Frage zu MuSchG §5, Absatz 1

Hallo liebe Rechtsexperten,

ich habe eine Frage zum MuSchG,§5, im ersten Absatz steht:

Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den
mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt
ist.

Sollen ist ja nicht müssen. Welche Konsequenzen folgen für eine Arbeitnehmerin, wenn sie es erst später mitteilt? Oder ist hier sollen die „erzwungene Freiwilligkeit“?

Stellen wir uns vor, die Dame arbeitet in einem Chemiebetrieb mit Umgang mit CMR-Stoffen und sie teilt es erst später mit, was hat sie zu erwarten?

Ich habe auch schon mal gerüchteweise gehört, dass man die SSW vor Ablauf des 3. Monats mitteilen müsse. Gibt es eine solche Reglung?

Interessierte Grüße,
Tina

§ 5 muschg stellt keine sankionsbewehrte miteilungspflicht dar, sondern dient dem schutz der schwangeren. kommt sie ihrer obliegenheit nach § 5 muschg nicht nach, hat das vor allem folgen für das kündigungsverbot nach § 9 I muschg. im ungünstigsten fall kann die verletzung der obliegenheit die folge haben, dass sich die schwangere auf das kündigungsverbo nicht berufen kann.

nur in besonderen fällen kann aus einer nichtmitteilung nach § 5 muschg eine nebenvertragliche pflichtverletzung mit schadensersatzfolge gem. §§ 280 I, 611 bgb folgen. rechtsprechung ist mir diesbzgl. nicht bekannt. als schulbeispiel wird immer genannt, dass der AG aufgrund der verspäteten mitteilung keine entsprechende aushilfe beschäftigen konnte und dadurch ein schaden entstanden ist. das wird aber nur bei höheren positionen in betracht kommen.
es kommt also darauf an, ob aus der arbeitsvertragliche treuepflicht eine solche mitteilungspflicht folgt. das ist je nach einzelfall zu bestimmen.

ich nehme an, cmr stoffe sind für schwangere schädlich, ihr umgang (behördlich) verboten ? wird dem AG also deshalb eine geldbuße auferlegt, kann man u.U. von einer schadensersazpflich der schwangeren ausgehen.

Hallo,

ich nehme an, cmr stoffe sind für schwangere schädlich, ihr
umgang (behördlich) verboten ? wird dem AG also deshalb eine
geldbuße auferlegt, kann man u.U. von einer
schadensersazpflich der schwangeren ausgehen.

vor allem sind diese Stoffe gefährlich für das Ungeborene. Der AG MUSS bei Kenntnis der Schwangerschaft ausreichend Sorge tragen, dass das Ungeborene durch die Tätigkeit der Mutter nicht gefährdet wird. Wenn er davon nichts weiß, kann man ihn nicht haftbar machen. Ich denke mal, gesundheitsschädliche Folgen für das Kind muss die Mutter alleine tragen, wenn sie den AG nicht informiert hat.

LG Barbara

Danke für deine Antwort.

§ 5 muschg stellt keine sankionsbewehrte miteilungspflicht
dar, sondern dient dem schutz der schwangeren. kommt sie ihrer
obliegenheit nach § 5 muschg nicht nach, hat das vor allem
folgen für das kündigungsverbot nach § 9 I muschg. im
ungünstigsten fall kann die verletzung der obliegenheit die
folge haben, dass sich die schwangere auf das kündigungsverbo
nicht berufen kann.

Das heißt im Klartext: Teilt die Schwangere sich nicht mit, schadet sie in erster Linie nur sich selbst. Sollte sie z.B. gekündigt werden, kann sie dann nicht plötzlich sagen: „Aber schwanger…!“
Es liegt demnach im Ermessen der Schwangeren wann sie es mitteilt.

nur in besonderen fällen kann aus einer nichtmitteilung nach §
5 muschg eine nebenvertragliche pflichtverletzung mit
schadensersatzfolge gem. §§ 280 I, 611 bgb folgen.
rechtsprechung ist mir diesbzgl. nicht bekannt. als
schulbeispiel wird immer genannt, dass der AG aufgrund der
verspäteten mitteilung keine entsprechende aushilfe
beschäftigen konnte und dadurch ein schaden entstanden ist.

Okay, das macht ja auch Sinn. Was mir bei der Fragestellung durch den Kopf ging war jetzt kein herauszögernb bis in den 6. Monat.
Hier gab es mal das Gerücht, man müsse dem Arbeitgeber bereits den Verdacht einer SSW mitteilen, also quasi „Spaß“ gehabt, Periode zu spät, könnte sein das… Aber dem ist ja offensichtlich nicht so.
Ich weiß halt auch von Freundinnen, dass die Gyns gern erst in der 6. oder 7. SSW überhaupt den Mutterpass rausrücken, nämlich dann, wenn der (Blut?)Test positiv war.

ich nehme an, cmr stoffe sind für schwangere schädlich, ihr
umgang (behördlich) verboten ?
wird dem AG also deshalb eine
geldbuße auferlegt, kann man u.U. von einer
schadensersazpflich der schwangeren ausgehen.

