Frage zu Patent

Hallo,

wenn ich etwas erfinde würde [zum Beispiel ein mobiler Eiertrenner] und dies beim Patentamt schützen lassen will und dann mir mitgeteilt wird, dass gibt es schon - na ja Pech gehabt.

Darf ich aber meine „Erfindung“ [den mobiler Eiertrenner] nutzen und diesen produzieren und verkaufen ? Oder hat der erste Erfinder dass Recht diese Erfindung in der Schublade leigen zu lassen bis seine „Schutzfrist“ durch das Patentamt abgelaufen ist?

Christian

Hallo

Darf ich aber meine „Erfindung“ [den mobiler Eiertrenner]
nutzen

die private Nutzung kann, denke ich, nicht untersagt werden

und diesen produzieren

da bin ich mir nicht sicher

und verkaufen ?

Sicher nicht

Oder hat der
erste Erfinder dass Recht diese Erfindung in der Schublade
leigen zu lassen bis seine „Schutzfrist“ durch das Patentamt
abgelaufen ist?

Im Grunde ja, er kann seine Erfindung nicht verwerten und auch andere an der Verwertung hindern.

Gerhard

toller experte …
hi,

„denke ich“
„da bin ich mir nicht sicher“
„im Grunde ja“

nichts für ungut, aber wenn ich von einem gebiet wenig bis keine ahnung habe, dann gebe ich keine ratschläge. noch dazu falsche …

tiger

Hi,

Darf ich aber meine „Erfindung“ [den mobiler Eiertrenner]
nutzen und diesen produzieren und verkaufen ?

Du darfst es nachbauen und privat nutzen, nicht aber verkaufen.

Oder hat der
erste Erfinder dass Recht diese Erfindung in der Schublade
leigen zu lassen bis seine „Schutzfrist“ durch das Patentamt
abgelaufen ist?

Ja. Welchen Sinn hätte sonst ein Patent, wenn eh jeder verkaufen kann, was er will?
Du könntest prüfen, in welchen Ländern er für das Produkt kein Patent angemeldet hat und es dort verkaufen (und dort selber, wenn möglich, ein Patent anmelden).
Oder du kaufst eine Lizenz für das Produkt… oder gleich die Rechte ab.

Gruß,

Steffie

hi christian,

wenn ich etwas erfinde würde [zum Beispiel ein mobiler
Eiertrenner] und dies beim Patentamt schützen lassen will und
dann mir mitgeteilt wird, dass gibt es schon - na ja Pech
gehabt.

üblicherweise sollte einer patentanmeldung eine recherche vorausgehen, also das man selbst überprüft was schon bekannt ist. geht heutzutage per internet und in den entsprechenden datenbanken der einzelnen patentämter relativ schnell. allerdings sollte man zumindest auf deutsch und englisch suchen.

Darf ich aber meine „Erfindung“ [den mobiler Eiertrenner]
nutzen und diesen produzieren und verkaufen ?

kommt drauf an …

a) das bereits bekannte produkt („das gibt es schon“) ist durch ein eigenes gültiges patent/gebrauchsmuster in deutschland geschützt. dann kannst du deinen eiertrenner zwar privat (also zu nichtgewerbliche zwecke) benutzen und für dich selbst auch herstellen - sprich zusammenbasteln, für andere - also gewerblich - darfst du aber weder herstellen noch gebrauchen.

b) das bereits bekannte produkt („das gibt es schon“) ist zwar im ausland durch ein eigenes gültiges patent/gebrauchsmuster geschützt, nicht aber in deutschland. dann kannst du den eiertrenner in deutschland bzw. in jenen ländern herstellen, vertreiben und gewerblich nutzen, in denen es kein schutzrecht gibt. export in ein land mit schutzrecht wird jedoch ab grenzüberschreitung zur verletzungshandlung.

c) das bereits bekannte produkt („das gibt es schon“) ist weder in deutschland noch im ausland durch ein eigenes gültiges patent/gebrauchsmuster geschützt, aber zumindest in deutschland auf dem markt. dann darfst du an sich herstellen und verkaufen, allerdings gibt´s noch unlauteren wettbewerb zu beachten. also 1:1 kopieren unter ausnutzung der erfahrungen des bereits am markt befindlichen produkts is auch nicht erlaubt.

d)das bereits bekannte produkt („das gibt es schon“) wurde mal vor langer zeit irgendwo in einer fachzeitschrift beschrieben, ist aber dann in vergessenheit geraten. nur zu, du darfst entwickeln, herstellen, verkaufen … wenn man kein patent mehr kriegen kann, schaff dir eine marke und mach sie bekannt. gibt auch einen guten schutz.

Oder hat der erste Erfinder dass Recht diese Erfindung in der :Schublade liegen zu lassen bis seine „Schutzfrist“ durch das :stuck_out_tongue:atentamt abgelaufen ist?

du meinst ob es einen benutzungszwang gibt ? nein, in der praxis nicht. theoretisch kann der staat aus einem vom patentinhaber nicht benutztem patent zwangslizenzen vergeben, dies geschieht jedoch nur … wie soll ich sagen … wenn die volksgesundheit auf dem spiel steht. also es gibt ein patent für ein neues, hochwirksames medikament gegen … sagen wir alzheimer, der patentinhaber weigert sich aber den wirkstoff in deutschland herzustellen. auch im ausland verkauft er ihn nicht. dann kann ein hersteller um eine zwangslizenz ansuchen, also die erlaubnis den wirkstoff in deutschland herzustellen, wobei aber jedenfalls an den patentinhaber eine lizenzgebühr zu bezahlen ist.

tiger

neuheit
Hi steffie :o)

Du könntest prüfen, in welchen Ländern er für das Produkt kein
Patent angemeldet hat und es dort verkaufen (und dort selber,
wenn möglich, ein Patent anmelden).

das wird nicht gehen. wenn er prüfen kann wo ein patent angemeldet ist setzt das voraus, dass die anmeldung(en) bereits veröffentlicht wurden. dann gibt´s aber mangels neuheit keine eigenen anmeldungen mehr …

tiger

Die Antwort von tiger ist klasse und korrekt.

