Frage zu Mietvertragsklausel bez. §538 BGB

Hallo liebe Experten,

Sollte man den folgenden Klauseln in einem Mietvertrag zustimmen?

(1)Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei
Mietvertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. § 538
Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.

(2) Der Mieter kann gegen den Mietzins mit einer Forderung aus § 538
BGB nur aufrechnen, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens
einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt
hatMit anderen als Forderungen aus dem Mietverhältnis kann der Mieter
nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt
oder entscheidungsreif sind.

(3) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur wegen der
Forderungen des Mieters aus dem Mietverhältnis zulässig.

Vielen Dank schon einmal im Voraus!

Hallo Madry8,

es liegt die Vermutung nahe, dass der Vermieter hier einen Vordruck verwendet der mittlerweile über 8 Jahre alt ist.

Nach dem aktuellen Mietrecht lautet der § 538 BGB wie folgt:

_ Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten._
der wohl gemeinte § 538 BGB (nun § 538 BGB a.F. (MietR)) besagte folgendes:

_ § 538

(1) Ist ein Mangel der im § 537 bezeichneten Art bei dem Abschluß des Vertrages vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später infolge eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der im § 537 bestimmten Rechte Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(2) Im Falle des Verzugs des Vermieters kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen._

Gruß

Joschi

Vielen Dank für den Hinweis Joschi.
Wäre es in diesem Falle sinvoll, eine Streichung des Passus zu beantragen?

Hallo Madry8,

Wäre es in diesem Falle sinvoll, eine Streichung des Passus zu
beantragen?

ich kann die Frage nicht beantworten, weil ich nicht weiß, wie das Ganze im Streitfall ausgelegt werden würde. Es ist weiterhin zu vermuten, dass dieser Vertrag ungültige Klauseln enthält, welche in der Regel durch für den Mieter günstigere Gesetzesregelungen ersetzt werden würden.

Ich würde dem Mieter empfehlen, sich beim Mieterbund zu informieren oder hoffen, dass hier noch ein Jurist etwas schreibt.

Gruß

Joschi

Hallo Madry,

zunächst: ich bin zwar kein Jurist, aber Immobilienkaufmann.

Zunächst musst du unterscheiden, ob es sich um einen Individual- oder Formularmietvertrag handelt.

Wenn es ein kommerzieller Vermieter (also nicht Privat) ist, kannst du davon ausgehen, dass es ein Formularmietvertrag ist.

Formularmietverträge werden wie Allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt. Gemäß § 307 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ungültig, die den Verwender unangemessen benachteiligen.

Da der vertragliche Ausschluss von § 538 BGB den Mieter unangemessen benachteiligt, da er nun plötzlich auch für übliche Abnutzungen haften muss, wäre diese Klausel unwirksam. Sie müsste dementsprechend nicht einmal gestrichen werden und würde trotzdem nicht zur Anwendung kommen. Aber mit einer Streichung wäre man auf der sicheren Seite.

Guten Tag,

Vielen Dank für die Informationen.