Hallo,
ich habe folgendes Anliegen und hoffe, dass Sie mir vielleicht
weiterhelfen können:
aus gesundheitlichen Gründen wurde ich seit Dezember 2005 mehrmals
(insgesamt ca. 20 Tage) krankgeschrieben. Durch die fortbestehende
Krankheit sollte ich nun auf Anraten meines Arztes eine längere Zeit,
die es noch die bestimmen gilt, krankgeschrieben werden.
Nun aber meine Fragen: Da ich bereits insgesamt 20 Tage auf Grund der
bestehenden Krankheit krankgeschrieben war und nur 6 Wochen/42 Tage
Anspruch auf Lohnfortzahlung von meinem Arbeitgeber habe, wüsste ich
gerne,
ob in dieser 6 Wochen/42 Tage-Frist auch Wochenenden
miteinberechnet werden oder nur Arbeitstage (Mo-Fr) berechnet werden
? D.h. habe ich durch meine bereits bestehenden 20 ‚Krankheitstage‘
noch Anspruch auf 22 (Arbeits-)Tage Lohnfortzahlung ?
falls ich die 6 Wochen Frist überschreite und länger
arbeitsunfähig bin, wüsste ich gerne, ob ich Anspruch auf
Krankengeld von meiner Krankenkasse und Krankengeldzuschuss von
meinem Arbeitgeber habe, obwohl das Arbeitsverhältnis erst seit Juli
2005 (
ob in dieser 6 Wochen/42 Tage-Frist auch Wochenenden
miteinberechnet werden oder nur Arbeitstage (Mo-Fr) berechnet
werden? D.h. habe ich durch meine bereits bestehenden 20
‚Krankheitstage‘ :noch Anspruch auf 22 (Arbeits-)Tage Lohnfortzahlung ?
Hallo,
6 Wochen sind 6 Wochen. 22 Arbeitstage a 5 Tage pro Woche sind 4,4 Wochen, bleiben noch 1,6 Wochen = 8 Arbeitstage
falls ich die 6 Wochen Frist überschreite und länger
arbeitsunfähig bin, wüsste ich gerne, ob ich Anspruch auf
Krankengeld von meiner Krankenkasse und Krankengeldzuschuss
von
meinem Arbeitgeber habe, obwohl das Arbeitsverhältnis erst
seit Juli
2005 (
Hallo,
ich gehe mal davon aus, dass ein fester Monatslohn bzw. Gehalt
gezahlt bzw. monatlich eine Abrechnung erfolgt.
In diesem Falle werden alle Tage einer Woche auf die Lohnfortzahlung
angerechnet.
Bei Beginn einer Arbeitsunfähigkeit wird festgestellt, ob innerhalb
der letzten sechs Monate beim gleichen Arbeitgeber bereits eine Vorerkrankung mit gleicher Diagnose vorlag. Diese Zeiten werden
auf die Lohnfortzahlung angerechnet.
Beispiel :
Erkrankung wegen Krankheit A : 10.10.2005 - 02.11.2005 = 24 Tage
Erkrasnkung wegen Krankheit A: 22.01.2006 - 25.02.2006 = 35 Tage
Lohnfortzahlung such Arbeitgeber:
10.10.05 - 02.11.05 = 24 Tage
22.01.06 - 08.02.06 = 18 Tage also insgesamt 42 Tage
Krankengeld durch Kasse 09.02. - 25.02.2006
Ob der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld (Differenz zum
Netto) zahlt, hängst vom Arbeits/Tarifvertrag ab.
Gruss
Günter Czauderna
ob in dieser 6 Wochen/42 Tage-Frist auch Wochenenden
miteinberechnet werden oder nur Arbeitstage (Mo-Fr) berechnet
werden
? D.h. habe ich durch meine bereits bestehenden 20
‚Krankheitstage‘
noch Anspruch auf 22 (Arbeits-)Tage Lohnfortzahlung ?
Richtig! Vor allem ist es egal an welchen Tagen du normalerweise arbeitest. Du hast Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung. Das sind 42 Kalendertage. Bleiben noch 22 Kalendertage übrig.
Die Ärzte bescheinigen in der Regel die AU nicht für das Wochenende. DAS IST FALSCH!. Nach den AU-Richtlininen sollen die Ärzte nämlich genau wegen der 42 Kalendertage (nicht Arbeitstage!!) auch das Wochenende mitbescheinigen, falls am Wochenende AU besteht.
Lediglich beim Beginn der Arbeitsunfähigkeit soll der Arzt prüfen ob er eine AU-Bescheinigung ausstellen muss.
BSP1: Du gehst nach der Arbeit zum Arzt. AU-Bescheinigung beginnt am nächsten Tag. Du hast ja schon deine Arbeitsleistung erbracht.
BSP2: Du gehst an einem arbeitsfreien Tag zum Arzt. Am nächsten Tag müsstest du wieder arbeiten. AU-Bescheinigung beginnt am nächsten Tag, weil du am Tag des Arztbesuches keine Arbeitsleistung geschuldet hast.
Wir halten fest: Nur der Beginn der AU ist für den Lauf der Frist von 42 Kalendertagen wichtig.
falls ich die 6 Wochen Frist überschreite und länger
arbeitsunfähig bin, wüsste ich gerne, ob ich Anspruch auf
Krankengeld von meiner Krankenkasse und Krankengeldzuschuss
von
meinem Arbeitgeber habe, obwohl das Arbeitsverhältnis erst
seit Juli
2005 (