Frage zu Mandat bzw Auskunft

Ich habe eine Frage die mir nicht aus dem Kopf geht. Vielleicht meldet sich ja ein richtiger Anwalt.

Nun angenommen ich brauche  einen Rechtsanwalt , der lässt mich ein Formular unterschreiben das der Rechtsanwalt mich vertreten darf. Der Rechtsanwalt schreibt die betroffene Person an, schreibt zwar in seinem Anschreiben dass er den Mantanten … vertritt aber , im Prinzip müsste doch der Rechtsanwalt für einen Erstkontakt das dublikat mitschicken dass er überhaupt berrechtigt ist z.b mich zu vertreten.

Es gibt sehr viele Anwälte die in Deutschland tätig sind, im Prinzip kann jeder Anwalt sowas schicken ohne überhaupt das duplikat seines Mandanten mit zu schicken woraus tatsächlich hervor geht dass er überhaupt berrechtigt ist z.b. mich zu vertreten.

Wie ist sowas gesetzlich geregelt und ist der betroffene sofern er angeschrieben wird verpflichtet auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu geben ?

Gleichwohl kann der Betroffene die Auskunft verweigern wenn ein entsprechendes schriftstück vom Anwalt nicht mit geschickt wurde.  Wenn ja welches Gesetz regelt das ?

Für mich  zählt " eine Vermögensauskunft muss ich dem Anwalt einer gegnerischen Partei nicht mitteilen weil er dazu nicht berrechtigt ist . Auskunft muss ich nur geben wenn z.b. der Richter , Staatsanwalt , Finanzamt , Jugendamt oder Gerichtsvollzieher mich zu einer Auskunft heran ziehen "   ist dies korregt ?

Ich verstehe dass dies eine unverbindliche Frage ist, und erwarte keine Rechtsberatung, aber vielleicht ist ein Rechtsanwalt im Forum der mir meine Denkweise bestätigen kann und evtl erläutern kann.   Vielen Dank

Hallo

Es gibt sehr viele Anwälte die in Deutschland tätig sind, im
Prinzip kann jeder Anwalt sowas schicken ohne überhaupt das
duplikat seines Mandanten mit zu schicken woraus tatsächlich
hervor geht dass er überhaupt berrechtigt ist z.b. mich zu
vertreten.

Will die Gegenseite sichergehen, kann sie ja die Vorlage der Vollmacht fordern. Aber wo ist das Problem? Man muss ja nicht auf jedes Schreiben eines gegnerischen Anwalts reagieren.

Wie ist sowas gesetzlich geregelt und ist der betroffene
sofern er angeschrieben wird verpflichtet auskunft über seine
Vermögensverhältnisse zu geben ?

Gleichwohl kann der Betroffene die Auskunft verweigern wenn
ein entsprechendes schriftstück vom Anwalt nicht mit geschickt
wurde.  Wenn ja welches Gesetz regelt das ?

Ich denke hier würde es auf den Wortlaut der Anfrage ankommen, ein Anwalt ist nicht berechtigt eine Vermögensauskunft aufzunehmen, das macht der Gerichtsvollzieher.
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802c.html
Evtl. würde ein Anwalt mit der Zwangsvollstreckung und Vermögensauskunft drohen, ohne sie dem Wortlaut nach verlangen sie ihm gegenüber abzugeben…?

Sehr wohl kann er aber als Vertreter von Gläubigern die Zwangsvollstreckung beantragen, die dann in einer Vermögensauskunft münden kann.
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802a.html

Es wäre also egal, ob der Anwalt die Mandantschaft anwaltlich versichert oder eine Vollmacht beilegt, die Vermögensauskunft wird gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben.

Grüße,
.L

Hallo erst mal,

die Beifügung einer Vollmacht ist in der Tat nicht zwingend. Die anwaltliche Versicherung als Bezug auf den Eid des Anwalts als Organ der Rechtspflege, einzuordnen wie eine Versicherung an Eides statt, wird von den Kollegen durchaus Ernst genommen (schon aus Haftungsgründen), und sollte insoweit regelmäßig akzeptiert werden. Abgesehen davon, dass bei Rückfragen dann eben die Vollmacht vorgelegt wird, und sich außer einer weiteren Verzögerung der Sache (die einen dann ggf. zusätzliche Zinsen, … kosten kann) nichts daran ändert, was der Anwalt für seinen Mandanten vorträgt und an Forderungen erhebt.

Eine Besonderheit ist allerdings zu beachten: Wenn der Anwalt für seinen Mandanten Gestaltungsrechte wahr nimmt, also z.B. in Vollmacht des Mandanten eine Kündigung ausspricht, und Fristen laufen, kann die bemängelte fehlende, und dann nachzureichende Vollmacht ggf. zu Fristüberschreitungen führen, die dann natürlich auf der Gegenseite interessant, auf der Seite des eigenen Mandanten ggf. haftungsrelevant werden können.

Angesehen davon ist die von Laien gerne betriebene offensive Zurückweisung eines ersten Anwaltsschreibens ohne beigefügte Vollmacht regelmäßig kontraproduktiv, da das erste Schreiben oft noch vermittelnd und vorsichtig formuliert ist, und Wege zu einer gütlichen Einigung aufzeigt. Wird dann, was nicht selten der Fall, polemisch, beleidigend, aggressiv, … zurückgeschrieben und auf Formalien herum gehackt, die tatsächlich nicht einmal so gegeben sind, dann war es das üblicherweise mit der Verhandlungsbereitschaft. Damit tut man sich also keinen Gefallen.

Gruß vom Wiz