Frage zu 'Mietbedingungen'

Hallo,

angenommen, eine 20-j. möchte eine Wohnung anmieten und bekommt bei Besichtigung vom Vermieter diverse Bedingungen auferlegt, z.B.

  • grundsätzlich nur an Nichtraucher (kein Problem!),
  • Herrenbesuch nur bis 21.00 Uhr (Hallo, was soll das?),
  • Besuch, der übernachten will (z.B. die kleine Schwester) muss 14 Tage vorher angemeldet werden usw.

Kann ein Vermieter überhpt. solche „Bedingungen“ stellen? Muss sich künftige MieterIn an derart Wünsche des (zukünftigen) Vermieters halten, falls sie den Mietvertrag (mit Bedingungen) unterschreibt?

Danke für Klärung!
Doris

Hallo,

hier kann man nur sagen: weitersuchen!
Mit einem solchen Vermieter ist Ärger programmiert, das wird bei diesen Unverschämtheiten nicht aufhören…

Gruß Stefan

angenommen, eine 20-j. möchte eine Wohnung anmieten und
bekommt bei Besichtigung vom Vermieter diverse Bedingungen
auferlegt, z.B.

  • grundsätzlich nur an Nichtraucher (kein Problem!),
  • Herrenbesuch nur bis 21.00 Uhr (Hallo, was soll das?),
  • Besuch, der übernachten will (z.B. die kleine Schwester)
    muss 14 Tage vorher angemeldet werden usw.

Kann ein Vermieter überhpt. solche „Bedingungen“ stellen? Muss
sich künftige MieterIn an derart Wünsche des (zukünftigen)
Vermieters halten, falls sie den Mietvertrag (mit Bedingungen)
unterschreibt?

Danke für Klärung!
Doris

Hallo Stefan,

hier kann man nur sagen: weitersuchen!
Mit einem solchen Vermieter ist Ärger programmiert, das wird
bei diesen Unverschämtheiten nicht aufhören…

… DARF EIN VERMIETER SO BEDINGUNGEN (wie aus dem vorletzten Jahrhundert) verlangen und m u s s neuer Mieter sich tatsächlich daran halten ??? :-o

angenommen, eine 20-j. möchte eine Wohnung anmieten und
bekommt bei Besichtigung vom Vermieter diverse Bedingungen
auferlegt, z.B.

  • grundsätzlich nur an Nichtraucher (kein Problem!),
  • Herrenbesuch nur bis 21.00 Uhr (Hallo, was soll das?),
  • Besuch, der übernachten will (z.B. die kleine Schwester)
    muss 14 Tage vorher angemeldet werden usw.

Kann ein Vermieter überhpt. solche „Bedingungen“ stellen? Muss
sich künftige MieterIn an derart Wünsche des (zukünftigen)
Vermieters halten, falls sie den Mietvertrag (mit Bedingungen)
unterschreibt?

Danke für Klärung!
Doris

Hallo.

hier kann man nur sagen: weitersuchen!
Mit einem solchen Vermieter ist Ärger programmiert, das wird
bei diesen Unverschämtheiten nicht aufhören…

Dem kann man wohl zustimmen.

… DARF EIN VERMIETER SO BEDINGUNGEN (wie aus dem vorletzten
Jahrhundert) verlangen und m u s s neuer Mieter sich
tatsächlich daran halten ??? :-o

Nicht immer…

angenommen, eine 20-j. möchte eine Wohnung anmieten und
bekommt bei Besichtigung vom Vermieter diverse Bedingungen
auferlegt, z.B.

  • grundsätzlich nur an Nichtraucher (kein Problem!),
  • Herrenbesuch nur bis 21.00 Uhr (Hallo, was soll das?),

Damit das Liebesspiel nicht so lange dauert :wink:
Okay, ernst: http://www.mieterbund.de/recht/mietrecht_aktuell/mie…

  • Besuch, der übernachten will (z.B. die kleine Schwester)
    muss 14 Tage vorher angemeldet werden usw.