Ja, die K(arzinogen)M(utagen)R(eprduktionstoxischen)-Stoffe stellen eine besondere Gefahr da und es ist Schwangeren untersagt damit umzugehen.
Da ging es mir darum, ob aus dieser Gefahr eine besondere Anzeigepflicht der Schwangerschaft resultiert.

Viele Grüße,
Tina

Hallo,

ich habe eine Frage zum MuSchG,§5, im ersten Absatz steht: Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.
Sollen ist ja nicht müssen.
Welche Konsequenzen folgen für eine Arbeitnehmerin, wenn sie es erst später mitteilt?
Oder ist hier sollen die „erzwungene Freiwilligkeit“?

Ja, wenn man die besonderen Rechte nach dem MuSchG genießen will, ist diese Meldung quasi die damit korrespondierende Pflicht. Also wie so häufig im Leben: Rechte und Pflichten gehören irgendwie immer zusammen.

Stellen wir uns vor, die Dame arbeitet in einem Chemiebetrieb mit Umgang mit CMR-Stoffen und sie teilt es erst später mit, was hat sie zu erwarten?

Schaden für das Kind. Kann auch dauerhafter Natur sein. Damit einhergehend vielleicht auch ernsthafte Zweifel am Gemütszustand der Mutter.
Die möglichen Konsequenzen in Bezug auf die Rechte nach dem MuSchG wurden ja schon dargestellt.

Ich habe auch schon mal gerüchteweise gehört, dass man die SSW vor Ablauf des 3. Monats mitteilen müsse. Gibt es eine solche Reglung?

Steht da sollen dies vor Ablauf des 3. Monats mitteilen? Rechtlich hat der Ablauf des dritten Monats an anderer Stelle seine Bewandnis.

Grüße

Hi!

Das heißt im Klartext: Teilt die Schwangere sich nicht mit,
schadet sie in erster Linie nur sich selbst. Sollte sie z.B.
gekündigt werden, kann sie dann nicht plötzlich sagen: „Aber
schwanger…!“

Doch, das kann sie.
Der nicht ganz unwesentliche Teil dort
"… oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird …

Gruß
Guido

Danke für deine Antwort.

§ 5 muschg stellt keine sankionsbewehrte miteilungspflicht
dar, sondern dient dem schutz der schwangeren. kommt sie ihrer
obliegenheit nach § 5 muschg nicht nach, hat das vor allem
folgen für das kündigungsverbot nach § 9 I muschg. im
ungünstigsten fall kann die verletzung der obliegenheit die
folge haben, dass sich die schwangere auf das kündigungsverbo
nicht berufen kann.

Das heißt im Klartext: Teilt die Schwangere sich nicht mit,
schadet sie in erster Linie nur sich selbst. Sollte sie z.B.
gekündigt werden, kann sie dann nicht plötzlich sagen: „Aber
schwanger…!“
Es liegt demnach im Ermessen der Schwangeren wann sie es
mitteilt.

die schwangere kann sich auf das kündigungsverbot berufen, wenn dem ag im zeitpunkt des zugangs der kündigung die schwangerschaft bekannt war bzw. innerhalb von 2 wochen nach dem kündigungszugang kenntnis erlangt.
selbst wenn der ag die schwangerschaft nicht kennt und diese 2 wöchige frist von der schwangeren nicht eingehalten wird, ist dies unschädlich, wenn die schwangere die unkenntnis über ihre schwangerschaft nicht zu vertreten hat und die mitteilung dann unverzüglich nachholt.

Hi!

im
ungünstigsten fall kann die verletzung der obliegenheit die
folge haben, dass sich die schwangere auf das kündigungsverbo
nicht berufen kann.

Kennst Du vielleicht ein Beispiel außer der totalen Versäumnis der Mitteilung?

Gruß
Guido

Hi!

im
ungünstigsten fall kann die verletzung der obliegenheit die
folge haben, dass sich die schwangere auf das kündigungsverbo
nicht berufen kann.

Kennst Du vielleicht ein Beispiel außer der totalen Versäumnis
der Mitteilung?

ich weiß nicht ganz, was du unter „totaler versäumnis“ verstehst, aber das bag formuliert es folgendermaßen in BAG, Urteil vom 06-10-1983 - 2 AZR 368/82 (Frankfurt):

Die Arbeitnehmerin versäumt die rechtzeitige Mitteilung der Schwangerschaft infolgedessen immer dann schuldhaft, wenn sie die Mitteilung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist unterläßt, obwohl sie sie Schwangerschaft kennt (…).

