Hi,
im Internet habe ich folgende Aussage gefunden:
„Ich möchte mein ererbtes Elternhaus verkaufen. In dem von mir unterzeichneten Vertragsformular des Maklers steht, dass ich eine Provision auch dann zahlen muss, wenn ich selbst einen Käufer finde. Ist das rechtens?
Antwort:
Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmungen über den Maklervertrag gehört die Erfolgsabhängigkeit des Provisionsanspruchs. Dem entsprechend kann eine Regelung, die den Auftraggeber verpflichtet, einen Interessenten zunächst an den Makler zu verweisen (so genannte Verweisungs- oder Hinzuziehungsklausel), und für den Fall eines Direktabschlusses eine Verpflichtung zur Zahlung der Provision, des entgangenen Gewinns oder einer Vertragsstrafe vorsieht, in einem Formularvertrag nicht wirksam vereinbart werden (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB). Vorliegend kann daher der Auftraggeber mit dem selbst ausfindig gemachten Interessenten einen Kaufvertrag über das Haus abschließen, ohne befürchten zu müssen, vom Makler mit Erfolg auf Zahlung der Provision in Anspruch genommen zu werden.“
Quelle: http://www.mdr.de/hier-ab-vier/alles-rechtens/107131…
Hat jemand damit Erfahrung und kann mir sagen, ob das so stimmt? Also wenn jemand einen Maklervertrag abgeschlossen hat und er findet selbst einen Käufer für sein Haus, dass der Makler dann keine Chance hat, an eine Provision zu kommen? Ändert es etwas daran, wenn in dem vorgedruckten Formularvertrag unter „Besondere Vereinbarungen“ handschriftlich hinzugefügt wurde: „Verhandlungen werden ausschließlich über die XY-Sparkasse geführt.“ (XY-Sparkasse ist in diesem Fall der Makler).
Gruß
Nelly
Hat jemand damit Erfahrung und kann mir sagen, ob das so
stimmt? Also wenn jemand einen Maklervertrag abgeschlossen hat
Du bestimmst, was in den Maklervertrag kommt. Jeder Makler möchte einen Exklusiv-Auftrag, damit er sicher sein kann für seine Arbeit honoriert zu werden. Wenn Du keinen solchen Auftrag erteilst, wird der Makler sich mit Sicherheit keine Mühe geben, z.B. keine Inserate schalten. Es gibt aber auch einen Mittelweg. Wenn Du schon mit Leuten über das Haus gesprochen hast, kannst Du die namentlich von der Courtagepflicht ausnehmen.
Hallo,
… Dem entsprechend kann eine Regelung, die den Auftraggeber verpflichtet, einen Interessenten zunächst an den Makler zu verweisen … in einem Formularvertrag nicht wirksam vereinbart werden (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB).
Das trifft in diesem - rein fiktiven - Fall zu. Diese Klausel muß im Rahmen einer Individualvereinbarung schriftlich, am Besten handschriftlich zusätzlich aufgenommen werden.
wenn in dem vorgedruckten Formularvertrag unter „Besondere Vereinbarungen“ handschriftlich hinzugefügt wurde: „Verhandlungen werden ausschließlich über die XY-Sparkasse geführt.“ (XY-Sparkasse ist in diesem Fall der Makler).
Ob dies in der Praxis ausreichen würde, kann/darf ich nicht beurteilen. Ich würde es als Makler unmißverständlich ausformulieren, z.B. in der Form „Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Auftragslaufzeit auch eigene Interessenten an den Makler zu verweisen. Bei Eigenverkauf ohne Einschalten des Maklers erhält dieser die entgangene Provision i.H.v. X % aus dem Kaufpreis inkl. MwSt.“, handschriftlich niederschreiben und zusätzlich vom Auftraggeber abzeichnen lassen.
Viele Grüße
Armin