Bei Verwandten sollte das wohl möglich sein. (Quelle: ? lange her

HTH
mfg M.L.

Hi,

hier kann man nur sagen: weitersuchen!
Mit einem solchen Vermieter ist Ärger programmiert, das wird
bei diesen Unverschämtheiten nicht aufhören…

… DARF EIN VERMIETER SO BEDINGUNGEN (wie aus dem vorletzten
Jahrhundert) verlangen und m u s s neuer Mieter sich
tatsächlich daran halten ??? :-o

Die Geschichte mit dem Rauchen ist nicht völlig eindeutig, der Rest aber schon: natürlich darf ein Vermieter solche Forderungen weder stellen noch kann er sie durchsetzen. Da gibt es überhaupt nichts zu diskutieren und der Mieter muß sich an solche Bedingungen auch nicht halten. Aber auch das Rauchen wird überwiegend als nicht reglementierbar betrachtet.
Ich warne trotzdem ausdrücklich davor, mit einem solchen Menschen einen Vertrag zu schließen!

Gruß Stefan

Na ja, …
Hallo Doris,

Besuch:

Die Frage, ob und in welchem Umfang der Mieter dritten Personen den kurzfristigen Aufenthalt in den Mieträumen gestatten darf, wird vom Gesetz nicht geregelt. Das Besuchsrecht bei der Wohnraummiete darf vertraglich nicht beschränkt werden. Unwirksam sind alle Mietvertragsformularen enthaltene Klauseln, wonach der Mieter/die Mieterin nicht berechtigt sein soll, Damen-/Herrenbesuche zu empfangen.

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt bei Mietverhältnissen über Räume, die Teil eines Wohnheimes sind. Hier kann sich aus dem Heimzweck die Zulässigkeit eines Besuchsverbots oder einer Besuchsbeschränkung ergeben.

Rauchen:

Rauchen in einer Mietwohnung ist ein vertragsgemäßer Gebrauch mit der Folge, dass der Mieter die dadurch entstehenden Vergilbungen grundsätzlich nicht zu verschulden hat und zur Renovierung der Wohnung nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

Übermäßig starke Vergilbungen, die durch „intensives“ Rauchen entstanden sind, muss der Mieter jedoch im Wege der Schadensersatzleistung beseitigen. Gleiches gilt, wenn die Räume nach Auszug des Mieters infolge des Rauchens einen erheblichen Nikotingeruch haben und durch einfaches Lüften nicht beseitigt werden können.

Christian

Hallo,

angenommen, eine 20-j. möchte eine Wohnung anmieten und
bekommt bei Besichtigung vom Vermieter diverse Bedingungen
auferlegt, z.B.

  • grundsätzlich nur an Nichtraucher (kein Problem!),

hat der Vermieter inseriert, dass er nur an Nichtraucher vermietet, ist dies für den Mieter auch bindend. Die Rechtsprechung ist hier insbesondere dann unklar, wenn jemand erst einige Zeit nach dem Einzug beginnt zu rauchen.

  • Herrenbesuch nur bis 21.00 Uhr (Hallo, was soll das?),

nicht wirksam

  • Besuch, der übernachten will (z.B. die kleine Schwester)
    muss 14 Tage vorher angemeldet werden usw.

nicht wirksam

Kann ein Vermieter überhpt. solche „Bedingungen“ stellen? Muss
sich künftige MieterIn an derart Wünsche des (zukünftigen)
Vermieters halten, falls sie den Mietvertrag (mit Bedingungen)
unterschreibt?

Mit Ausnahme des Nichtrauchers kann er alles unterschreiten, denn was hier unterschrieben würde, wäre unwirksam vereinbart.

Wer sich so einen Vermieter aussucht, sollte nebenbei die Kosten eines Rechtsschutzes und Nerven einkalkulieren. Finger weg vor solchen Vermietern, die auf das Recht der Kontakte Einfluss haben wollen.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG.

Grüsse Günter