Eine verschuldete Versäumung der Zwei-Wochen-Frist liegt ferner dann vor, wenn zwar noch keine positive Kenntnis besteht, aber gleichwohl zwingende Anhaltspunkte gegeben sind, die das Vorliegen der Schwangerschaft praktisch unabweisbar erscheinen lassen. In einem solchen Falle einer zwingenden und unabweisbaren Schwangerschaftsvermutung ist die Arbeitnehmerin schon im eigenen Interesse gehalten, dem Arbeitgeber hiervon Mitteilung zu machen und sich durch eine geeignete Untersuchung (z. B. Schwangerschaftstest, ärztliche Untersuchung) Gewißheit über das Vorliegen einer Schwangerschaft zu verschaffen. Das Untätigsein der Arbeitnehmerin beim Vorliegen einer bloßen, mehr oder weniger vagen Schwangerschaftsvermutung reicht dagegen regelmäßig nicht aus, ihr ein schuldhaftes Verhalten - mit der Folge des Verlustes des besonderen Kündigungsschutzes - vorzuwerfen.

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Hi!

Die Arbeitnehmerin versäumt die rechtzeitige Mitteilung der
Schwangerschaft infolgedessen immer dann schuldhaft, wenn sie
die Mitteilung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist unterläßt,
obwohl sie sie Schwangerschaft kennt (…).

Ja, genau das meinte ich mit „totaler Veraäumnis“.

Ist Dir ein Fall bekannt, der außerhalb dieses Versäumens den besonderen Kündigungsschutz aushebelt?

Gruß
Guido

Nein!
Hallo

§ 5 muschg stellt keine sankionsbewehrte miteilungspflicht
dar, sondern dient dem schutz der schwangeren. kommt sie ihrer
obliegenheit nach § 5 muschg nicht nach, hat das vor allem
folgen für das kündigungsverbot nach § 9 I muschg. im
ungünstigsten fall kann die verletzung der obliegenheit die
folge haben, dass sich die schwangere auf das kündigungsverbo
nicht berufen kann.

Nein, das ist falsch!

Du rührst hier zwei Dinge zusammen. Es ist und bleibt eine Soll-Vorschrift und es kann i.V.m. §5 MuSchG niemals Auswirkungen auf den besonderen Küschutz haben, wenn die AN die Schwangerschaft nicht meldet. Die Auswirkungen auf den Küschutz können nur dann entstehen, wenn sie die Meldung nach Erhalt der Kü nicht binnen 2 Wochen bzw ohne schuldhaftes Verzögern nachholt. Da sind wir aber eben bei § 9 MuSchG und nicht §5, nach dem aber gefragt wurde.

Die Ursprungsfrage lautete:
ich habe eine Frage zum MuSchG,§5 (…) Welche Konsequenzen folgen für eine Arbeitnehmerin, wenn sie es erst später mitteilt?

Antwort: keine

Gruß,
LeoLo

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Hallo

§ 5 muschg stellt keine sankionsbewehrte miteilungspflicht
dar, sondern dient dem schutz der schwangeren. kommt sie ihrer
obliegenheit nach § 5 muschg nicht nach, hat das vor allem
folgen für das kündigungsverbot nach § 9 I muschg. im
ungünstigsten fall kann die verletzung der obliegenheit die
folge haben, dass sich die schwangere auf das kündigungsverbo
nicht berufen kann.

Nein, das ist falsch!

Du rührst hier zwei Dinge zusammen. Es ist und bleibt eine
Soll-Vorschrift

deshalb hatte ich auch geschrieben, dass es sich nicht um eine sanktionsbewehrte mitteilungspflicht handelt.

und es kann i.V.m. §5 MuSchG niemals
Auswirkungen auf den besonderen Küschutz haben, wenn die AN
die Schwangerschaft nicht meldet. Die Auswirkungen auf den
Küschutz können nur dann entstehen, wenn sie die Meldung nach
Erhalt der Kü nicht binnen 2 Wochen bzw ohne schuldhaftes
Verzögern nachholt. Da sind wir aber eben bei § 9 MuSchG und
nicht §5, nach dem aber gefragt wurde.

es ist unsinnig § 5 und § 9 muschg isoliert zu betrachten. § 9 muschg verweist (indirekt) auf § 5 muschg (s. Rolfs in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage 2012, § 9 muschg), so dass beide vorschriften in einem engen zusammenhang stehen. § 9 muschg regelt gerade den ausnahmefall, dass die nichtmitteilung nach § 5 muschg folgen für den kündigungsschutz der schwangeren hat.

Die Ursprungsfrage lautete:
ich habe eine Frage zum MuSchG,§5 (…) Welche Konsequenzen
folgen für eine Arbeitnehmerin, wenn sie es erst später
mitteilt?

Antwort: keine

zu kurz gedacht. die ausgangsfrage ist sehr allgemein formuliert, daher kann der hypoth. fall eintreten, dass die schwangere in der nächsten woche gekündigt wird und erst 3 wochen nach kündigungszugang die schwangerschaft aufklärt. insofern kann die verspätete mitteilung erheblich auswirkungen haben…

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Hallo Hendrik

Du scheinst heute einen Hang dazu zu haben, die Fragen deinen Antworten anzupassen.

Ich bringe das mal auf den Punkt: Wenn deine Antwort nicht stimmt, war die Frage falsch gestellt…!!!

Dafür bekommst Du von mir ein Sternchen der Bewunderung, mit welcher Unschuldsmine Du uns dieses Husarenstück hier unterjubelst.

Respekt.

Gruß,
LeoLo

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