Hallo liebe Experten,
Sollte man den folgenden Klauseln in einem Mietvertrag zustimmen?
(1)Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei
Mietvertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. § 538
Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.
(2) Der Mieter kann gegen den Mietzins mit einer Forderung aus § 538
BGB nur aufrechnen, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens
einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt
hatMit anderen als Forderungen aus dem Mietverhältnis kann der Mieter
nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt
oder entscheidungsreif sind.
(3) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur wegen der
Forderungen des Mieters aus dem Mietverhältnis zulässig.
Vielen Dank schon einmal im Voraus!