

Hallo,

der Eintrag „Keine Berechnung der Umsatzsteuer gem. § 19 Abs. 1 UStG“ oder der Bezug auf „Kleinunternehme-keine Umsatzsteuer“ reicht aus.

Aber auch als Kleinunternehmer muss man eine Buchführung unterhalten und die Unterlagen (Rechnungen und Belege) aufbewahren.

Im Normalfall werden alle Formulare durch das Finanzamt an den Steuerpflichtigen entsandt, zumal bei Einkünfte außerhalb nichtselbständiger Arbeit sowieso abgeben müssen. Das Finanzamt würde aber auf die Zusendung der Formulare verzichten, wenn die Abgabe über ELSTER erfolgt (mit oder ohne Legitimationszertifizierung).

Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung efolgt nach Ansage des Finanzamtes monatlich oder vierteljährlich via ELSTER, dem eine Registrierung vorausgeht, allerdings Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG sind ja davon befreit, wenn der Umsatz nicht über 17.500 EUR liegt.

Am Beten ist natürlich eine ordentliche Buchführung mit Kontenrahmen. Aber für Kleinunternehmen reicht auch eine Einnahme/Ausgabe - Aufzeichnung (Einnahme-Überschuß-Rechnung). Nur stimmig muss alles sein, also alles belegpflichtig.
Die Erklärungen werden bis zum 31.05. des Folgejahres für ds abgerechnete (erklärte) Jahr mittels Formularen oder ELSTER abgegeben.
Diese Erklärung muss ja einen Bezug auf die Daten der Buchhaltung haben. Wenn ds Finanzamt Unterlagen wünscht, so muss man diese fristgesecht nachreichen.

Bei den Werbeträgern würde ich einen Aufkleber aufbringen, der meine Tätigkeit als Kleinunternehmer darstellt. Bleiben Zweifel, dass ein Verbraucher dies nicht deutlich genug erkennen kann, müssen neue Werbträger erstellt werden. Bei der Hompage lassen sich die Eintragen der Preise rasch korrigieren und ich würde eine Einblendung gestalten, die mich als Kleinunternehmer grundsätzlich darstellt, der keine Umsatzsteuer ausweist und zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist.

Herzliche Grüße

Servus,

die Aussage „inkl. Umsatzsteuer“ - ja, meinetwegen auch Mehrwertsteuer, obwohl es diesen Begriff im deutschen Steuerrecht nicht gibt - ist richtig.

§ 19 Abs. 1 UStG ist keine Befreiungsvorschrift, Kleinunternehmer sind nicht von der USt befreit. Bei Kleinunternehmern wird die USt nicht erhoben, das ist in diesem Fall der Unterschied, der die Flyer-Auflage vor dem Einstampfen rettet.

Da in § 19 UStG bloß eine Vorschrift darüber ist, dass Kleinunternehmer auf ihren Rechnungen keine USt ausweisen dürfen (und keine, die ihnen verbietet, in ihren Preislisten „inkl. USt“ anzubieten) sehe ich hier auch kein Problem betreffend unlauteren Wettbewerb oder was es sonst für Futter für die ehrenwerten Herren von der Abmahnermafia gibt. Diese letzte Aussage betrifft aber Wettbewerbsrecht, nicht Steuerrecht - sollte also nicht ungeprüft genommen werden, wie sie ist. Im Zweifelsfall: >> „Allgemeine Rechtsfragen“

Schöne Grüße

MM