Trotzdem sollte auch gesagt werden, falls der Patentprüfer dir sagt, dass es den Eiertrenner schon gibt, dass man diesen Bescheid des Prüfers erwidern kann/sollte und ggf. geänderte (im Rahmen der Zulässigkeit) Patentansprüche einreichen sollte. Man kann sich damit in vielen Fällen ggü. dem vom Patentprüfer ermittelten Stand der Technik gut genug abgrenzen, dass es u.U. trotzdem zu einem Patent reicht (Stichworte: Neuheit und erfinderische Tätigkeit).
So eine Erwiderung ist für den Laien allerdings nicht ganz einfach.

Gruß
Andreas

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Patent
hi andreas :o)

natürlich hast du recht. aber irgendwo muss man die grenze ziehen, sonst enden wir bei den spc´s und wie man sie kriegen kann …

gruss

tiger

.

hallo,

und was ist an meiner Antwort falsch?

Gerhard

hi,

und was ist an meiner Antwort falsch?

alles

„das gibt es schon“ heißt bei dir „da gibt es ein in deutschland wirksames patent“. deswegen darf nicht produziert werden.

das ist schlichtweg falsch und kann im geschäftsleben saftige haftungsfolgen nach sich ziehen.

tiger

1 „Gefällt mir“

Das ´hat er doch gar nicht geschrieben.
Hallo

und was ist an meiner Antwort falsch?

alles

„das gibt es schon“ heißt bei dir „da gibt es ein in
deutschland wirksames patent“. deswegen darf nicht produziert
werden.

Das steht doch da nirgends. Weder den einen Satz noch den anderen kann ich in Gerhards Beitrag finden. Auf die Frage, ob produziert werden darf, sagt er: Da bin ich mir nicht sicher. Wie kann diese Antwort falsch sein?

Er hat doch zu den Fragen entweder „wahrscheinlich nicht“ oder „weiß ich nicht“ geschrieben. Solche Antworten können doch gar nicht falsch sein. Sehr vielsagend sind sie natürlich nicht, aber es schadet doch nichts.

Viele Grüße
Simsy

Zur Erinnerung habe ich hier noch den Beitrag reinkopiert:

"Re: Frage zu Patent
von Gerhard Datum: 24.4.2007 09:44 Uhr

Hallo

Darf ich aber meine „Erfindung“ [den mobiler Eiertrenner]
nutzen

die private Nutzung kann, denke ich, nicht untersagt werden

und diesen produzieren

da bin ich mir nicht sicher

und verkaufen ?

Sicher nicht

Oder hat der
erste Erfinder dass Recht diese Erfindung in der Schublade
leigen zu lassen bis seine „Schutzfrist“ durch das Patentamt
abgelaufen ist?

Im Grunde ja, er kann seine Erfindung nicht verwerten und auch
andere an der Verwertung hindern.
Gerhard "

sorry, nicht ‚produzieren‘ sondern ‚verkaufen‘
hi

und verkaufen ?

Sicher nicht

und bitte wie soll es gehen, dass „produzieren“ ein „da bin ich mir nicht sicher“ ist, während „verkaufen“ mit „sicher nicht“ bewertet wird ?

zur erinnerung § 9 des Patentgesetzes:

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

  1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
  2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
  3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

also entweder ist bei gültigem patent beides (produzieren und verkaufen) verboten, oder - wenn es kein patent gibt - ist beides erlaubt, sofern nicht andere schutzrechte zu beachten sind.

sollen wir jetzt drüber diskutieren ob gerhard nicht vielleicht doch mit irgendetwas recht gehabt hat ? ok, die private nutzung kann durch ein patent nicht untersagt werden. alles anderen konkreten aussagen sind unrichtig. besser jetzt ?

tiger

Rückfrage
Hallo,

Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

  1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist,
    herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu
    gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen
    oder zu besitzen.

Heißt das, wenn jemand etwas bastelt und es gibt bereits ein Patent, das sich auch auf diese Ding bezieht, darf er es nicht mal für sich selber verwenden - ja, nicht mal im Schrank liegen haben?
Gruß
loderunner

hi :o)

Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

  1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist,
    herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu
    gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen
    oder zu besitzen.

Heißt das, wenn jemand etwas bastelt und es gibt bereits ein
Patent, das sich auch auf diese Ding bezieht, darf er es nicht
mal für sich selber verwenden - ja, nicht mal im Schrank
liegen haben?

wie bereits gesagt sind private handlungen ausgeschlossen. im speziellen findest du das in § 11 PatG:

§ 11
[Beschränkungen der Wirkung des Patents]

Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht (NICHT !!) auf

  1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
  • da hast du´s :o)
  1. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;
  • die sogenannte „forschungsausnahme“

2a. [Gültig ab 28.2.2005] die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte;

2b. [Gültig ab 6.9.2005] Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten erforderlich sind;

  1. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;

  2. den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer gelangen, auf die sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird;

  3. den Gebrauch des Gegenstandes der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen;

  4. die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staats betreffen, auf den dieser Artikel anzuwenden ist.

weitere fragen ? :o)

tiger

Danke und * (owt)
-nix-